International
Chile: Neue Präferenznachweise
Das Interimshandelsabkommen (ITA) zwischen der EU und Chile wird am 1. Februar 2025 in Kraft treten. Ab dann werden EUR.1 und Ursprungserklärungen durch Ermächtigte Ausführer nicht mehr anerkannt.
Das ITA ersetzt das bisherige Assoziierungsabkommen und bietet unter anderem einen einfacheren Ansatz für die Feststellung des präferenziellen Ursprungs. Ab dem 1. Februar 2025 gelten folgende Änderungen:
- Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die Erklärungen auf der Rechnung, die gemäß dem (alten) Assoziierungsabkommen EU-Chile ausgestellt wurden, werden nicht mehr als Präferenzursprungsnachweis für die in der Europäischen Union oder in Chile eingeführten oder in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren akzeptiert.
- Die EUR.1 entfällt komplett. Für eine Zollpräferenzbehandlung kommt nur noch eine Erklärung zum Ursprung oder ggf. die Gewissheit des Importierenden in Betracht.
- Ursprungserklärungen als “Ermächtigter Ausführer” werden nicht mehr anerkannt.
- Der “Ermächtigte Ausführer” wird durch den "Registrierten Ausführer" (REX) ersetzt. Ursprungserklärungen für Erzeugnisse mit Ursprung in der EU für Sendungen über 6.000 Euro müssen die REX-Nummer enthalten. EU-Ausführer, die eine REX-Nummer benötigen, finden im Merkblatt “Registrierter Ausführer (REX)” der Zollverwaltung weitere Informationen.
- Das neue Abkommen darf auf Erzeugnisse (die den Ursprungsregeln entsprechen) angewendet werden, die sich am 1. Februar 2025 im Versandverfahren, in der vorübergehenden Verwahrung in Zolllagern oder in Zollfreigebieten in der EU oder in Chile befinden, sofern den Zollbehörden eine Erklärung zum Ursprung vorgelegt wird.
Im Abkommen sind die “Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren” unter Kapitel 10 enthalten. Im Anhang 10-B sind die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln und im Anhang 10-C ist der Wortlaut der verbindlich vorgegebenen Ursprungserklärung zu finden. Die deutsche Fassung lautet:
(Zeitraum: von___________ bis __________(1))Der Ausführer (Referenznummer des Ausführers …(2)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren …(3) sind.
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(Ort und Datum(4))
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(Name und Unterschrift des Ausführers(5)
Die Erläuterungen zu den Fußnoten sowie weitere Sprachfassungen sind ebenfalls im Anhang 10-C zu finden.
Ein detaillierter Leitfaden zu den neuen ITA-Vorschriften über den präferenziellen Ursprung ist in Vorbereitung und wird so bald wie möglich durch die EU-Kommission (GD TAXUD) veröffentlicht.