Zoll

Schweiz: Allgemeine Einfuhrbestimmungen

Die Schweiz ist ein sogenanntes „Drittland”, gehört also nicht zur Europäischen Union – daher müssen alle Waren, die in die Schweiz geliefert werden, zollrechtlich angemeldet werden. Die frühzeitige Information über zu zahlende Abgaben und mögliche Verbote und Beschränkungen hilft, Verzögerungen an der Grenze und damit zusätzliche Kosten zu vermeiden. Wir informieren Sie, welche Exportdokumente erstellt und welche Einfuhrbestimmungen beachtet werden müssen.
Für Rückfragen und weiterführende Informationen steht Ihnen Ihre örtlich zuständige IHK zur Verfügung.

Einleitung

Falls Sie noch keine Erfahrungen mit dem Export von Waren in Länder außerhalb der EU-Mitgliedstaaten haben, empfehlen wir Ihnen zum Einstieg unseren Artikel „Ausfuhrbestimmungen - Ein Kurzraster zum Einstieg”. Dort finden Sie Hinweise, die Ihnen erste Informationen zum Ablauf eines Exportgeschäftes geben.
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Webinar „Exportabwicklung am Beispiel Schweiz" am 19. Juni 2024

Auch wenn das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EU Vergünstigungen im Warenverkehr ermöglicht, müssen Sie zollrechtliche Anforderungen und Regelungen beachten. Seit dem 1. Januar 2024 werden in der Schweiz keine Einfuhrzölle mehr auf Industrieprodukte erhoben. Trotz der Abschaffung der Zölle bleibt die Zollabfertigung in der Schweiz natürlich erhalten. Weiterhin sind Zollanmeldungen für die Ausfuhr aus der EU und für die Einfuhr in die Schweiz notwendig. Einzelheiten zu den Themen finden Sie auf der Anmeldeseite.

Warenbegleitpapiere

Zum Schweizer Zollgebiet gehört das Fürstentum Liechtenstein sowie die Enklave Büsingen. Nicht zum Zollgebiet gehören die Talschaften Samnaun und Sampuoir.
Exportbegleitdokumente sind von der Ware und ihrer entsprechenden Zolltarifnummer abhängig. In der Regel sind folgende Begleitpapiere für die Einfuhr in das Zollgebiet der Schweiz erforderlich:

Handelsrechnung

Die Handelsrechnung ist mit allen üblichen Angaben zu erstellen wie z.B. einer genauer Warenbeschreibung, möglichst mit Zolltarifnummer, Marke, laufende Nummer, Anzahl und Art der Packstücke, Brutto- und Nettogewicht, Ursprungsland (bei Waren der BRD: Federal Republic of Germany), Einzel- und Gesamtpreise.
Um Verzögerungen bei der Abfertigung auf Schweizer Seite der Grenze zu vermeiden, wird empfohlen, die Unternehmens-Identifikations-Nummer (UID) des Schweizer Unternehmens auf der Handelsrechnung mit anzugeben. Die Angabe der UID ist bei der Einfuhranmeldung in der Schweiz erforderlich und muss daher dem Dienstleister mitgeteilt werden, der die Verzollung durchführt.

Ursprungszeugnis (UZ)

Ein Ursprungszeugnis kann in Einzelfällen angefordert werden. Es ist ratsam, hierzu Rücksprache mit dem Importeur zu halten.

Präferenznachweis

Für Ursprungserzeugnisse kommt gemäß Abkommen die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED bzw. eine Ursprungserklärung auf der Rechnung in Frage.
Eine Ursprungserklärung auf der Rechnung bzw. Ursprungserklärung auf der Rechnung EUR-MED nach dem jeweils vorgeschriebenen Wortlaut kann für Ursprungserzeugnisse bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen von jedem Exporteur abgegeben werden.
Präferenznachweise sind gemäß Artikel 23, Anlage 1 des Protokolls vier Monate nach Ausstellung gültig.
Seit 1. Januar 2024 hat die Schweiz die Zölle für Industriewaren (Waren der Kapitel 25 – 97) aufgehoben. Dies hat auch Auswirkung auf die Ausstellung von Präferenznachweisen. Folgende Regelung sollte beachtet werden:
  1. Für Waren, bei denen bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr feststeht, dass sie in der Schweiz verbleiben, ist kein Ursprungsnachweis bzw. Präferenznachweis nötig.
  2. Für Waren, die in Partnerländer im Rahmen von Handelsabkommen wieder ausgeführt werden sollen oder die weitere Be- oder Verarbeitungen erfahren, kann ein Präferenznachweis als Vorbeleg nötig sein.
Im Zweifel sollte die Notwendigkeit mit dem Empfänger in der Schweiz abgestimmt werden.
Bei Präferenznachweisen ist zu beachten, dass alleine die bloße Herkunft von Waren aus der Europäischen Union noch nicht zur Gewährung der Vorzugsbehandlung des Präferenzrechts führt. Für den Erwerb des präferenziellen Ursprungs von Erzeugnissen sind die Regeln des Präferenzabkommens zu beachten. Die Ursprungsregeln sind in der Datenbank WuP online abrufbar.

Achtung: Bei Handelsware müssen geeignete präferenzielle „Vorpapiere” wie z.B. die Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft vorliegen.

Sonstige Begleitdokumente

  • Lieferschein, Frachtpapiere (Konnossemente, Frachtbrief): Auskünfte zu Frachtpapieren können Transportunternehmen geben.
  • Packliste: Eine detaillierte Packliste wird in der Regel erforderlich, wenn der Handelsrechnung keine Übersicht der einzelnen Packstücke zu entnehmen ist.
  • Abhängig von der Ware können sonstige für die Einfuhrabfertigung notwendige Dokumente erforderlich sein, wie beispielsweise amtliche Bestätigungen, Analysezertifikate, Konformitätserklärung, Pflanzengesundheitszeugnis, Gesundheitszeugnis etc.
Für die Einfuhrabwicklung notwendige Dokumente können über die EU-Datenbank Access2Markets recherchiert werden. Wir empfehlen immer auch Rücksprache mit dem Importeur zu halten.

Zolltarif und Einfuhrabgaben

Die ersten sechs Stellen der Zolltarifnummer ist mit dem EU-Zolltarif identisch. Mit Hilfe der Zolltarifnummer können neben den notwendigen Dokumenten auch die voraussichtlichen Einfuhrabgaben über die Datenbank Access2Markets ermittelt werden. Die Zollabgaben richten sich nach Art, Material, Beschaffenheit, Verwendung und Gewicht der Waren. Maßgebend für die Berechnung der Zölle sind Zustand und Gewicht zum Zeitpunkt der Zollanmeldung. Das effektive Bruttogewicht (inkl. Transportverpackung) kann vom vermerkten Gewicht auf einem Lieferschein erheblich abweichen.
Seit dem 1. Januar 2024 werden die Einfuhrzölle auf Industrieprodukte (Kapitel 25 bis 97; mit Ausnahme einiger Produkte der Kapitel 35 und 38, die als Agrarprodukte klassifiziert sind) in der Schweiz vollständig abgeschafft. Dies hat Auswirkungen sowohl auf die zu zahlenden Abgaben als auch auf die Frage, ob ein Ursprungsnachweis erforderlich ist.
Bei der Einfuhr in die Schweiz wird die schweizerische Mehrwertsteuer bzw. eine Einfuhrsteuer erhoben. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat die Publikation Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer) auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Der Normalsteuersatz beträgt 7,7 Prozent – gleich wie bei Käufen im Inland. Für bestimmte Waren gilt ein reduzierter Steuersatz von 2,5 Prozent. Für 2024 ist eine Erhöhung der Steuersätze geplant: Ab 1. Januar 2024 soll der Regelsatz um auf 8,1 Prozent steigen, der reduzierte Steuersatz auf 2,6 Prozent. Welcher Steuersatz konkret anfällt, kann über die Access2Markets angezeigt werden.
Daneben können weitere Abgaben und Gebühren anfallen, beispielsweise Lenkungsabgaben (VOC, CO2), Tabaksteuer, Biersteuer, Mineralölsteuer usw. Aktuelle Zollsätze und Hinweise auf andere Abgaben sowie Informationen zu Verboten, Beschränkungen oder Bewilligungspflichten finden Sie im Schweizer Zolltarif Tares.

Vorübergehende Einfuhr

Messe- und Ausstellungsgüter, Berufsausrüstungen sowie Warenmuster können vorübergehend unter Einfuhrabgabenbefreiung in die Schweiz verbracht und dort entsprechend verwendet werden. Für die Abwicklung der vorübergehenden Verwendung stehen folgende Verfahren zur Verfügung:
  • Carnet A.T.A., der IHK-Reisepass für Ihre Waren. Carnets bieten die Vorteile einer zügigen Grenzabfertigung bei beliebig häufiger Benutzung während der Gültigkeitsdauer von einem Jahr und den teilweisen Wegfall von sonstigen Ausfuhrdokumenten.
  • Vorübergehende Verbringung ohne Carnet A.T.A, d.h. die vorübergehende Ausfuhr aus der EU bzw. die Einfuhr in die Schweiz wird beim Zoll angemeldet. Der Schweizer Zoll verlangt für das Verfahren der Zollanmeldung für die vorübergehende Zollanmeldung (ZAVV) eine Sicherheitsleistung (Depot) der Abgaben. Sie umfasst den Betrag, der bei der endgültigen Einfuhr in die Schweiz (bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) zu bezahlen wäre. Die Sicherheitsleistung kann beispielsweise durch Bürgschaft (stellen i.d.R. Zollagenturen zur Verfügung) oder durch Barhinterlegung erfolgen. Für dieses Verfahren hat die Schweizer Eidgenossenschaft, Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Informationen veröffentlicht.

Einfuhrverbote und Beschränkungen

Bei der Einfuhr zahlreicher Waren sind Verbote und Beschränkungen zu beachten. Verbote und Beschränkungen bestehen in der Schweiz unter anderem für Waffen und Munition, zivil und militärisch verwendbare Güter (Dual Use), gefälschte Waren, Kulturgüter, Arzneimittel und zum Doping geeignete Substanzen, Betäubungsmittel und deren Vorläufersubstanzen.
Für Lebensmittel und bestimmte Gebrauchsgegenstände sowie für Tiere und tierische Produkte sind eigene Vorschriften zu beachten. Entsprechendes gilt für geschützte Tier- und Pflanzenarten (CITES), für Abfälle und ozonschichtabbauende Stoffe.
Die Schweizer Zollverwaltung hat auf ihrer Internetseite zum Thema Verbote, Beschränkungen und Auflagen umfangreiche und detaillierte Informationen veröffentlicht.

Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz

Wer in der Schweiz Leistungen (gilt auch für die Gebiete des Fürstentums Liechtenstein und der Enklave Büsingen) erbringt – beispielsweise auch im Rahmen einer Montage oder Wartung gelieferter Waren – muss sich ggfs. als Mehrwertpflichtiger eintragen lassen. Von der Steuerpflicht betroffen sind deutsche Unternehmen, die innerhalb eines Jahres in der Schweiz und im Ausland Umsätze von mehr als CHF 100.000 (Achtung: weltweite Umsätze) erzielen, die nicht von der Steuerpflicht ausgenommen sind.
Für die Registrierung als mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen in der Schweiz benötigen deutsche Unternehmen einen Fiskalvertreter. Weitere Informationen haben die Handelskammer Deutschland-Schweiz und das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit in Ihren Merkblättern zusammengefasst.
Hinweis: Diese Daten stellen Basisinformationen dar und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.