VerpackG: Zahlreiche Unternehmen neu registrierungspflichtig

Unternehmen, die verpackte Waren für private Endverbraucher bzw. vergleichbare Anfallstellen erstmals in den Verkehr bringen, mussten sich seit 2019 mit ihren systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) (kostenfrei) registrieren.
Zum 01.07.2022 wird diese Registrierungspflicht auf alle Unternehmen als Erstinverkehrbringer von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen ausgeweitet, d. h. diese müssen sich bis zum 01.07.2022 bei der ZSVR registrieren. In diesem Zusammenhang ist auch das ab 01.07.2022 gültige erweiterte Vertriebsverbot von nicht-registrierten Verpackungen nach § 9 Abs. 5 VerpackG zu beachten.
Unternehmen, die Waren für „gewerbliche“ Endverbraucher verpacken und erstmals in Verkehr bringen; Mehrwegverpackungen oder pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen befüllen und veräußern sowie Inverkehrbringer schadstoffhaltige Füllgüter im Sinne des Verpackungsgesetzes müssen sich bis zum 01.07.2022 bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren.
Neu und zusätzlich betroffen von der Registrierungspflicht sind auch die Befüller von Serviceverpackungen, die diese Pflicht bislang an den Vorlieferanten delegiert hatten. Als Serviceverpackungen gelten diejenigen Verpackungen, die erst auf der letzten Handelsstufe (vom „Letztvertreiber“) mit Ware befüllt werden zur Übergabe an die Kunden (zum Beispiel Papiertüten in Bäckereien oder auf dem Wochenmarkt oder in Hofläden). Diese Letztvertreiber können zwar wie bisher ihre Beteiligungspflicht an einem dualen Entsorgungssystem auf ihre Lieferanten delegieren; dennoch müssen sie sich bis zum 01.07.2022 unter www.verpackungsregister.de  registrieren.
Informationen der Zentralen Stelle Verpackungsregister zum Thema sind hier abrufbar:
Hintergrund der neuen Registrierungspflichten ist das „Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen“ vom 9. Juni 2021, das am 14. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, S. 1691) veröffentlicht wurde. Danach ist das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) mit einigen Neuerungen am 3.7.2021 in Kraft getreten; weitere Neuerungen sind gestaffelt in Kraft getreten bzw. werden noch in Kraft treten; am 1.1.2022, am 1.7.2022; am 1.1.2023 etc. Zum 1.7.2022 gilt die neue Registrierungspflicht des § 9 VerpackG somit für alle mit Ware befüllten (systembeteiligungspflichtigen und nicht-systembeteiligungspflichtigen) Verpackungen. In diesem Zusammenhang sollte auch das erweiterte Vertriebsverbot des neuen § 9 Abs. 5 VerpackG beachtet werden. Der Verstoß gegen die Registrierungspflichten des § 9 VerpackG sowie gegen das erweiterte Vertriebsverbot des § 9 Abs. 5 VerpackG ist jeweils bußgeldbewehrt und kann mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 € geahndet werden. Weiteres ergibt sich aus § 36 VerpackG.

Weitere Informationen zum Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen sind hier abrufbar: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw18-de-einwegkunststoffrichtlinie-verpackungsgesetz-836868