Zoll

Algerien: Allgemeine Einfuhrbestimmungen

Algerien ist ein sogenanntes „Drittland”, gehört also nicht zur Europäischen Union – daher müssen alle Waren, die nach Algerien geliefert werden, zollrechtlich angemeldet werden. Die frühzeitige Information über zu zahlende Abgaben und mögliche Verbote und Beschränkungen hilft, Verzögerungen an der Grenze und damit zusätzliche Kosten zu vermeiden. Wir informieren Sie, welche Exportdokumente erstellt und welche Einfuhrbestimmungen beachtet werden müssen.
Für Rückfragen und weiterführende Informationen steht Ihnen Ihre örtlich zuständige IHK zur Verfügung.

Einleitung

Falls Sie noch keine Erfahrungen mit dem Export von Waren in Länder außerhalb der EU-Mitgliedstaaten haben, empfehlen wir Ihnen unseren Artikel Export – Überblick zum Einstieg. Dort finden Sie erste Informationen zum Ablauf eines Exportgeschäftes.

Warenbegleitpapiere

Exportbegleitdokumente sind von der Ware und ihrer entsprechenden Zolltarifnummer abhängig. In der Regel sind folgende Begleitpapiere für die Einfuhr in Algerien erforderlich:

Handelsrechnung

Handelsrechnung (3-fach) mit allen üblichen Angaben wie z.B. einer genauer Warenbeschreibung, Marke, laufende Nummer, Brutto- und Nettogewicht, HS-Code, Ursprungsland (bei Waren der BRD: Federal Republic of Germany), Lieferbedingungen.
Am Schluss der Rechung ist eine vom Ausführer rechtsverbindlich zu unterschreibende Erklärung über den handelspolitischen Ursprung und den Preis abzugeben:
Nous certifions que les marchandises dénommées dans cette facture sont de fabrication et d’origine de la République Fédérale d’Allemagne et que les prix indiqués ci-dessus s’accordent avec les prix courants sur le marché d’exportation. (Beispiel für Ursprung DE)
Ob eine Bescheinigung durch die IHK erforderlich ist, ist mit dem algerischen Unternehmen zu besprechen. Wenn die Rechnung bescheinigt werden muss, ist sie der IHK 4-fach einzureichen.

Ursprungszeugnis (UZ)

Ein Ursprungszeugnis ist erforderlich.

Präferenznachweis

Für Ursprungserzeugnisse kommt gemäß Abkommen die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED bzw. eine Ursprungserklärung auf der Rechnung in Frage.
Eine Ursprungserklärung auf der Rechnung bzw. Ursprungserklärung auf der Rechnung EUR-MED nach dem jeweils vorgeschriebenen Wortlaut kann für Ursprungserzeugnisse bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen von jedem exportierenden Unternehmen abgegeben werden.
Präferenznachweise sind gemäß Artikel 23 Anlage I vier Monate nach Ausstellung gültig.
Bei Präferenznachweisen ist zu beachten, dass allein die bloße Herkunft von Waren aus der Europäischen Union noch nicht zur Gewährung der Vorzugsbehandlung des Präferenzrechts führt. Für den Erwerb des präferenziellen Ursprungs von Erzeugnissen sind die Regeln des Präferenzabkommens zu beachten. Die Ursprungsregeln sind in der Datenbank WuP online abrufbar.

Achtung: Bei Handelsware müssen geeignete präferenzielle „Vorpapiere”, wie z.B. Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft, vorliegen.

Sonstige Begleitdokumente

  • Lieferschein, Frachtpapiere (Konnossemente): Auskünfte zu Frachtpapieren können Transportunternehmen geben
  • Packliste (3-fach) auf Französisch oder Arabisch mit genauer Übersicht über die einzelnen Packstücke
  • Abhängig von der Ware können sonstige für die Einfuhrabfertigung notwendige Dokumente erforderlich sein, wie beispielsweise  Konformitätszertifikate, Inspektionszertifikate, Halal-Zertifikat, Pflanzengesundheitszeugnis, Analysezertifikate, eine Bescheinigung über den freien Verkauf (free sales certificate), die von einer offiziellen Regierungsbehörde des Exportlandes ausgestellt wurde etc.
  • Für Waren, die für den Weiterverkauf in unverändertem Zustand bestimmt sind, kann eine bescheinigte Freiverkäuflichkeitsbescheinigung „Certificate of free marketing in the country of origin and/or provenance of products exported to Algeria” gefordert werden.
Für die Einfuhrabwicklung notwendige Dokumente können über die EU-Datenbank Access2Markets recherchiert werden. Wir empfehlen, immer auch Rücksprache mit dem Unternehmen in Algerien zu halten.

Zolltarif und Einfuhrabgaben

Die ersten sechs Stellen der Zolltarifnummer sind mit dem EU-Zolltarif identisch. Mit Hilfe der Zolltarifnummer können neben den notwendigen Dokumenten auch die voraussichtlichen Einfuhrabgaben über die Datenbank Access2Markets ermittelt werden.
Die algerische Zollverwaltung hat auf ihrer Webseite einen Zolltarif eingestellt, der für die einzelnen Zolltarifpositionen neben dem Zollsatz auch die zu zahlenden Nebenabgaben und besonderen Vorschriften bzw. Einfuhrbeschränkungen enthält.
Bei der Einfuhr wird eine Einfuhrumsatzsteuer erhoben – der Normalsteuersatz beträgt 19 Prozent. Für bestimmte Waren wird ein reduzierter Steuersatz in Höhe von 9 Prozent erhoben. Welcher Steuersatz konkret anfällt, kann über die Access2Markets angezeigt werden.
Für Importware, die in unverändertem Zustand für den Weiterverkauf bestimmt ist, wird eine zusätzliche Abgabe in Form eines Solidaritätszuschlags in Höhe von zwei Prozent erhoben.
Darüber hinaus können – abhängig von der Ware – Verbrauchsteuer oder verbrauchsteuerähnliche Abgaben anfallen.

Einfuhrverbote und Beschränkungen

Eine Übersicht mit Waren, deren Ein- und Ausfuhr verboten oder ausgesetzt ist, hat die algerische Zollverwaltung auf ihrer Webseite veröffentlicht. Folgende Waren dürfen grundsätzlich nicht in Algerien eingeführt werden:
  • Waren, die eine Gefährdung der Moral, öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder Gesundheit darstellen
  • Waren, die einen Verstoß gegen den Schutz geistigen Eigentums darstellen
  • Gefälschte/nachgeahmte Waren
  • Asbest oder asbesthaltige Erzeugnisse
  • Feuerwerkskörper
  • Spielzeugwaffen
  • Gebrauchtes Schuhwerk
  • Bestimmte Gefahrgüter wie z.B. radioaktiver und gefährlicher Abfall
  • Bestimmte Lebensmittel wie z.B. Thunfisch und Fischprodukte in Dosen, Hühnermortadella und Geflügelpastete, Joghurt, Eiscreme und Dessertcreme, Flüssiges Eigelb, Corned Beef
  • Kamelwolle und -haar
  • Lebendige Köder zum Fischen
Waren, für die besondere Formalitäten bei der Einfuhr gelten, werden auf der Seite der algerischen Zollverwaltung aufgeführt. Dazu gehören u.a.:
  • lebende Tiere und Produkte mit tierischem Ursprung
  • Veterinärmedizin
  • psychotrope Substanzen und Betäubungsmittel
  • medizinisches Material und medizinische Geräte
  • Süßstoffe
  • potenziell toxische Produkte und Konsumgüter, die ein besonderes Risiko darstellen.
Landwirtschaftliche, chemische und pharmazeutische Erzeugnisse, Messinstrumente, Telekommunikationsausrüstungen, Waffen, Munition, militärische Ausrüstungsgegenstände sowie weitere Waren, die ein besonderes Risiko darstellen können, sind einfuhrgenehmigungspflichtig.
Die algerische Regierung versucht, Importe und somit auch den Devisenabfluss zu reduzieren. Hierfür werden verschiedene Maßnahmen ergriffen.
Für den Import von Waren, die für den Weiterverkauf in unverändertem Zustand bestimmt sind, muss das algerische Unternehmen einen Nachweis erbringen, dass keine lokalen Alternativprodukte vorhanden sind. Es ist eine Einfuhrgenehmigung bei der ALGEX zu beantragen. Dies ist zwingend erforderlich, da das Dokument zur Domizilierung bei den algerischen Banken notwendig ist.

Vorübergehende Einfuhr

Messe- und Ausstellungsgüter, Warenmuster sowie Berufsausrüstungen können vorübergehend unter Einfuhrabgabenbefreiung nach Algerien verbracht und dort entsprechend verwendet werden. Für die Abwicklung der vorübergehenden Verwendung stehen folgende Verfahren zur Verfügung:
  • Carnet A.T.A., der IHK-Reisepass für Ihre Waren. Carnets bieten die Vorteile einer zügigen Grenzabfertigung bei beliebig häufiger Benutzung während der Gültigkeitsdauer von einem Jahr und den teilweisen Wegfall von sonstigen Ausfuhrdokumenten.
  • Vorübergehende Verbringung ohne Carnet A.T.A, d.h. die vorübergehende Ausfuhr aus der EU bzw. die Einfuhr in Algerien wird beim Zoll angemeldet. Der algerische Zoll verlangt für das Verfahren der Zollanmeldung für die vorübergehende Zollanmeldung eine Sicherheitsleistung der Abgaben. Sie umfasst den Betrag, der bei der endgültigen Einfuhr in Algerien (bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) zu bezahlen wäre.
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