Verbote des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffgetränkeflaschen ab 1.1.2025 und 1.1.2030

Das neue am 3.7.2021 in Kraft getretene Verpackungsgesetz (VerpackG) normiert gemäß § 30a Abs. 1 und 2 VerpackG ab 1.1.2025 neue Verbote des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffgetränkeflaschen abhängig vom Mindestrezyklatanteil - sofern nicht die Ausnahmeregelung des § 30a Abs. 3 VerpackG greift. Zum 1.1.2030 entstehen weitere Pflichten.
I. Verbote des Inverkehrbringens von Einwegkunststoffgetränkeflaschen je nach Mindestrezyklatanteil
§ 30a VerpackG regelt den Pflicht-Mindestrezyklatanteil für Einwegkunststoffgetränkeflaschen, um weiterhin in den Verkehr gebracht werden zu dürfen. Betroffen sind zum 1.1.2025 zunächst Einwegkunststoffgetränkeflaschen, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat (PET) bestehen. Ab 1.1.2030 gelten dann Pflichten für sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen.
Dabei gilt:
  • Hersteller von Einwegkunststoffgetränkeflaschen, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehen, dürfen diese Flaschen ab dem 1. Januar 2025 nur noch in Verkehr bringen, wenn sie jeweils zu mindestens 25 Masseprozent aus Kunststoffrezyklaten bestehen.
  • Ab dem 1. Januar 2030 dürfen Hersteller von sämtlichen Einwegkunststoffgetränkeflaschen diese Flaschen nur in Verkehr bringen, wenn sie jeweils zu mindestens 30 Masseprozent aus Kunststoffrezyklaten bestehen.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten:
Ein Hersteller von Einwegkunststoffgetränkeflaschen kann diese Vorgaben auch dadurch erfüllen, dass die Gesamtmasse der von ihm in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffgetränkeflaschen einen entsprechenden Kunststoffrezyklatanteil aufweist. In diesem Fall hat er Art und Masse der von ihm für die Flaschenproduktion eingesetzten Kunststoffrezyklate sowie der insgesamt für die Flaschenproduktion verwendeten Kunststoffe in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen.
II. Ausnahmen von § 30a Abs. 1 und 2 VerpackG
Nicht betroffen von der Regelung des § 30a Abs. 1 und 2 VerpackG sind gemäß § 30a Abs. 3 VerpackG Einwegkunststoffgetränkeflaschen,
  • bei denen der Flaschenkörper aus Glas oder Metall besteht und lediglich die Verschlüsse, Deckel, Etiketten, Aufkleber oder Umhüllungen aus Kunststoff sind;
  • die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1091 (ABl. L 158 vom 21.6.2017, S. 5) geändert worden ist, bestimmt sind und dafür verwendet werden.
III. Begriffsbestimmungen des § 3 VerpackG
Dabei sollten die Begriffsbestimmungen des § 3 VerpackG beachtet werden:
  • Gemäß § 3 Abs. 4 VerpackG sind Einwegverpackungen Verpackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind.
  • Nach § 3 Abs. 4a VerpackG sind Einwegkunststoffverpackungen sind Einwegverpackungen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen.
  • Einwegkunststoffgetränkeflaschen sind gemäß § 3 Abs. 4c VerpackG Getränkeverpackungen in Flaschenform, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, die zugleich die Voraussetzungen einer Einwegkunststoffverpackung erfüllen.
  • Weitere Definitionen des VerpackG ergeben sich aus § 3 VerpackG.
IV. Weitere Informationen
Weitere Informationen ergeben sich aus der Begründung zu den Bundestagsdrucksachen zum Thema:
(Hintergrund: Der Bundestag hat am 6. Mai 2021, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen“ (Bundestagsdrucksache 19/27634 (Homepage des Bundestages)) in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung (Bundestagsdrucksache 19/29385 (Homepage des Bundestages)) angenommen. Damit soll z. B. die erweiterte Registrierungspflicht bei Serviceverpackungen für alle Hersteller (= Erstinverkehrbringer) nicht schon zum 3. Juli 2021, sondern erst zum 1. Juli 2022 in Kraft treten.)
Aus der Bundestagsdrucksache 19/27634 geht dazu u. a. hervor (Seite 77 bis 79):
„Nach § 30a Absatz 1 dürfen Hersteller von Einwegkunststoffgetränkeflaschen in Deutschland zukünftig bestimmte Einwegkunststoffgetränkeflaschen nur noch dann in Verkehr bringen, wenn diese jeweils zu einem festgelegten Mindestanteil aus Kunststoffrezyklaten bestehen. Diese Vorschrift setzt Artikel 6 Absatz 5 in Verbindung mit Teil F des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 um, wobei aus Gründen einer besseren Vollziehbarkeit der Mindestrezyklatanteil in Bezug auf jede einzelne in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffgetränkeflasche, einschließlich ihres Verschlusses oder Deckels, einzuhalten ist. Sinn und Zweck der Regelung ist es, den Anteil von aus primären Rohstoffen hergestelltem Kunststoff in Getränkeflaschen zu reduzieren und durch einen Mindestanteil an recyceltem Kunststoff zu ersetzen. Dementsprechend kann sich die Rezyklateinsatzquote nur auf den in der Getränkeflasche jeweils enthaltenen Kunststoffanteil beziehen.
Die Vorschrift richtet sich an die Hersteller von Einwegkunststoffgetränkeflaschen, also an diejenigen, die Einwegkunststoffgetränkeflaschen im Sinne von § 3 Absatz 4c produzieren und als Verpackung – befüllt oder noch unbefüllt – erstmals in Deutschland in Verkehr bringen. Gemäß § 3 Absatz 14 Satz 2 fällt darunter auch derjenige, der im Ausland produzierte Einwegkunststoffgetränkeflaschen nach Deutschland einführt. Produzenten von Vorprodukten von Einwegkunststoffgetränkeflaschen, z. B. von sogenannten Preforms zum Blasen von PET-Flaschen, fallen hingegen nicht unter den Herstellerbegriff in diesem Sinne. 
Die Vorgaben nach § 30a Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 sind ab unterschiedlichen Zeitpunkten anzuwenden und beziehen sich auf unterschiedliche Arten von Einwegkunststoffgetränkeflaschen.
  • Gemäß § 30a Absatz 1 Satz 1 VerpackG ist das Inverkehrbringen von hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat (PET) bestehenden Einwegkunststoffgetränkeflaschen ab dem 1. Januar 2025 nur noch gestattet, wenn das in der Flasche jeweils enthaltene PET zu mindestens 25 Masseprozent aus Kunststoffrezyklaten besteht.
  • Ab dem 1. Januar 2030 dürfen dann nach § 30a Absatz 1 Satz 2 sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen, unabhängig von der Kunststoffart, nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn der in der Flasche jeweils enthaltene Kunststoff zu mindestens 30 Masseprozent aus Kunststoffrezyklaten besteht.
Der Begriff „Kunststoffrezyklat“ wird nicht eigens im Verpackungsgesetz definiert. Gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 sind darunter jedoch Rezyklate im Sinne von § 3 Absatz 7b KrWG zu verstehen, wobei es sich um Rezyklate aus Kunststoff im Sinne von § 3 Absatz 21 handeln muss.
Gemäß § 30a Absatz 2 haben Hersteller von Einwegkunststoffgetränkeflaschen die Option, die in § 30a Abs. 1 VerpackG vorgesehenen flaschenbezogenen Rezyklateinsatzquoten alternativ mit einer Rezyklateinsatzquote bezogen auf die von ihnen insgesamt in Deutschland in Verkehr gebrachte Masse an Einwegkunststoffgetränkeflaschen zu erfüllen. Dadurch wird den Herstellern von Einwegkunststoffgetränkeflaschen erlaubt, insbesondere in den Fällen, in denen ihnen die Einhaltung einer Rezyklateinsatzquote pro in Verkehr gebrachter Flasche nicht möglich ist – sei es aus wirtschaftlichen (z. B. zu hohe Investitionskosten in neue Maschinen) oder technischen Gründen (z. B. nicht ausreichend qualitativ geeignete Rezyklate verfügbar) –, die Vorgaben nach § 30a Absatz 1 bezogen auf die Gesamtmasse der von ihnen in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffgetränkeflaschen zu erfüllen. Danach können sie beispielsweise weiterhin Einwegkunststoffgetränkeflaschen ohne jeglichen Rezyklatanteil in Verkehr bringen, wenn sie gleichzeitig bei anderen Einwegkunststoffgetränkeflaschen die gesetzlich geforderten Mindestrezyklateinsatzquoten entsprechend übererfüllen. Auch können sie, je nach Verfügbarkeit von qualitativ geeigneten Rezyklaten am Markt, zeitweise den Rezyklateinsatz aussetzen, wenn sie dies noch im gleichen Kalenderjahr durch eine entsprechend höhere Rezyklateinsatzquote wieder ausgleichen.
Wenn Hersteller von Einwegkunststoffgetränkeflaschen von der Option nach § 30a Absatz 2 Gebrauch machen, sind sie gemäß Satz 2 verpflichtet, den Rezyklateinsatz in Bezug auf die von ihnen hergestellten Einwegkunststoffgetränkeflaschen in nachprüfbarer Weise zu dokumentieren. Die Dokumentation ist erforderlich, weil sich der Rezyklateinsatz in diesem Fall – anders als nach § 30a Absatz 1 – nicht anhand einer einzelnen Flasche überprüfen lässt. Aus der Dokumentation muss sich insbesondere nachvollziehbar ergeben, welche Art und Masse an
Rezyklaten in den jeweils produzierten Einwegkunststoffgetränkeflaschen eingesetzt wurden. In der Summe muss die in dem betreffenden Kalenderjahr eingesetzte Rezyklatmasse in Bezug auf die Masse der insgesamt produzierten Einwegkunststoffgetränkeflaschen des jeweiligen Herstellers die in § 30a Absatz 1 vorgegebenen Mindestquoten erreichen. Die Dokumentation ist der zuständigen Landesbehörde, in der Regel der Behörde, auf deren Gebiet der Hersteller ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen. (…)“