Neues Jahr, neues Recht!

Same procedure as every year. Der Jahresanfang hat für die Unternehmen wieder einmal neue Gesetze, Reformen, Richtlinien und Verordnungen im Gepäck. Einiges gilt bereits ab dem ersten Januar, einiges rollt in den nächsten Monaten auf die Wirtschaft zu. Wir haben das Wichtigste für Sie zusammengestellt.
Das ändert sich ab dem 1. Januar:

Mindestlohn steigt

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab dem 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde, die Einkommensgrenze für Minijobs erhöht sich auf etwa 603 Euro monatlich (bisher 566 Euro). Azubis, deren erstes Lehrjahr ab dem 1. Januar 2026 beginnt, haben Anspruch auf mindestens 724 Euro Bruttolohn. Dies entspricht einer Erhöhung der derzeit geltenden Mindestausbildungsvergütung von etwas über 6 Prozent.
Alle Infos finden Sie in unserem Artikel Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz.

Aktivrente kommt

Wer das Rentenalter erreicht hat und weiterarbeitet, kann ab dem ersten Januar bis zu 24.000 Euro jährlich steuerfrei hinzuverdienen. Allerdings gilt das nur für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Personen, für die der Arbeitgebende reguläre Rentenversicherungsbeiträge entrichtet.
Steuerfreiheit gilt jedoch nicht zusätzlich zu anderen bereits bestehenden Steuerbefreiungen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren darf der Freibetrag in Steuerklasse VI nur berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer bestätigt, dass er nicht bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis genutzt wird. Selbstständige, aktive Beamte, Menschen mit Minijob und Personen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind ausgenommen.
Lesen Sie dazu auch unseren Artikel Beschäftigung im Rentenalter.

Betriebsrenten werden gefördert

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz soll es für kleinere Unternehmen einfacher werden, ihren Mitarbeitenden eine Betriebsrente anzubieten. So kann eine Betriebsrente über branchenweite Tarif- oder Rahmenlösungen angeboten werden, ohne dass das Unternehmen selbst ein kompliziertes und haftungsintensives Rentenmodell aufsetzen muss. Verwaltung, Kapitalanlage und Risiken werden stärker ausgelagert.
Mitarbeitende werden automatisch in die Betriebsrente einbezogen, zahlen also einen Teil ihres Gehalts ein, können aber aktiv widersprechen. Für Beschäftigte mit niedrigem oder mittlerem Einkommen soll es höhere staatliche Zuschüsse bzw. Steuererleichterungen geben.

Mehrwertsteuer für die Gastronomie sinkt

Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie sinkt von 19 Prozent auf 7 Prozent. Profitieren werden Restaurants, Bäckereien, Metzgereien und der Lebensmitteleinzelhandel sowie Cateringanbieter, die Kita-, Schul-. und Krankenhausverpflegung. Für Getränke gilt weiterhin der Satz von 19 Prozent.
Restaurants, Cafés und Kantinen müssen Buchhaltung, Preislisten und Rechnungsstellung anpassen, insbesondere hinsichtlich der klaren Trennung von Speisen und Getränken.

Aufhebung der Wertgrenzen für kommunale Vergabe

NRW hat die festen Wertgrenzen aufgehoben, ab denen Kommunen Aufträge öffentlich ausschreiben müssen. Eine verpflichtende öffentliche Ausschreibung ist nur noch nötig, wenn die EU-Schwellenwerte erreicht werden (siehe dazu auch „Europäische Schwellenwerte“). Unterhalb dieser Schwellen können Kommunen deutlich flexibler vergeben, z. B. direkt oder im vereinfachten Verfahren.
Weiterhin gilt, dass wirtschaftlich, sparsam, transparent und fair vergeben werden muss. Zudem können Städte und Gemeinden eigene, strengere Regeln per Satzung festlegen. Es lohnt sich daher, die Vergabepraxis der jeweiligen Kommune genau zu kennen.
Tipp: Nutzen Sie die Präqualifizierung und die Eintragung in das Amtliche Verzeichnis, Infos haben wir Ihnen im Artikel Präqualifizierung im Liefer- und Dienstleistungsbereich zusammengestellt. Weitere Hinweise gibt Ihnen der Artikel Vergaberecht: Was gilt bei öffentlichen Aufträgen?

Europaweite Ausschreibung: Neue Schwellenwerte

Die Schwellenwerte für europaweite Ausschreibungen werden alle zwei Jahre angepasst und steigen zum ersten Januar. In der Praxis heißt das, dass öffentliche Auftraggeber Aufträge bis zu höheren Auftragswerten vergeben können, ohne dass ein europaweites Vergabeverfahren durchgeführt werden muss.

Lohnkosten im Krankheitsfall

Bei der U1-Abgabe, die kleinere Unternehmen an eine Umlagekasse der gesetzlichen Krankenkassen zahlen müssen, um im Krankheitsfall von Beschäftigten die Erstattung von Lohnkosten zu sichern, ändert sich der Erstattungssatz. Unternehmen mit weniger als 30 Beschäftigten können ihre U1-Beitragsgestaltung optimieren und wählen, ob sie eine höhere Erstattung im Krankheitsfall wünschen (was meist höhere Beiträge bedeutet) oder niedrigere Kosten bevorzugen.
Dieser Wechsel muss bis zum 31. Januar 2026 mit einer elektronischen Wahlerklärung bei der Krankenkasse/Minijob-Zentrale gemeldet werden.

Kurzarbeitergeld

Die für 2025 beschlossene Bezugsdauer für Kurzarbeit wird bis Ende 2026 verlängert. Weiterhin ist eine Bezugsdauer von 24 Monaten möglich. Mehr dazu in unserem Info-Artikel zur Kurzarbeit.

Freistellung bei „Kind krank“

Berufstätige Eltern können von der Arbeit freigestellt werden, wenn ihr Kind krank ist und betreut werden muss. Sind die Eltern gesetzlich versichert und ist ein Anspruch auf Bezahlung durch den Arbeitgeber vertraglich ausgeschlossen, können sie für diese Zeit Kinderkrankengeld beziehen, das von der Krankenkasse übernommen wird.
Die erweiterte Bezugsdauer von bis zu 15 Arbeitstagen pro Jahr pro Kind (für Alleinerziehende bis zu 30 Arbeitstage) und insgesamt maximal 35 Arbeitstagen pro Elternteil (für Alleinerziehende bis zu 70 Arbeitstage), die ursprünglich nur bis Ende 2025 gelten sollte, wurde für 2026 verlängert.
Wann sonst ein Anspruch von Mitarbeitenden auf Freistellung und Vergütung besteht, haben wir auf unserer Info-Seite Freistellung und Vergütungspflicht für Sie zusammengefasst.

Ausgleichsabgabe steigt

Die Ausgleichsabgabe soll Unternehmen dazu motivieren, Menschen mit Schwerbehinderung einzustellen. Die Staffelbeiträge für die Ausgleichsabgabe wurden für das Erhebungsjahr 2025 erhöht. Diese neuen Beträge sind 2026 erstmals fällig. Eine Übersicht gibt es auf der Internetseite des Inklusionsamts. Auf unserer Webseite finden Sie weiterführende Information im Bereich Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung.
Hinweis: Bis spätestens zum 31. März 2026 muss die Anzeige für das Jahr 2025 bei der Bundesagentur für Arbeit und die gegebenenfalls zu zahlende Ausgleichsabgabe an das Inklusionsamt erfolgen.

Ausweitung Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Im „Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeiterbekämpfung“ werden einige Inhalte neu aufgenommen: plattformbasierte Lieferdienste sowie das Friseur- und Kosmetikgewerbe.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in diesen Branchen müssen Beschäftigte nachweislich und schriftlich darauf hinweisen, dass Ausweispapiere mitzuführen und auf Behördenverlangen vorzulegen sind. Diese Hinweise sind für die Dauer der Leistungserbringung aufzubewahren und bei Prüfungen vorzulegen.
Außerdem führt die Aufnahme dazu, dass die Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz in Schriftform ausgehändigt werden und Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz eingehalten werden müssen.

Erhöhung der Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird dauerhaft auf 0,38 Euro pro Kilometer ab dem ersten Kilometer erhöht. Die bisherige Staffelung von 0,30 Euro für die ersten 20 Kilometer und 0,38 Euro ab Kilometer 21 entfällt. Die Pauschale gilt unabhängig vom Fahrzeugtyp, also auch für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Fahrrad, sofern die Fahrten vom Finanzamt anerkannt werden.

Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen

Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen (§ 3 Nr. 26 und 26a EStG) wurden angehoben. Die Pauschale für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder oder Betreuer stieg von 3.000 Euro auf 3.300 Euro, die Ehrenamtspauschale von 840 Euro auf 960 Euro. Dadurch können höhere Vergütungen steuerfrei bleiben. Vereine, gemeinnützige Organisationen und Unternehmen mit Ehrenamts- oder Übungsleiter-Strukturen müssen nunmehr ihre Vergütungsregelungen anpassen.

Befristete Arbeitsverträge für Rentnerinnen und Rentner

Eine Erleichterung gibt es bei dem Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit Beschäftigten, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Für sie gilt das Vorbeschäftigungsverbot nicht, wenn neben den allgemeinen Bedingungen für befristete Arbeitsverträge folgende Voraussetzungen eingehalten werden:
  • Die Höchstdauer sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber ist insgesamt nicht länger als acht Jahre.
  • Es werden maximal zwölf sachgrundlos befristete Arbeitsverträge mit dem gleichen Arbeitgeber abgeschlossen.
Mehr dazu im Artikel: Befristung von Arbeitsverhältnissen

Ausländische Beschäftigte auf Beratungsstellen hinweisen

Das „Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet / §45c“ legt ab Januar fest: Schließt ein Arbeitgeber mit Sitz im Bundesgebiet mit einem Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland einen Arbeitsvertrag zur Arbeitsleistung im Inland, hat er den Drittstaatsangehörigen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung in Textform auf die Möglichkeit einer Information oder Beratung nach § 45b Absatz 1 Satz 1 und 2 hinzuweisen.
Die zuständigen Beratungsstellen sind diejenigen des Projektes Faire Integration. Das BMAS stellt eine Muster-Information zur Verfügung, in der nur noch die nächstgelegene Beratungsstelle angekreuzt werden muss. Die Dokumente finden Sie auf der Internetseite des Netzwerkes „Unternehmen integrieren Flüchtlinge".
Weitere Informationen zur Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger und den Arbeitgeber-Pflichten finden Sie in unserem Artikel Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger.

KSK-Abgabesatz und Bagatellgrenze

Der Abgabesatz zur Künstlersozialkasse sinkt 2026 auf 4,9 Prozent, die Bagatellgrenze steigt auf 1.000 Euro.

Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit

Die Justiz soll digitaler werden, in der Zivilgerichtsbarkeit sollen jetzt auch Online-Verfahren möglich sein.

Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte steigt

Bislang waren die Amtsgerichte in zivilrechtlichen Streitigkeiten nur bis zum einem Streitwert von 5.000 Euro zuständig. Zum 1. Januar wird die Streitwertgrenze angehoben auf 10.000 Euro. Für höhere Streitwerte sind die Landgerichte zuständig.
Im Laufe des Jahres 2026 werden Unternehmerinnen und Unternehmer noch einige dicke Bretter mehr bohren müssen. Wir werden Sie zeitnah und ausführlich informieren. Hier eine kurze Übersicht:

2026 kommt das Entgelttransparenzgesetz

Ein dicker Brocken ist das „Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen zwischen Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz)“. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie will Entgeltgleichheit für Männer und Frauen (Equal Pay) bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit herstellen. Bis zum 7. Juni 2026 muss die Umsetzung in nationales Recht erfolgen.
Auf Unternehmen kommen neben der Festlegung geschlechtsneutraler Entgeltstrukturen auch neue Auskunfts- und Berichtspflichten zu. Ein Gesetzentwurf wird für Januar erwartet, Unternehmen sollten sich anhand der Richtlinie aber unbedingt jetzt schon vorbereiten. Dazu haben wir Ihnen die bislang vorhandenen Infos auf der Themenseite Entgelttransparenz und Equal Pay zusammengestellt und bieten in unserer Info-Reihe „Recht praktisch“ ein Webinar zu dem Thema an.

Bis Juli 2026: Recht auf Reparatur

Nach der EU-„Richtlinie über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren“ muss das Recht auf Reparatur bis zum 31. Juli 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden. Hersteller werden verpflichtet, für bestimmte Produkte für einen je nach Produkt unterschiedlichen Zeitraum von fünf bis zehn Jahren nach Ablauf der Gewährleistung Reparaturen zu ermöglichen. Betroffene Produkte müssen so gestaltet werden, dass sie einfach zu reparieren sind, Ersatzteile verfügbar sind und eine Reparatur nicht unverhältnismäßig teuer wird.

Online-Geschäfte: Widerrufsbutton wird im Juni Pflicht

Nach dem Bestell- und dem Kündigungsbutton soll es im Onlinehandel künftig auch einen Widerrufsbutton geben. Dabei handelt es sich um eine elektronische Funktion, die es Verbrauchern erleichtern soll, online geschlossene Verträge zu widerrufen. Mit einem Klick auf einen deutlich sichtbaren Widerrufsbutton soll das ermöglicht werden. Die neuen Regeln gelten ab dem 19. Juni 2026.
Ergänzend soll eine korrespondierende Regelung für im Fernabsatz abgeschlossene Versicherungsverträge eingeführt werden

Digitaler Binnenmarkt – der Data Act

Das Gesetz zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung wurde im Oktober vom Bundeskabinett verabschiedet. Der aktuelle Regierungsentwurf sieht die Zuständigkeit der BNetzA als zentrale Anlaufstelle zum Data Act und die Zuständigkeit der BfDI bei DSGVO-Verstößen vor.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist derzeit noch offen. Auf unserer Webseite aktualisieren wir im Artikel ⁣Digitaler Binnenmarkt (EU): Der Data Act regelmäßig die Informationen für Sie.

Neue Regeln für Verbraucherkredite ab November 2026

Mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge“ fallen ab dem 20. November 2026 mehr Kreditarten unter das Verbraucherkreditrecht. Entsprechend ist zu prüfen ist, ob bislang nicht regulierte Produkte künftig als Verbraucherkredite zu behandeln sind. Vertragsmuster und Prozesse müssen angepasst werden. Es gibt verschärfte Informationspflichten (vorvertraglich und vertraglich).

Arbeitsrecht: Gleichstellung für Drittstaatangehörige und EU-Bürger soll im Mai kommen

Die „Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates überein einheitliches Verfahren für die Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatangehörige zum Aufenthalt und zur Arbeit“ soll ermöglichen, dass es nur noch einen Antrag und einen Bescheid gibt statt – wie bislang noch – getrennter Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse.
Drittstaatangehörige und EU-Bürger sollen in bestimmten sozialen und arbeitsrechtlichen Bereichen gleichgestellt werden. Es soll eine Verallgemeinerung des Aussetzungsmechanismus (bisher nur bei Blue Card) auf alle ausländischen Arbeitnehmer geben bei Wechsel des Arbeitsplatzes sowie Regeln zum temporären Fortbestand der Erlaubnis bei Arbeitslosigkeit. Umzusetzen ist die Richtlinie bis zum 21. Mai 2026, bislang gibt es dazu allerdings noch kein Gesetzgebungsverfahren.

Basisregister für Unternehmen wird ausgebaut

Das Basisregister für Unternehmen soll die zentrale Datenquelle für Unternehmensstammdaten werden. Unternehmen müssen aktuell keine eigenen Eintragungen vornehmen; die Daten werden aus bestehenden Verwaltungsregistern automatisiert übermittelt.
Ziel ist eine registerübergreifende Vereinheitlichung, die deutlichen Bürokratieabbau und verbesserte Datenqualität ermöglicht. Das Statistische Bundesamt will als registerführende Stelle damit die Register- und Verwaltungsmodernisierung in Deutschland voran bringen.

Notarielle Beurkundungen online

Das BMJ plant eine Ausweitung des notariellen Onlineverfahrens. Der aktuelle Referentenentwurf sieht vor, die Online-Beglaubigung u. a. auf Stiftungsregisteranmeldungen zu erweitern und die Online-Beurkundung auf zusätzliche gesellschaftsrechtliche Vorgänge auszudehnen, darunter AG- und KGaA-Gründungen sowie diverse register- und gesellschafterbezogene Vollmachten.