Saudi-Arabien: Allgemeine Einfuhrbestimmungen

Saudi-Arabien ist ein sogenanntes „Drittland”, gehört also nicht zur Europäischen Union – daher müssen alle Waren, die nach Saudi-Arabien geliefert werden, zollrechtlich angemeldet werden. Die frühzeitige Information über zu zahlende Abgaben und mögliche Verbote und Beschränkungen hilft, Verzögerungen an der Grenze und damit zusätzliche Kosten zu vermeiden. Wir informieren Sie, welche Exportdokumente erstellt und welche Einfuhrbestimmungen beachtet werden müssen.
Bei Fragen und für weiterführende Informationen steht Ihnen Ihre örtlich zuständige IHK zur Verfügung.

Achtung: Diese Informationen betreffen die gewerbliche Wareneinfuhr. Bei privaten Einfuhren kann es Unterschiede geben. Privatpersonen können wir leider nicht beraten. Wenn Sie als Privatperson Waren nach Saudi-Arabien schicken oder mitnehmen möchten, wenden Sie sich direkt an die Auskunftsstelle der deutschen Zollverwaltung und das Auswärtige Amt.

Einleitung

Falls Sie noch keine Erfahrungen mit dem Export von Waren in Länder außerhalb der EU-Mitgliedstaaten haben, empfehlen wir Ihnen zum Einstieg unseren Artikel Export - Ein Kurzraster zum Einstieg. Dort finden Sie Hinweise, die Ihnen erste Informationen zum Ablauf eines Exportgeschäftes geben.
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Warenbegleitpapiere

Exportbegleitdokumente sind von der Ware und ihrer entsprechenden Zolltarifnummer abhängig. In der Regel sind folgende Begleitpapiere für die Einfuhr in Saudi-Arabien erforderlich:

Handelsrechnung

Handelsrechnung (2-fach) mit allen üblichen Angaben wie z.B. einer genauer Warenbeschreibung, HS-Code, Marke, laufende Nummer, Brutto- und Nettogewicht, Ursprungsland (bei Waren der BRD: Federal Republic of Germany), Schiffsname und Abgangsdatum/bei Luftfracht AWB-Nummer und Flugnummer; bei CIF-Verkauf: getrennte Ausweisung der Kosten für Fracht und Versicherung
In der Regel ist eine Bescheinigung durch die IHK und eine Legalisierung durch die Konsularabteilung der Botschaft erforderlich.

Ursprungszeugnis (UZ)

Ein Ursprungszeugnis wird in der Regel für alle Waren angefordert. Üblicherweise ist eine Legalisierung durch die Konsularabteilung der Botschaft erforderlich.
Wenn zwei oder mehr Ursprungsländer angegeben werden, ist der Konsularabteilung eine „Appended Declaration to Certificate of Origin“ (1-fach) zur Legalisierung einzureichen (Legalisierung nur in Verbindung mit UZ und Handelsrechnung); Vordrucke hierfür sind bei Formularverlagen oder bei der Ghorfa erhältlich. Die Unterschriften auf dem Formular sind von einem Notar zu beglaubigen.
Exportierende sollten mit ihrem Kunden in Saudi-Arabien klären, welche Handelsdokumente im Land des exportierenden Unternehmens legalisiert werden müssen oder sollen sowie welche Erklärungen ggfs. auf der Handelsrechnung und der Rückseite des Ursprungszeugnisses abgegeben werden müssen.
Die Legalisation ist eine Echtheitsprüfung der eingereichten Dokumente durch das Konsulat des Ziellandes der Exportwaren.

Solange die Konsularabteilung der Botschaft eine Vorbehandlung der konsularisch zu legalisierenden Dokumente durch die Ghorfa Arab-German Chamber of Commerce and Industry e.V. verlangt, sind die Dokumente der Ghorfa per Post einzureichen.

Sonstige Begleitdokumente

  • Lieferschein, Frachtpapiere (Konnossemente): Auskünfte zu Frachtpapieren können Transportunternehmen geben.
  • ggfs. Herstellererklärung auf Firmenbogen
  • Packliste
  • Abhängig von der Ware können sonstige für die Einfuhrabfertigung notwendige Dokumente erforderlich sein, wie beispielsweise amtliche Bestätigungen, Analysezertifikate, Konformitätszertifikat, Pflanzengesundheitszeugnis, Gesundheitszeugnis etc.
Für die Einfuhrabwicklung notwendige Dokumente können über die EU-Datenbank ”Access2Markets” recherchiert werden. Wir empfehlen immer auch Rücksprache mit dem Unternehmen in Saudi-Arabien zu halten.
Saudi-Arabien hat zum 1. Oktober 2025 eine neue Pflicht zur Beantragung eines Versandzertifikats (Shipment Certificate) über die Plattform Saber für Importierende eingeführt. Die Beantragung muss vor der Zollanmeldung der Importwaren erfolgen, da die Ware sonst nicht einfuhrfähig ist.

Zolltarif und Einfuhrabgaben

Saudi-Arabien hat den Zolltarif umfassend überarbeitet. Der neue Zolltarif trat am 27. November 2025 in Kraft und enthält geänderte Zollsätze, zusätzliche Tarifpositionen sowie die Streichung einzelner Unterpositionen. Zollsätze variieren stark nach Produkt und HS-Code und können deutlich über den ehemals oft genannten 5 Prozent liegen – insbesondere in Branchen wie Maschinenbau, Chemie oder Stahl. Zur detaillierten Abfrage empfiehlt sich eine Recherche über die offizielle saudi-arabische Zolltarifdatenbank oder die EU-Datenbank “Access2Markets”.
Für einige Produktkategorien müssen vor der Einfuhr nach Saudi-Arabien Einfuhrerlaubnisse vorliegen. Die jeweiligen Ministerien haben folgende Zuständigkeitsbereiche:
  • Pharmazeutische sowie chemische und kosmetische Produkte - Saudi Food & Drug Authority (SFDA)
  • Jegliche drahtlose Telekommunikationswaren sowie IT-Equipment – Communications and Information Technology Commission (CITC)
  • Chemikalien sowie Drucker und Toner – Ministry of Commerce and Industry (MOCI)
  • Zeitschriften, Bücher, CDs, DVDs, sowie Fotomaterial und Karten mit elektrischen Informationen (Landkarten, Personalausweise) – Ministry of Information (MOI)
  • Die notwendigen Certificates of Conformity (CoC) werden im Onlineportal SABER durch den Importeur in Saudi-Arabien angefragt und danach von der Saudi Arabian Standards, Metrology and Quality Organization (SASO) ausgestellt.
SABER ist ein webbasiertes Tool, das zur Beantragung der Zertifizierung von bestimmten zu importierenden Produkten gemäß dem SALEEM-Programm entwickelt wurde. SALEEM steht für Saudi Product Safety Program. SALEEM ist ein Programm, das für die Zertifizierung von Produkten in Saudi-Arabien verwendet wird und erfasst nahezu alle Konsum- und Industriewaren und unterscheidet zwischen regulierten (niedriges Risiko) und nicht regulierten Produkten (mittleres und hohes Risiko).
Eine kategorisierte Tabelle mit Suchfunktion zu den Zollsätzen nach Produktart ist auf der Website von Saudi Customs.
Die ersten sechs Stellen der Zolltarifnummer ist mit dem EU-Zolltarif identisch. Mit Hilfe der Zolltarifnummer können neben den notwendigen Dokumenten auch die voraussichtlichen Einfuhrabgaben über die Datenbank Access2Markets ermittelt werden.
Seit dem 1. Januar 2025 sind bei Importen nach Saudi-Arabien (und in die GCC-Region) 12-stellige Zolltarifnummern erforderlich. Ohne vollständige 12-stellige HS-Codes können Verzögerungen bei der Zollabfertigung auftreten.
Die Mehrwertsteuer (MwSt./VAT) beträgt i.d.R. 15 Prozent. Die zuständige Behörde ist die Zakat, Tax and Customs Authority (ZATCA). Eine Übersicht dazu, welche Produkte und Dienstleistungen von der MwSt. betroffen sind, findet man auf deren Webseite. Welcher Steuersatz konkret anfällt, kann über die Access2Markets angezeigt werden.

Einfuhrverbote und Beschränkungen

Bei der Einfuhr zahlreicher Waren sind Verbote und Beschränkungen zu beachten. Verbote und Beschränkungen werden in Saudi-Arabien grundsätzlich aus kulturellen und religiösen Gründen erlassen, aber auch zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit.
Einfuhrverbote bestehen unter anderem für
  • geschützte Tier- und Pflanzenarten,
  • lebende Schweine,
  • Schweinefleischprodukte,
  • Schweineleder,
  • alkoholische Getränke und Lebensmittel, die Alkohol enthalten,
  • bestimmte Videospiele,
  • Plastiktüten, die nicht biologisch abbaubar sind,
  • gebrauchte elektrische Haushaltsgeräte für den Weiterverkauf,
  • ozonschädigende Substanzen und viele weitere.
Eine vollständige Liste ist auf der Internetseite der Zollbehörde in arabischer Sprache abrufbar.
Darüber hinaus bestehen für eine Reihe von Waren besondere Marktzugangsvoraussetzungen, wie z.B. für Fahrzeuge, Plastikprodukte, Medizintechnik, Kosmetik, Telekommunikationsgeräte. Hier können Konformitätszertifikate, Registrierungs- und Genehmigungspflichten erforderlich sein.

Vorübergehende Einfuhr

Messe- und Ausstellungsgüter, Warenmuster sowie Berufsausrüstungen können vorübergehend unter Einfuhrabgabenbefreiung nach Saudi-Arabien verbracht und dort entsprechend verwendet werden. Für die Abwicklung der vorübergehenden Verwendung stehen folgende Verfahren zur Verfügung:
  • Carnet A.T.A., der IHK-Reisepass für Ihre Waren. Carnets bieten die Vorteile einer zügigen Grenzabfertigung bei beliebig häufiger Benutzung während der Gültigkeitsdauer von einem Jahr und den teilweisen Wegfall von sonstigen Ausfuhrdokumenten.
  • Vorübergehende Verbringung ohne Carnet A.T.A, d.h. die vorübergehende Ausfuhr aus der EU bzw. die Einfuhr in Saudi-Arabien wird beim Zoll angemeldet. Der Zoll verlangt in der Regel für das Verfahren der Zollanmeldung für die vorübergehende Zollanmeldung eine Sicherheitsleistung der Abgaben. Sie umfasst den Betrag, der bei der endgültigen Einfuhr in Saudi-Arabien (bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) zu bezahlen wäre.
Hinweis: Diese Daten stellen Basisinformationen dar und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.