Abfall: Mehrweg-Angebots-Pflicht beim Verkauf von Speisen und Getränken

Seit dem 1.1.2023 sind Letztvertreiber (wie z. B. Gastronomen, Einzelhandel) von To-Go-Speisen und -Getränken in Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher verpflichtet, für ihre To-Go-Waren auch eine Mehrwegalternative anzubieten. 
Hintergrund dieser Pflichten ist das am 3.7.2021 in Kraft getretene Verpackungsgesetz (VerpackG) mit den §§ 33 und 34 VerpackG. Das VerpackG ist  hier abrufbar; in § 3 VerpackG sind die Definitionen im Zusammenhang mit Einwegverpackungen abrufbar.
Die DIHK hat dazu hier ein Merkblatt auf seiner Homepage veröffentlicht, das einen Überblick über die Gesamtthematik gibt.

Ergänzend dazu wird auf ein weiteres Merkblatt des baden-württembergischen Umweltministeriums hingewiesen, das seit Anfang November 2022 vorliegt und im Mai 2023 leicht korrigiert wurde. Es enthält einige Klarstellungen und ergänzenden Hinweise zu § 33 und § 34 des Verpackungsgesetzes. Es korrigiert darüber hinaus Fehlinterpretationen aus der Praxis und konkretisiert zum Beispiel den textlichen Mindestumfang der neuen Hinweispflichten. Es ist über diesen Link auf der Homepage des Ministeriums zu finden. Geändert wurde auf Seite 1 und Seite 11, was dort jeweils erläutert wird.

Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat im Mai 2023 einen Leitfaden zur Thematik veröffentlicht, der auf der LAGA-Homepage hier abrufbar ist.
Darüber hinaus ist es seit 3.7.2021 verboten, bestimmte in der Einwegkunststoffverbotsverordnung genannte Einwegkunststoffprodukte in den Verkehr zu bringen (wie z. B. Einwegkunststofflebensmittelbehälter/ Getränkebehälter/ Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol, aber auch z. B. Besteck, Teller, Trinkhalme etc.). Informationen zur Einstufung, ob ein Einwegkunststoffprodukt vorliegt, können zusätzlich die EU-weit gültigen Leitlinien der EU-Kommission zum Thema geben. Die zusammenfassenden kurzen FAQs der EU-Kommission zum Thema finden Sie hier: Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften für Einwegkunststoffartikel (europa.eu).
Für andere Einwegkunststoffprodukte besteht zudem gemäß der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung seit 3.7.2021 eine Kennzeichnungspflicht (wie z. B. für Einwegkunststoffgetränkebecher). Informationen zur Einstufung, ob ein Einwegkunststoffprodukt vorliegt, können zusätzlich die EU-weit gültigen Leitlinien der EU-Kommission zum Thema geben. Die zusammenfassenden kurzen FAQs der EU-Kommission zum Thema finden Sie hier: Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften für Einwegkunststoffartikel (europa.eu)
Außerdem dürfen Hersteller von Einwegkunststoffgetränkeflaschen, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehen, diese Flaschen ab dem 1. Januar 2025 nur noch in Verkehr bringen, wenn sie jeweils zu mindestens 25 Masseprozent aus Kunststoffrezyklaten bestehen. Ab dem 1. Januar 2030 dürfen Hersteller von sämtlichen Einwegkunststoffgetränkeflaschen diese Flaschen nur in Verkehr bringen, wenn sie jeweils zu mindestens 30 Masseprozent aus Kunststoffrezyklaten bestehen. Dies sieht § 30a VerpackG vor.

Weitere Informationen
Das Umweltbundesamt (UBA) ( www.uba.de) bietet Letztvertreibern, wie z. B. Gastronomen von To-Go-Speisen und To-Go-Getränken, zahlreiche Informationen rund um das Thema Mehrweg an.
Diese sind hier abrufbar:
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (www.bmuv.de) stellt ebenfalls Informationen sowie FAQs zu Mehrweg (u. a. auch zur neuen Pflicht gemäß § 33 VerpackG ab 1.1.2023) zur Verfügung.
Zudem gibt es die vom Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz geförderte Kampagne „esseninmehrweg“; an der die Städte Bremen und Berlin bereits teilnehmen; weitere Informationen dazu hier https://www.esseninmehrweg.de/
Darüber hinaus haben Städte auch die Möglichkeit, lokale Mehrwegsysteme einzuführen, wie dies z. B. die Stadt Karlsruhe mit dem „Fächerbecher“ oder die Stadt Freiburg mit dem „Freiburgcup“ getan haben.
Quelle: IHK Südlicher Oberrhein (abgeändert)