Umweltministerium: Merkblatt zur Mehrwegangebotspflicht

Das baden-württembergische Umweltministerium hat auf seiner Homepage Informationen sowie ein Merkblatt zur Mehrwegangebotspflicht ab 1.1.2023 gemäß §§ 33, 34 Verpackungsgesetz veröffentlicht.
Ab 01.01.2023 müssen Letztvertreiber (wie z.B. Bäckereien, der Einzelhandel, Kantinen, Mensen, Bistros, Imbisse, Cafés, Eiscafés und Restaurants), die Lebensmittel zum Mitnehmen (To-go oder Fast Food) in Einwegkunststofflebensmittelverpackungen bzw. Einweggetränkebecher anbieten, dem Kunden wahlweise auch Mehrwegverpackungen anbieten. Dabei muss das Angebot der Ware in der Einwegverpackung exakt der Ware in einer Mehrwegverpackung entsprechen, d.h. es muss sich um die gleiche Ware in der gleichen Menge handeln. Letztvertreiber können auch Kinos bzw. Gastronomien in Freizeitparks sein. Das Mehrwegangebot soll sicherstellen, dass die ansonsten verwendete Einwegverpackung ersetzt wird.
 
Die Informationen und das Merkblatt des Umweltministeriums zur Mehrwegangebotspflicht sind hier zu finden: https://um.baden-wuerttemberg.de/de/umwelt-natur/abfall-und-kreislaufwirtschaft/abfallstroeme/abfallarten-und-ihre-entsorgung/verpackungen/