Kurzarbeit ist eine vorübergehende Verkürzung oder Einstellung der Arbeitszeit. Dafür kann Kurzarbeitergeld beantragt werden. Wegen der verschiedenen Krisen, die zu außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt führen, wird dieses derzeit unter erleichterten Bedingungen gewährt.
Unter Kurzarbeit versteht man eine vorübergehende Verkürzung der betrieblichen Arbeitszeit bis hin zu einer vorübergehenden Einstellung der Arbeit. Der Arbeitnehmer wird von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit und verliert (teilweise) seinen Vergütungsanspruch. Als Ausgleich erhält er Kurzarbeitergeld. Die mögliche Bezugsdauer für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld beträgt im Regelfall zwölf Monate.
Bezug von Kurzarbeitergeld
Der Gesetzgeber hat wegen der Corona-Krise Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld beschlossen.
Wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle lag bisher bei 30 Prozent der Belegschaft.
Auf den
Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes wird verzichtet. Das bislang geltende Recht verlangte, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.
Die hälftige pauschalierte Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen ist nur noch dann möglich, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierungsmaßnahmen verbunden wird.
Die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist auch für Leiharbeitnehmer möglich.
Die bundeseinheitliche, kostenlose Kontaktnummer der Agenturen für Arbeit für Unternehmen lautet
0800-4555520 (Infos zu den Arbeitsagenturen in ihrer Region).
Formulare
Die Formulare für die Anzeige des Arbeitsausfalls, die Beantragung des Kurzarbeitergelds und die Abrechnungsliste finden Sie auf der Seite der
Agentur für Arbeit.
Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Die Anzeige über den Arbeitsausfall muss daher bis zum letzten Tag des Monats, für den Kurzarbeitergeld beantragt werden soll, bei der Agentur für Arbeit eingegangen sein. Der Antrag auf Kurzarbeitergeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird.