Zoll

Kasachstan: Allgemeine Einfuhrbestimmungen

Kasachstan ist ein sogenanntes „Drittland”, gehört also nicht zur Europäischen Union. Daher müssen alle Waren, die nach Kasachstan geliefert werden, zollrechtlich angemeldet werden. Die frühzeitige Information über zu zahlende Abgaben und mögliche Verbote und Beschränkungen hilft, Verzögerungen an der Grenze und damit zusätzliche Kosten zu vermeiden. Wir informieren Sie, welche Exportdokumente erstellt und welche Einfuhrbestimmungen beachtet werden müssen.
Für Rückfragen und weiterführende Informationen steht Ihnen Ihre örtlich zuständige IHK zur Verfügung.

Einleitung

Falls Sie noch keine Erfahrungen mit dem Export von Waren in Länder außerhalb der EU-Mitgliedstaaten haben, empfehlen wir Ihnen zum Einstieg unseren Artikel Ausfuhrbestimmungen - Ein Kurzraster zum Einstieg. Dort finden Sie erste Informationen zum Ablauf eines Exportgeschäftes.
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Kasachstan ist Mitglied der WTO und der Eurasischen Wirtschaftsunion (zusammen mit Armenien, Belarus, Kirgisistan und Russland). In der Eurasischen Wirtschaftsunion gelten ein einheitlicher Zollkodex und ein gemeinsamer Zolltarif, der nach dem Harmonisierten System aufgebaut ist.

Warenbegleitpapiere

Exportbegleitdokumente sind von der Ware und ihrer entsprechenden Zolltarifnummer abhängig. In der Regel sind folgende Begleitpapiere für die Einfuhr nach Kasachstan erforderlich:

Handelsrechnung

Die Handelsrechnung ist mit allen üblichen Angaben zu erstellen wie z.B. einer genauer Warenbeschreibung, Marke, laufende Nummer, Anzahl und Art der Packstücke, Brutto- und Nettogewicht, Ursprungsland (bei Waren der BRD: Federal Republic of Germany), Einzel- und Gesamtpreise, Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie die Importlizenznummer, L/C-Nummer, CIF-Kosten, Angaben über die Beförderung.

Ursprungszeugnis (UZ)

Ein Ursprungszeugnis wird in der Regel angefordert.

Sonstige Begleitdokumente

  • Lieferschein, Frachtpapiere (Konnossemente, Frachtbrief): Auskünfte zu Frachtpapieren können Transportunternehmen geben.
  • Eine Packliste kann je nach Warenart vorgeschrieben sein. Genaue Angaben sollten vom importierenden Unternehmen eingeholt werden.
  • Abhängig von der Ware können sonstige für die Einfuhrabfertigung notwendige Dokumente erforderlich sein, wie beispielsweise Konformitätszertifikate, Analysezertifikate, phytosanitäre bzw. veterinäre Zeugnisse etc.
Für die Einfuhrabwicklung notwendige Dokumente können über die EU-Datenbank ”Access2Markets” recherchiert werden. Wir empfehlen immer auch Rücksprache mit dem importierenden Unternehmen in Kasachstan zu halten.

Zolltarif und Einfuhrabgaben

Die ersten sechs Stellen der Zolltarifnummer ist mit dem EU-Zolltarif identisch. Mit Hilfe der Zolltarifnummer können neben den notwendigen Dokumenten auch die voraussichtlichen Einfuhrabgaben über die Datenbank Access2Markets ermittelt werden.
Bei der Einfuhr nach Kasachstan wird die kasachische Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Der Normalsteuersatz beträgt 12 Prozent. Bemessungsgrundlage ist der Zollwert – erhöht um die Abfertigungsgebühren, ggfs. Verbrauchsteuern und sonstigen bei der Einfuhr anfallenden Gebühren.

Vorübergehende Einfuhr

Messe- und Ausstellungsgüter, Berufsausrüstungen sowie Warenmuster können vorübergehend unter Einfuhrabgabenbefreiung nach Kasachstan verbracht und dort entsprechend verwendet werden. Für die Abwicklung der vorübergehenden Verwendung stehen folgende Verfahren zur Verfügung:
  • Carnet A.T.A., der IHK-Reisepass für Ihre Waren. Carnets bieten die Vorteile einer zügigen Grenzabfertigung bei beliebig häufiger Benutzung während der Gültigkeitsdauer von einem Jahr und den teilweisen Wegfall von sonstigen Ausfuhrdokumenten.
  • Vorübergehende Verbringung ohne Carnet A.T.A, d.h. die vorübergehende Ausfuhr aus der EU bzw. die Einfuhr nach Kasachstan wird beim Zoll angemeldet. Der kasachische Zoll verlangt für das Verfahren der Zollanmeldung für die vorübergehende Zollanmeldung eine Sicherheitsleistung der Abgaben. Sie umfasst den Betrag, der bei der endgültigen Einfuhr in Kasachstan (bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) zu bezahlen wäre.

Einfuhrverbote und Beschränkungen

Bei der Einfuhr zahlreicher Waren sind Verbote und Beschränkungen zu beachten. Verbote und Beschränkungen bestehen in Kasachstan unter anderem bezüglich Waffen und Munition, gefährliche Abfälle, ozonabbauende Stoffe, Verschlüsselungsausrüstung, Drucksachen/Videomaterial mit verfassungswidrigem und/oder pornographischem Inhalt (gilt auch für die Durchfuhr).
Neben der Verbotsliste der EAWU kann es auch nationale oder vorübergehende Einfuhrverbote geben. Daher sollte hierzu immer Rücksprache mit dem Unternehmen in Kasachstan gehalten werden.
Bestimmte Waren wie z.B. chemische Pflanzenschutzmittel, bestimmte gefährliche Abfälle und ozonabbauende Substanzen, artengeschützte Tiere und Pflanzen, Giftstoffe, Arzneimittel und pharmazeutische Substanzen, spezielle technische Mittel etc. unterliegen einer Einfuhrbeschränkung und können nur mit einer Einfuhrlizenz importiert werden.
Waren, deren Einfuhr im Rahmen von Quoten möglich ist, benötigen für die Einfuhr ebenfalls eine Lizenz.
Hinweis: Diese Daten stellen Basisinformationen dar und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.