Neues Verpackungsgesetz am 3. Juli 2021 in Kraft getreten

Die Novelle des Verpackungsgesetzes (Gesetzesentwurf zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen) wurde am 6. Mai 2021 vom Bundestag beschlossen und hat am 28. Mai 2021 den Bundesrat passiert. Das „Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen“ vom 9. Juni 2021 wurde am 14. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, S. 1691) veröffentlicht. Das Verpackungsgesetz (VerpackG) ist am 3.7.2021 in Kraft getreten; weitere Neuerungen werden gestaffelt zum 1.1.2022; 1.7.2022; 1.1.2023 etc. in Kraft treten. Das neue, am 3.7.2021 in Kraft getretene VerpackG ist hier abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/
Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG-Neu) ist am 3. Juli 2021 in Kraft getreten. Bestimmte Vorgaben des neuen Verpackungsgesetzes werden gestaffelt erst z. B. zum 1. Januar 2022 oder 1. Juli 2022 in Kraft treten; bzw. zum 1. Januar 2023 und später. Für betroffene Unternehmen können somit seit dem 3. Juli 2021 neue Pflichten aus dem VerpackG gelten.
Für Unternehmen kann das neue VerpackG-Neu z. B. verbunden sein mit
  • neuen Registrierungspflichten bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), diese gilt nun für alle Verpackungen,
  • neuen Erklärungspflichten im Rahmen der Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) (z. B. Angabe der nationalen oder europäischen Steuernummer zur Identifikation),
  • neuen Informations-, Nachweis- und Dokumentationspflichten,
  • Erweiterung der Pfandpflichten bei Einweggetränkeverpackungen,
  • neuen Pflichten für den Onlinehandel (elektronischer Marktplatz und Fulfilment-Dienstleister),
  • Neuerungen/ Konkretisierungen bei den Vertriebsverboten (z. B. bei nicht-erfüllten Registrierungspflichten),
  • neuen Regelungen für den Bevollmächtigten,
  • neuen Pflichten für Verpackungsproduzenten und -importeure,
  • Pflicht zur Mindestrezyklateinsatzquote für bestimmte Verpackungen,
  • Pflicht des Letztvertreibers (z. B. Handel und Gastronomie) zum Angebot einer Mehrwegalternative,
  • etc.
Betroffen sein können z. B.:
  • Erstinverkehrbringer,
  • Vertreiber/ Händler/ Onlinehändler,
  • Importeure,
  • Produzenten von Verpackungen,
  • Gastronomieunternehmen,
  • Betreiber eines elektronischen Marktplatzes,
  • Fulfilment-Dienstleister,
  • Bevollmächtigte,
  • Beauftragte Dritte,
  • Etc.
Betroffene Unternehmen sollten dabei unbedingt das Datum des Inkrafttretens der jeweiligen Pflicht im neuen VerpackG beachten sowie etwaige Übergangsregelungen, soweit vorhanden. Das neue VerpackG-Neu sieht vor, dass einzelne Pflichten nicht schon zum 3. Juli 2021 in Kraft treten, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt.
 
Hintergrund:
Der Bundestag hat am 6. Mai 2021, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen“ (Bundestagsdrucksache 19/27634 (Homepage des Bundestages)) in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung (Bundestagsdrucksache 19/29385 (Homepage des Bundestages)) angenommen. Damit soll z. B. die erweiterte Registrierungspflicht bei Serviceverpackungen für alle Hersteller (= Erstinverkehrbringer) nicht schon zum 3. Juli 2021, sondern erst zum 1. Juli 2022 in Kraft treten.
Die Novelle des Verpackungsgesetzes hat am 28.5.2021 den Bundesrat passiert. Weitere Informationen dazu sind auf der Homepage des Bundesrates (TOP 15) abrufbar: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/1005/to-node.html?cms_topNr=33

A. Neues VerpackG: Wesentliche Neuerungen

Anbei finden Sie einen Überblick über einige wesentliche Neuerungen des neuen Verpackungsgesetzes (VerpackG-Neu), das im Wesentlichen am 3. Juli 2021 in Kraft treten soll; einige Vorgaben und Pflichten erst zu späteren Zeitpunkten. Weitere Informationen zu Neuerungen und Änderungen ergeben sich aus dem neuen Verpackungsgesetz sowie aus der Begründung zum Gesetzesentwurf und dem Beratungsvorgang des Bundestages (weitere Informationen hier https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw18-de-einwegkunststoffrichtlinie-verpackungsgesetz-836868)

I. Neue Definitionen in § 3 VerpackG-Neu

Der Entwurf des § 3 VerpackG-Neu sieht zahlreiche neue Begriffsbestimmungen bzw. Definitionen vor, wie beispielsweise die Folgenden:

1.) Einwegkunststoffverpackung, Einwegkunststofflebensmittelverpackung und Einwegkunststofflebensmittelverpackung

Gemäß Begründung zur Bundestagsdrucksache 19/27634 (ab Seite 59ff.) ergeben sich u. a. folgende Neuerungen:

„§ 3 Absatz 4a definiert den Begriff der „Einwegkunststoffverpackung“ als Einwegverpackung, die ganz oder teil­weise aus Kunststoff besteht. Zwar ist der in Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2019/904 verwendete Be­griff des „Einwegkunststoffartikels“ weiter als der Begriff der „Einwegkunststoffverpackung“, da er auch Nicht­verpackungen umfasst. Jedoch bedarf es vorliegend einer Einschränkung des Begriffs „Einwegkunststoffartikel“ auf die für den Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes einschlägige Produktkategorie der Verpackungen.
  • Voraussetzung ist zunächst, dass es sich um eine Einwegverpackung handelt. Der Begriff der Einwegverpackung wird bereits in § 3 Absatz 4 definiert als Verpackung, die keine Mehrwegverpackung ist. Mehrwegverpackungen sind gemäß § 3 Absatz 3 Verpackungen, die dazu bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausrei­chende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird. Im Übrigen wird auf die herkömmliche Auslegung dieser Begriffe im Verpackungsgesetz und auf die Ausführun­gen in der BT-Drucksache 18/11274 vom 22.02.2017, S. 82 f. verwiesen. Die negative Abgrenzung der Einweg­verpackung zur Mehrwegverpackung entspricht somit der in der Definition des Einwegkunststoffartikels in Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2019/904 enthaltenen negativen Abgrenzung zu wiederverwendbaren Artikeln. Nicht ausdrücklich in der Begriffsbestimmung nach dem Verpackungsgesetz enthalten, aber dem Begriff „Wiederverwendung“ (vgl. dazu § 3 Absatz 21 KrWG) immanent ist, dass die Verpackung während der Mehrfachverwendung nicht zu Abfall werden darf. Insofern bedurfte es nicht der ausdrücklichen Übernahme „des Durchlaufens mehrerer Produktkreisläufe“ aus der umzusetzenden Norm des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2019/904.
  • Die Europäische Kommission veröffentlicht nach Artikel 12 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2019/904 in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten Leitlinien zur Auslegung des Begriffs „Einwegkunststoffartikel“. Diese Leitlinien sollen unter anderem Beispiele dafür enthalten, was als Einwegkunststoffartikel im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/904 gilt. Da hierunter auch Einwegkunststoffverpackungen fallen, können die Leitlinien auch bei der Auslegung und beim Vollzug der betreffenden Regelungen herangezogen werden (siehe dazu auch Erwägungsgrund 12 der Richtlinie (EU) 2019/904).
  • Des Weiteren muss eine Einwegkunststoffverpackung ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen. Damit wird klargestellt, dass die Begriffsdefinition nur dann erfüllt ist, wenn die Verpackung zumindest teilweise aus Kunststoff besteht (siehe dazu die neu eingefügte Kunststoffdefinition in § 3 Absatz 21), wobei es auf die Höhe des Kunststoffanteils nicht ankommt. Insofern führen bereits geringe Mengen an Kunststoff (zum Beispiel in Beschichtungen) dazu, dass eine Verpackung als Einwegkunststoffverpackung anzusehen ist, sofern nach der Definition der enthaltene Kunststoff generell als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren kann. Damit stellen auch Verbundverpackungen aus Kunststoff im Sinne von § 3 Absatz 5, sofern es sich nicht um Mehrwegverpackungen handelt, zugleich Einwegkunststoffverpackungen dar.“

„Der neue § 3 Absatz 4b definiert den Begriff der „Einwegkunststofflebensmittelverpackungen“ und entspricht dabei inhaltlich größtenteils Teil A Nummer 2 des Anhangs zur Richtlinie (EU) 2019/904. Nach Artikel 12 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 ist für die Bestimmung, ob eine Lebensmittelverpackung für die Zwecke der genannten Richtlinie als Einwegkunststoffartikel zu betrachten ist, auch entscheidend, ob diese Verpackungen aufgrund ihres Volumens oder ihrer Größe – insbesondere wenn es sich um Einzelportionen handelt – tendenziell achtlos weggeworfen werden. Ergänzend kann ggf. auf die von der Europäischen Kommission in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten nach Artikel 12 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2019/904 zu veröffentlichenden Leitlinien hierzu zurückgegriffen werden. Diese sollen Beispiele dafür enthalten, was als Einwegkunststoffartikel für die Zwecke der o. g. Richtlinie zu betrachten ist. Durch die in § 3 Absatz 4b Nummer 1 bis 3 genannten Kriterien beschränkt sich der Begriff der Einwegkunststofflebensmittelverpackungen auf Verpackungen für Lebensmittel zum Sofortverzehr, d. h. auf „To-Go“-Verpackungen oder „Fast-Food“-Verpackungen. Die Definition wird vor allem benötigt, um die in § 35 Absatz 1 adressierten Einwegkunststofflebensmittelverpackungen zu konkretisieren. Der Definition ist der Begriff der Einwegkunststoffverpackung immanent, die in § 3 Absatz 4a neu definiert wird.“

Der neue § 3 Absatz 4c definiert den Begriff der „Einwegkunststoffgetränkeflasche“. Dabei handelt es sich um eine besondere Form einer Einwegkunststoffgetränkeverpackung.

  • Deshalb müssen zunächst alle Voraussetzungen einer „Einwegkunststoffverpackung“ nach § 3 Absatz 4a (neu) erfüllt sein (s. o.).
  • Zudem muss es sich um eine „Getränkeverpackung“ nach § 3 Absatz 2 handeln. Gemäß § 3 Absatz 2 sind Getränkeverpackungen geschlossene oder überwiegend geschlossene Verkaufsverpackungen für flüssige Lebensmittel im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die zum Verzehr als Getränk bestimmt sind. Zu der Einwegkunststoffgetränkeflasche als geschlossene oder überwiegend geschlossene Verkaufsverpackung gehört somit auch der Verschluss oder Deckel, was in der Definition noch einmal klargestellt wird. Nicht als Einwegkunststoffgetränkeflasche anzusehen sind danach zum Beispiel nicht verschließbare Gefäße und Karaffen sowie Becher und Tassen.
  • Durch die zusätzliche Einschränkung auf eine „Flaschenform“ unterscheidet sich die Einwegkunststoffgetränkeflasche von anderen Einwegkunststoffgetränkeverpackungen, wie zum Beispiel kunststoffbeschichteten Getränkekartons, die überwiegend eine rechteckige Form aufweisen. Der Begriff der „Einwegkunststoffgetränkeflasche“ umfasst somit zugleich sämtliche Getränkeflaschen, auf welche sich die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 9 Absatz 1 in Verbindung mit Teil F des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 beziehen. Sofern sich der Begriff der Flasche im Übrigen nicht bereits von selbst versteht, können zur näheren Auslegung die gemäß Artikel 12 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2019/904 zu veröffentlichenden Leitlinien der Europäischen Kommission herangezogen werden. Die derzeit noch im Entwurf vorliegenden Leitlinien definieren Getränkeflaschen unter Bezugnahme auf andere gesetzliche und nicht gesetzliche Erkenntnisquellen als Getränkebehälter mit einem schmalen Hals oder Mund und einer Kapazität von bis zu drei Litern, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, die zur Aufnahme von Getränken genutzt werden. Ergänzend wird auf die ISO 21067-1:2016 verwiesen, wonach Flaschen starre Verpackungen, typischerweise aus Glas oder Plastik sind, die einen vergleichsweise schmalen Hals oder Mund haben, mit einem Verschluss und üblicherweise ohne Griff.
  • In Übernahme der Anforderungen aus Teil F des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 sind Einwegkunststoffgetränkeflaschen überdies auf ein Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern begrenzt.“

2.) Bevollmächtigter, elektronischer Marktplatz und Fulfilment-Dienstleister

Gemäß Begründung zur Bundestagsdrucksache 19/27634 (ab Seite 61 ff.) ergeben sich u. a. folgende Neuerungen:
 
  • Der neue § 3 Absatz 14a führt den Begriff des Bevollmächtigten ein. § 3 Absatz 14a dient zusammen mit der neuen Regelung in § 35 Absatz 2 (s. zu Nummer 28) der Umsetzung der Vorgaben aus Artikel 8a Absatz 5 Unterabsatz 3 und 4 der Richtlinie 2008/98/EG. Mit den Regelungen zum Bevollmächtigten soll ausländischen Herstellern die Wahrnehmung der Produktverantwortung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erleichtert werden, indem durch eine entsprechende Beauftragung die Herstellerpflichten mit Ausnahme der Registrierung nach § 9 auf den Bevollmächtigten übertragen werden können. Wesentlich hierfür ist jedoch, dass der Bevollmächtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und die Aufgaben im eigenen Namen wahrnimmt.“
(Hinweis (außerhalb der o. g. Bundestagsdrucksache): Im Zusammenhang mit der Regelung des Bevollmächtigten sollte auch der neue § 35 Abs. 2 VerpackG-Neu beachtet werden, der ab 3. Juli 2021 gilt: „Hersteller, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, können einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der Registrierung nach § 9 VerpackG-Neu, beauftragen. Der Bevollmächtigte gilt im Hinblick auf diese Verpflichtungen als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes. Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten erfolgt im eigenen Namen. Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen. Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.“)

  • „In § 3 Absatz 14b Satz 1 wird eine Definition zum elektronischen Marktplatz eingefügt. Die Definition orientiert sich dabei im Wesentlichen an der bereits bestehenden Definition in § 25e Absatz 5 des Umsatzsteuergesetzes. In Satz 2 wird der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes definiert. Dieser ist der handelnde Akteur eines elektronischen Marktplatzes und kommt daher als Adressat von Verpflichtungen in Betracht. Die Definition orientiert sich an § 25e Absatz 6 des Umsatzsteuergesetzes.
  • Der neue § 3 Absatz 14c Satz 1 enthält eine Definition des Fulfilment-Dienstleisters. Die Definition orientiert sich dabei an Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011. Ausdrücklich ausgenommen von der Tätigkeit eines Fulfilment-Dienstleisters werden gemäß § 3 Absatz 14c Satz 2 Postdienstleistungen nach § 4 des Postgesetzes, Paketzustelldienstleistungen nach der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste und Frachtverkehrsdienstleistungen.“

II. Neue „Allgemeine Anforderungen an Verpackungen“ in § 4 VerpackG-Neu

Gemäß § 4 VerpackG-Neu sind „Verpackungen so zu entwickeln, herzustellen und zu vertreiben, dass
1. Verpackungsvolumen und -masse auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene der zu verpackenden Ware und zu deren Akzeptanz durch den Verbraucher angemessen ist;
2. ihre Wiederverwendung oder Verwertung, einschließlich des Recyclings, im Einklang mit der Abfallhierarchie möglich ist und die Umweltauswirkungen bei der Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling, der sonstigen Verwertung oder der Beseitigung der Verpackungsabfälle auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben;
3. bei der Beseitigung von Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen auftretende schädliche und gefährliche Stoffe und Materialien in Emissionen, Asche oder Sickerwasser auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben;
4. die Wiederverwendbarkeit von Verpackungen und der Anteil von sekundären Rohstoffen an der Verpackungsmasse auf ein möglichst hohes Maß gesteigert wird, welches unter Berücksichtigung der Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene der zu verpackenden Ware und unter Berücksichtigung der Akzeptanz für den Verbraucher technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.“

Gemäß Begründung zur Bundestagsdrucksache 19/27634 (ab Seite 62) bedeutet diese ergänzende Neuerung:
  • „Die Ergänzung „zu entwickeln“ stellt klar, dass die allgemeinen Anforderungen an Verpackungen nach § 4 bereits bei der Ent­wicklung von Verpackungen zu beachten sind.
  • Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 94/62/EG. Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 94/62/EG verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Einführung von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung für alle Verpackungen. Unter dem Begriff der Regime der erweiterten Herstellerverantwortung ist ein Bündel von Maßnahmen zu verstehen, die von den Mitgliedstaaten getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Hersteller der Erzeugnisse die finanzielle Verantwortung oder die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Bewirtschaftung in der Abfallphase des Produktlebenszyklus übernehmen (s. Artikel 3 Nummer 21 der Richtlinie 2008/98/EG). Hersteller ist nach der Richtlinie 2008/98/EG auch jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Erzeugnisse entwickelt (s. Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 2. Halbsatz der Richtlinie 2008/98/EG). Damit sind die Anforderungen an die erweiterte Herstellerverantwortung bereits bei der Entwicklung von Produkten zu erfüllen. Im Verpackungsgesetz soll daher künftig die Entwicklung eines Produkts ausdrücklich im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung adressiert werden.
  • Der Einschluss der Produktentwicklung ergibt sich aber auch schon bislang aus den Anforderungen an die Herstellung bzw. das Inverkehrbringen eines Produkts, da ein Produkt bzw. eine Verpackung vor ihrem Inverkehrbringen notwendigerweise entwickelt worden sein muss und bei der Entwicklung notwendigerweise schon die Anforderungen, die vom Verpackungsgesetz an die in Verkehr gebrachte Verpackung gestellt werden, mitgedacht werden müssen.“

III. Erweiterung der Registrierungspflichten bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR)

1.) Serviceverpackungen: Ausweitung der Registrierungspflicht auf alle Hersteller (= Erstinverkehrbringer), § 7 Abs. 2 Satz 3 VerpackG-Neu

Hersteller (= Erstinverkehrbringer) von Serviceverpackungen sollen mit dem neuen Verpackungsgesetz verpflichtet werden, sich in das Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) einzutragen. Derzeit hat der Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 VerpackG die Wahl von einer Vorvertriebsstufe die Systembeteiligung zu verlangen, wodurch auch alle dazugehörigen Pflichten, wie z.B. die Registrierungspflicht, an diese übertragen werden. Mit der geplanten Änderung des § 7 Absatz 2 Satz 3 VerpackG soll sichergestellt werden, dass auch Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 VerpackG zur Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) verpflichtet sind, die ihre Systembeteiligungspflichten auf die Vorvertreiberstufe delegieren. Dabei hat der Hersteller gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 gegebenenfalls zu erklären, dass er ausschließlich bereits durch seine Vorvertreiber systembeteiligte Serviceverpackungen in Verkehr bringt. Hierbei handelt es sich um eine einmalige Registrierung. Dazu zählen jene Erstinverkehrbringer, welche Serviceverpackungen mit Waren befüllen und an den Kunden weitergeben.
Diese neue Pflicht soll (nun erst) am 1. Juli 2022 in Kraft treten. Dies sieht der vom Bundestag am 6. Mai 2021 beschlossene „Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen“ (19/27634) in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung 19/29385 auf Seite 23 vor.

2.) Alle mit Ware befüllten Verpackungen: Ausweitung der Registrierungspflicht auf alle Hersteller (= Erstinverkehrbringer), § 9 Abs. 1 VerpackG-Neu

Gemäß Begründung zur Bundestagsdrucksache 19/27634 (ab Seite 65ff) bedeutet diese Erweiterung der Registrierungspflicht:

„Die Erweiterung der Registrierungspflicht dient der Umsetzung von Artikel 8a Absatz 5 der Richtlinie 2008/98/EG, nämlich der Verbesserung des Überwachungs- und Durchsetzungsrahmens für die Regelungen zur erweiterten Herstellerverantwortung, insbesondere im Bereich der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Ziel ist es, der Unterlizensierung entgegenzuwirken, also der Tatsache, dass sich Hersteller, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen auf den Markt bringen und die sich folglich gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligen müssten, diesen Pflichten nicht nachkommen. Daneben wird auch der Vollzug von anderen Vorschriften, die Pflichten aufgrund der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen regeln, verbessert, indem diese Hersteller das Inverkehrbringen von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen ebenfalls kenntlich machen müssen.

Die Regelung erweitert die bisherige Registrierungspflicht für Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, also von mit Ware befüllten Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, auf alle Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen, also auch von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Infolgedessen haben die Hersteller zukünftig bei der Registrierung die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungsarten gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 gesondert anzugeben. Dadurch ist es der Zentralen Stelle möglich, einen umfassenderen Datenabgleich durchzuführen, um einer Unterbeteiligung entgegenzuwirken. In diesen Datenabgleich kann auch die Vollständigkeitserklärung einbezogen werden, welche gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 ebenfalls Angaben zu nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 enthält.

Vorgesehen ist eine einmalige Registrierung, bei der die Hersteller ihr Tätigwerden am Markt bei der Zentralen Stelle anzeigen und dabei sowohl Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) als auch ihre nationale oder europäische Steuernummer zur Identifikation angeben müssen. Damit müssen sich auch die Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zukünftig bei der Zentralen Stelle registrieren, bevor sie mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen. Diejenigen Hersteller, die sowohl systembeteiligungspflichtige als auch nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen, müssen sich auf Grund der Erweiterung zusätzlich auch – einmalig – in Bezug auf die von ihnen in Verkehr gebrachten nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen registrieren. Nicht einbezogen in die Registrierungspflicht werden hingegen Hersteller von (noch) unbefüllten Verpackungen, da diese nicht der Systembeteiligungspflicht unterliegen können und somit auch für den Datenabgleich der Zentralen Stelle nicht relevant sind.

Die Erweiterung der Registrierungspflicht dient neben den oben genannten Gründen auch der Verbesserung der Datenerhebung durch die statistischen Landesämter, die aus dem Register die zu befragenden Hersteller von Verpackungen ersehen können.

Die erweiterte Registrierungspflicht tritt erst am 1. Juli 2022 in Kraft, um der Zentralen Stelle ausreichend Zeit zur Vorbereitung zu geben, insbesondere zur Erweiterung der bereits vorhandenen Datenbank. Um einen möglichst nahtlosen Übergang auf das erweiterte Verpackungsregister sicherzustellen, kann die Zentralen Stelle bereits vor dem 1. Juli 2022 als Vorbereitungsmaßnahme den Herstellern entsprechende Voranmeldungen anbieten.“
Diese neue Pflicht soll am 1. Juli 2022 in Kraft treten. Dies sieht der vom Bundestag am 6. Mai 2021 beschlossene „Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen“ 19/27634 (auf Seite 66) in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung 19/29385 (auf Seite 23) vor.

3.) Neue Erklärungsabgabepflicht durch Hersteller (= Erstinverkehrbringer) von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackG-Neu:

In diesem Zusammenhang sollte auch der neue § 9 Absatz 2 Satz 2 VerpackG-Neu beachtet werden:
Hersteller nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackG-Neu haben darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, dass sie ihre Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllen; im Falle einer vollständigen Übertragung der Systembeteiligungspflicht gemäß § 7 Abs. 2 VerpackG-Neu auf einen oder mehrere Vorvertreiber haben sie stattdessen zu erklären, dass sie nur bereits systembeteiligte Serviceverpackungen in Verkehr bringen.“

Diese neue Erklärungspflicht im Rahmen der Registrierung soll ab 1. Juli 2022 gelten.

4.) Ausweitung der Angaben bei der Registrierung, § 9 Abs. 2 VerpackG-Neu

Zudem werden die Angaben, die im Rahmen der Registrierung bei der ZSVR zu tätigen sind, ausgeweitet.
Einige neue Angaben sind z. B:
  • bereits ab 3. Juli 2021 zu tätigen, z. B. bei einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 2 VerpackG-Neu (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf, Seite 72): „In § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VerpackG-Neu neu wird ergänzt, welche zusätzlichen Angaben im Falle einer Bevollmächtigung nach dem neuen § 35 Absatz 2 bei der Registrierung zu machen sind. Bisher war eine Bevollmächtigung nach dem Verpackungsgesetz nicht vorgesehen. Insoweit gibt es bisher bei keinem bereits registrierten Hersteller Angaben zu Bevollmächtigten; bei der Angabe „Bevollmächtigung“ wäre bei ihnen „nein“ zu vermerken. Folglich stellt die Beauftragung eines Bevollmächtigten nach dem neuen § 35 Absatz 2 VerpackG-Neu eine Änderung dar, die auch eine Änderung der Registrierungsdaten gegenüber der Zentralen Stelle nach § 9 Absatz 1 Satz 2 VerpackG-Neu notwendig macht. Entzieht ein Hersteller einem Bevollmächtigten die Beauftragung oder gibt es sonstige Änderungen bei den nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VerpackG-Neu zu übermittelnden Angaben, so hat der Hersteller dies der Zentralen Stelle nach § 9 Absatz 1 Satz 2 VerpackG-Neu unverzüglich mitzuteilen.“
  • erst zum 1. Juli 2022 zu tätigen, z. B. Markennamen, unter denen der Hersteller seine Verpackungen in Verkehr bringt; Angaben zu den Verpackungen, die der Hersteller in Verkehr bringt, aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gemäß § 3 Abs. 8 VerpackG-Neu, den jeweiligen Verpackungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 VerpackG-Neu und Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 VerpackG-Neu der Pfandpflicht unterliegen.

5.) Vertriebsverbot, § 9 Abs. 5 VerpackG-Neu

Das neue Vertriebsverbot gemäß § 9 Abs. 5 VerpackG-Neu bezieht sich auf alle Verpackungen, deren Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 9 Abs. 1 VerpackG-Neu registriert sind. Zukünftig müssen also auch Betreiber eines elektronischen Marktplatzes und Fulfilment-Dienstleister darauf achten, dass die Hersteller im Verpackungsregister der Zentralen Stelle eingetragen sind, bevor sie das Anbieten von deren Verpackungen zum Verkauf ermöglichen bzw. Fulfilment-Dienstleistungen in Bezug auf deren Verpackungen erbringen.
Das neue Vertriebsverbot gilt ab 1. Juli 2022.

6.) Weitere Neuerungen, § 9 VerpackG-Neu

Weitere Neuerungen und Informationen ergeben sich aus dem neuen VerpackG und aus der Begründung zum Gesetzesentwurf sowie der Begründung aus dem Bundestagsbeschluss 19/27634 vom 6.5.2021 in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung (19/29385).


IV. Neuerungen für Elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister

1.) Begriffsbestimmungen

§ 3 Abs. 14b und 14c VerpackG-Neu, d. h. die neuen Begriffsbestimmungen für „Elektronischen Marktplatz“ und für „Fulfilment-Dienstleister“, sollen am 1. Juli 2022 in Kraft treten

2.) Prüfpflichten für Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister und Vertriebsverbot; § 7 Abs. 7 und § 9 Abs. 5 VerpackG-Neu

Die impliziten Prüfpflichten für Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister in § 7 Abs. 7 VerpackG-Neu und § 9 Abs. 5 VerpackG-Neu werden erst am 1. Juli 2022 in Kraft treten, um den Betroffenen ausreichend Zeit für die Einrichtung entsprechender Prüfmechanismen (z. B. in der Betriebssoftware) zu geben.

In § 7 Abs. 7 VerpackG-Neu heißt es: „Hersteller dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht in Verkehr bringen, wenn sie sich mit diesen Verpackungen nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben. Nachfolgende Vertreiber dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten und Betreiber eines elektronischen Marktplatzes dürfen das Anbieten von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zum Verkauf nicht ermöglichen, wenn sich die Hersteller mit diesen Verpackungen nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben. Fulfilment-Dienstleister dürfen keine der in § 3 Absatz 14c Satz 1 genannten Tätigkeiten in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen erbringen, wenn sich die Hersteller mit diesen Verpackungen nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben; umfasst die Tätigkeit eines Fulfilment-Dienstleisters das Verpacken von Waren in systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, so gilt der Vertreiber der Waren, für den der Fulfilment-Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als Hersteller nach Absatz 1 Satz 1.“

Das Vertriebsverbot gemäß § 9 Abs. 5 VerpackG-Neu bezieht sich auf alle Verpackungen, deren Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 9 Abs. 1 VerpackG-Neu registriert sind. Aus der Begründung zum Gesetzesentwurf (S. 74) geht hervor: „Zukünftig müssen also auch Betreiber eines elektronischen Marktplatzes und Fulfilment-Dienstleister darauf achten, dass die Hersteller im Verpackungsregister der Zentralen Stelle eingetragen sind, bevor sie das Anbieten von deren Verpackungen zum Verkauf ermöglichen bzw. Fulfilment-Dienstleistungen in Bezug auf deren Verpackungen erbringen. Hierzu reicht es in der Regel aus, wenn der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes oder Fulfilment-Dienstleister vor Aufnahme der Geschäftsbeziehungen die Registrierungsnummer des Herstellers abfragt. Anhand der Registrierungsnummer kann er dann einen automatischen Datenabgleich mit dem Verpackungsregister durchführen, um festzustellen, ob der Hersteller dort tatsächlich registriert ist. Hierzu stellt die Zentrale Stelle eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung. Alternativ kann er aber auch den öffentlichen Internetzugang zum Verpackungsregister nutzen, um manuell die Registrierung des jeweiligen Herstellers, z. B. anhand seines Markennamens, zu überprüfen.“


3.) Weitere Pflichten

Weitere Informationen ergeben sich aus dem neuen VerpackG-Neu sowie aus der Begründung zum Gesetzesentwurf und dem Beratungsvorgang des Bundestages (weitere Informationen hier https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw18-de-einwegkunststoffrichtlinie-verpackungsgesetz-836868)

V. Neufassung der Vertriebsverbote und neue Erklärungsabgabepflicht ab 1. Juli 2022

1.) Systembeteiligungspflichtige Verpackungen, § 7 Abs. 7 VerpackG-Neu


Aus der Begründung zum Gesetzesentwurf (S. 69, 70) geht u. a. hervor:
Gemäß § 7 Absatz 7 Satz 1 dürfen Hersteller ihre systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nicht in Verkehr bringen, wenn sie sich mit diesen Verpackungen nicht vorher gemäß § 7 Absatz 1 an einem System beteiligt haben. Gemäß § 7 Absatz 7 Satz 2 gilt das Vertriebsverbot auch für alle nachfolgenden Vertreiber. Das Vertriebsverbot greift hingegen nicht, wenn ein Hersteller anstelle der Systembeteiligung eine Branchenlösung nach § 8 betreibt. (…)

Neu aufgenommen werden in § 7 Absatz 7 Satz 2 die Betreiber eines elektronischen Marktplatzes nach § 3 Absatz 14b Satz 2. Da Betreiber eines elektronischen Marktplatzes lediglich den Verkauf von Waren zwischen Verkäufern und Käufern vermitteln, jedoch nicht selbst als Vertreiber im Sinne des Verpackungsgesetzes auftreten, waren sie von den bisherigen Vertriebsverboten nicht erfasst. Deshalb wird ihnen nun ausdrücklich untersagt, Vertreibern das Anbieten von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zum Verkauf auf ihren elektronischen Marktplätzen in Deutschland zu ermöglichen, wenn sich die Hersteller mit diesen Verpackungen nicht gemäß § 7 Absatz 1 an einem System beteiligt haben. Dadurch werden die Betreiber eines elektronischen Marktplatzes implizit zur Überprüfung der Systembeteiligung verpflichtet. Dabei bleibt es ihnen jedoch selbst überlassen, auf welche geeignete Weise sie dies sicherstellen. In der Regel dürfte hierzu die Vorlage einer auf den jeweiligen Hersteller ausgestellten Systembestätigung nach § 7 Absatz 1 Satz 3 ausreichen.

Ebenfalls bisher nicht von den Vertriebsverboten erfasst waren sogenannte Fulfilment-Dienstleister nach dem neu eigenfügten § 3 Absatz 14c. Sie unterstützen durch ihre Dienstleistungen Vertreiber beim Inverkehrbringen von Waren, indem sie die Waren zum Beispiel lagern, verpacken, adressieren und versenden. Deshalb werden ihre Dienstleistungen häufig von im Ausland ansässigen Vertreibern in Anspruch genommen, um Waren in Deutschland in Verkehr zu bringen. Da Fulfilment-Dienstleister in der Regel lediglich als Erfüllungsgehilfen für die Vertreiber tätig werden, sind sie selbst nicht als Vertreiber im Sinne des Verpackungsgesetzes anzusehen. Aus diesem Grund werden sie ausdrücklich im neuen § 7 Absatz 7 Satz 3 adressiert, der ihnen zukünftig die Unterstützung beim Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen untersagt, wenn sich die Hersteller dieser Verpackungen nicht gemäß § 7 Absatz 1 an einem System beteiligt haben. Somit besteht auch für Fulfilment-Dienstleister eine implizite Prüfpflicht in Bezug auf die Systembeteiligung. (…)“

Weitere Informationen ergeben sich auch aus der Begründung zur Bundestagsdrucksache 19/27634 (ab Seite 63).

Das neue Vertriebsverbot in § 7 Abs. 7 VerpackG-Neu, das das derzeitige Vertriebsverbot in § 7 Abs. 1 Satz 4 VerpackG neu fasst, soll ab 1. Juli 2022 gelten.

2.) Registrierung, § 9 Abs. 5 VerpackG-Neu

Aus der Begründung zum Gesetzesentwurf (S. 74) geht hervor:
„Buchstabe d erweitert das bereits bestehende Vertriebsverbot in § 9 Absatz 5, um dort ebenfalls – wie im neuen § 7 Absatz 7 – die bisher nicht erfassten Marktakteure der Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleister zu adressieren. Das Vertriebsverbot gemäß § 9 Absatz 5 bezieht sich – anders als in § 7 Absatz 7 (neu) – auf alle Verpackungen, deren Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 9 Absatz 1 registriert sind. Zukünftig müssen also auch Betreiber eines elektronischen Marktplatzes und Fulfilment-Dienstleister darauf achten, dass die Hersteller im Verpackungsregister der Zentralen Stelle eingetragen sind, bevor sie das Anbieten von deren Verpackungen zum Verkauf ermöglichen bzw. Fulfilment-Dienstleistungen in Bezug auf deren Verpackungen erbringen. Hierzu reicht es in der Regel aus, wenn der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes oder Fulfilment-Dienstleister vor Aufnahme der Geschäftsbeziehungen die Registrierungsnummer des Herstellers abfragt. Anhand der Registrierungsnummer kann er dann einen automatischen Datenabgleich mit dem Verpackungsregister durchführen, um festzustellen, ob der Hersteller dort tatsächlich registriert ist. Hierzu stellt die Zentrale Stelle eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung. Alternativ kann er aber auch den öffentlichen Internetzugang zum Verpackungsregister nutzen, um manuell die Registrierung des jeweiligen Herstellers, z. B. anhand seines Markennamens, zu überprüfen.“

Das neu gefasste Vertriebsverbot in § 9 Abs. 5 VerpackG-Neu soll ab 1. Juli 2022 gelten.

Weitere Informationen ergeben sich aus dem Gesetzesentwurf und aus der Begründung zum Gesetzesentwurf.

3.) Neue Erklärungsabgabepflicht von Hersteller (= Erstinverkehrbringer) von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackG-Neu

In diesem Zusammenhang sollte auch der neue § 9 Absatz 2 Satz 2 VerpackG-Neu beachtet werden: „Hersteller nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackG-Neu haben darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, dass sie ihre Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllen; im Falle einer vollständigen Übertragung der Systembeteiligungspflicht gemäß § 7 Abs. 2 VerpackG-Neu auf einen oder mehrere Vorvertreiber haben sie stattdessen zu erklären, dass sie nur bereits systembeteiligte Serviceverpackungen in Verkehr bringen.“

Diese neue Erklärungspflicht im Rahmen der Registrierung soll ab 1. Juli 2022 gelten.

Weitere Informationen ergeben sich aus dem Gesetzesentwurf und aus der Begründung zum Gesetzesentwurf.

4.) Neue Erklärungsabgabepflicht von Hersteller (= Erstinverkehrbringer) für mit Ware befüllten Verpackungen; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und 7 VerpackG-Neu

Im Rahmen der Registrierung haben Hersteller zudem folgende neue Angaben nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und 7 VerpackG-Neu zu tätigen:

1. Angaben zu den Verpackungen, die der Hersteller in Verkehr bringt, aufgeschlüsselt nach
  • systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gemäß § 3 Abs. 8 VerpackG-Neu,
  • den jeweiligen Verpackungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 VerpackG-Neu und
  • Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 der Pfandpflicht unterliegen;
2. Erklärung, dass sämtliche Angaben nach diesem Absatz der Wahrheit entsprechen.

Diese neue Erklärungspflicht im Rahmen der Registrierung soll ab 1. Juli 2022 gelten.

Weitere Informationen ergeben sich aus dem neuen VerpackG-Neu sowie aus der Begründung zum Gesetzesentwurf und dem Beratungsvorgang des Bundestages (weitere Informationen hier https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw18-de-einwegkunststoffrichtlinie-verpackungsgesetz-836868)


VI. Neuerungen für Verpackungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 VerpackG-Neu

1.) Erweiterung des § 15 VerpackG-Neu: Mehrwegverpackungen

Bislang betraf § 15 VerpackG Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von
  • Transportverpackungen;
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen;
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist, und
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.
§ 15 VerpackG soll ab 3. Juli 2021 um Mehrwegverpackungen erweitert werden; d. h. dass betroffene Unternehmen für ihre Mehrwegverpackungen im Sinne des VerpackG die Pflichten des § 15 VerpackG-Neu beachten sollten.

2.) Neue Informationspflichten des Letztvertreibers, § 15 Abs. 1 Satz 5 VerpackG-Neu

Letztvertreiber von Verpackungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 VerpackG-Neu müssen die Endverbraucher gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 VerpackG-Neu durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren. Diese Informationspflicht gilt ab 3. Juli 2021.

§ 15 Abs. 1 Satz 5 VerpackG-Neu normiert vor diesem Hintergrund eine allgemeine Informationspflicht über Rückgabemöglichkeiten von Verpackungen und deren Sinn und Zweck, die sich auf alle von § 15 Absatz 1 Satz 1 erfassten Verpackungsarten bezieht. Weitere Informationen ergeben sich aus der Begründung zum Gesetzesentwurf.

3.) Ausweitung der Nachweispflicht § 15 Abs. 3 Satz 3 VerpackG-Neu

Hersteller von Verpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, sollen ab 1. Januar 2022 über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen einen Nachweis führen. Weitere Informationen ergeben sich aus der Begründung zum Gesetzesentwurf.

4.) Neuer Selbstkontroll-Mechanismus, § 15 Abs. 3 Satz 6 VerpackG-Neu

Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation sind gemäß dem neuen § 15 Abs. 3 Satz 6 VerpackG-Neu zum 1. Januar 2022 geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. Der bisherige § 15 Abs. 3 Satz 6 VerpackG wird dann zu § 15 Abs. 3 Satz 7 VerpackG-Neu. Weitere Informationen ergeben sich aus der Begründung zum Gesetzesentwurf.

5.) Ausweitung der Registrierungspflicht, § 9 Abs. 1 VerpackG-Neu

Die Änderung des § 9 Absatz 1 Satz 1 VerpackG sieht vor, dass sich nun alle Hersteller von mir Ware befüllten Verpackungen, anstelle nur der Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 VerpackG, bei der Zentralen Stelle registrieren lassen müssen. Dadurch sind künftig auch Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen betroffen, d. h. auch Verpackungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 VerpackG-Neu. Die erweiterten Registrierungspflichten nach § 9 Absatz 1 VerpackG-Neu für Hersteller auch bestimmter nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sollen erst zum 1. Juli 2022 eingeführt werden, um der ZSVR und den betroffenen Herstellern hinreichende Zeit zur Vorbereitung auf die neuen Vorgaben zu geben.

Weitere Informationen ergeben sich aus dem Gesetzesentwurf und aus der Begründung zum Gesetzesentwurf.

6.) Weitere Informationen

Weitere Informationen ergeben sich aus dem neuen § 15 VerpackG-Neu sowie aus der Begründung zum Gesetzesentwurf und dem Beratungsvorgang des Bundestages (weitere Informationen hier https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw18-de-einwegkunststoffrichtlinie-verpackungsgesetz-836868)


VII. Pflicht zur Mindestrezyklateinsatzquote für bestimmte Verpackungen, § 30a VerpackG-Neu

Aus der Begründung zum Gesetzesentwurf (ab Seite 86) geht hervor:

„Nach § 30a Absatz 1 dürfen Hersteller von Einwegkunststoffgetränkeflaschen in Deutschland zukünftig bestimmte Einwegkunststoffgetränkeflaschen nur noch dann in Verkehr bringen, wenn diese jeweils zu einem festgelegten Mindestanteil aus Kunststoffrezyklaten bestehen. Diese Vorschrift setzt Artikel 6 Absatz 5 in Verbindung mit Teil F des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 um, wobei aus Gründen einer besseren Vollziehbarkeit der Mindestrezyklatanteil in Bezug auf jede einzelne in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffgetränkeflasche, einschließlich ihres Verschlusses oder Deckels, einzuhalten ist. Sinn und Zweck der Regelung ist es, den Anteil von aus primären Rohstoffen hergestelltem Kunststoff in Getränkeflaschen zu reduzieren und durch einen Mindestanteil an recyceltem Kunststoff zu ersetzen. Dementsprechend kann sich die Rezyklateinsatzquote nur auf den in der Getränkeflasche jeweils enthaltenen Kunststoffanteil beziehen.

Die Vorschrift richtet sich an die Hersteller von Einwegkunststoffgetränkeflaschen, also an diejenigen, die Einwegkunststoffgetränkeflaschen im Sinne von § 3 Absatz 4c produzieren und als Verpackung – befüllt oder noch unbefüllt – erstmals in Deutschland in Verkehr bringen. Gemäß § 3 Absatz 14 Satz 2 fällt darunter auch derjenige, der im Ausland produzierte Einwegkunststoffgetränkeflaschen nach Deutschland einführt. Produzenten von Vorprodukten von Einwegkunststoffgetränkeflaschen, z. B. von sogenannten Preforms zum Blasen von PET-Flaschen, fallen hingegen nicht unter den Herstellerbegriff in diesem Sinne.

Die Vorgaben nach § 30a Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 sind ab unterschiedlichen Zeitpunkten anzuwenden und beziehen sich auf unterschiedliche Arten von Einwegkunststoffgetränkeflaschen.
  • Gemäß § 30a Absatz 1 Satz 1 ist das Inverkehrbringen von hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat (PET) bestehenden Einwegkunststoffgetränkeflaschen ab dem 1. Januar 2025 nur noch gestattet, wenn das in der Flasche jeweils enthaltene PET zu mindestens 25 Masseprozent aus Kunststoffrezyklaten besteht.
  • Ab dem 1. Januar 2030 dürfen dann nach § 30a Absatz 1 Satz 2 sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen, unabhängig von der Kunststoffart, nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn der in der Flasche jeweils enthaltene Kunststoff zu mindestens 30 Masseprozent aus Kunststoffrezyklaten besteht.
Der Begriff „Kunststoffrezyklat“ wird nicht eigens im Verpackungsgesetz definiert. Gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 sind darunter jedoch Rezyklate im Sinne von § 3 Absatz 7b KrWG zu verstehen, wobei es sich um Rezyklate aus Kunststoff im Sinne von § 3 Absatz 21 handeln muss.“

In diesem Zusammenhang sollten auch die Ausnahmen in § 30a Abs. 3 VerpackG-Neu beachtet werden.

Weitere Informationen ergeben sich aus dem neuen VerpackG-Neu sowie aus der Begründung zum Gesetzesentwurf und dem Beratungsvorgang des Bundestages (weitere Informationen hier https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw18-de-einwegkunststoffrichtlinie-verpackungsgesetz-836868)


VIII. Ausweitung der Pfandpflicht, § 31 VerpackG-Neu

1.) Ausweitung der Pfandpflicht

Die Pfandpflicht soll auf sämtliche Einwegkunststoffgetränkebehälter sowie Getränkedosen ausgeweitet werden. Danach soll § 31 Absatz 4 Satz 2 und 3 VerpackG-Neu zur Erweiterung der Pfandpflicht auf nahezu sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen und auf Getränkedosen unabhängig von ihrem Inhalt am 1. Januar 2022 in Kraft treten. In diesem Zusammenhang sollten auch die Übergangsvorschriften im neuen § 38 VerpackG-Neu beachtet werden, so wurde im Wege des Bundestagsbeschlusses am 6.5.2021 (vgl. Bundestagsdrucksache 19/29385 (Homepage des Bundestages)) noch § 38 Abs. 7 VerpackG-Neu angefügt. Darin heißt es: „ Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen, die ab dem 1. Januar 2022 erstmals der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 unterliegen und die bereits vor dem 1. Januar 2022 vom Hersteller in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum 1. Juli 2022 von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis an den Endverbraucher abgegeben werden, ohne dass ein Pfand erhoben werden muss“.

Zudem ist nach dem neuen § 31 Absatz 4 Satz 2 VerpackG-Neu vorgesehen, dass die Pfandpflichterweiterung erst ab dem 1. Januar 2024 auch für in Einwegkunststoffgetränkeflaschen abgefüllte Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent, sowie sonstige trinkbare Milcherzeugnisse, insbesondere Joghurt und Kefir gilt.

Aus der Begründung zur Bundestagsdrucksache 19/27634 (ab Seite 79ff) ergeben sich weitere Informationen zur Ausweitung der Pfandpflicht:

Zum neuen § 31 Absatz 4 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe g VerpackG-Neu:
„Die bisher unter § 31 Absatz 4 Nummer 7 Buchstabe g gefasste Ausnahme von der Einwegpfandpflicht wird zum Teil immer noch für eine Umgehung der Pfandpflicht genutzt, indem Produkte, die typischerweise dem Bereich der Erfrischungsgetränke zuzuordnen sind, insbesondere Energydrinks, durch die Hinzufügung von Molke oder ähnlichen Milcherzeugnissen pfandfrei in Verkehr gebracht werden. Diese Umgehung widerspricht der Zielrichtung der Pfandausnahme für trinkbare Milcherzeugnisse. Durch die nun vorgenommene Präzisierung, wonach solche Getränke von der Pfandbefreiung ausgenommen sind, die neben trinkbaren Milcherzeugnissen auch einen oder mehrere der in der Anlage 8 (zu den §§ 4 und 5) der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung aufgeführten Stoffe enthalten, wird eindeutig klargestellt, dass insbesondere Energydrinks der Pfandpflicht unterliegen. Denn bei diesen Stoffen handelt es sich um Zutaten, die typischerweise Energydrinks zugesetzt werden.

Nach wie vor von der Ausnahme von der Pfandpflicht umfasst sind Getränke aus Milcherzeugnissen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes. Das heißt, dass diese Getränke auch Zusätze, wie etwa Fruchtbestandteile, Gewürze, Zucker und Süßungsmittel enthalten dürfen, solange keiner der Zusätze dazu verwendet wird, um einen Milchbestandteil vollständig oder teilweise zu ersetzen. Diese Ausnahme von der Pfandpflicht für die genannten sonstigen trinkbaren Milcherzeugnisse gilt jedoch durch die neu aufgenommene Rückausnahme in § 31 Absatz 4 Satz 2 und 3 künftig nicht mehr, soweit diese Produkte in Einwegkunststoffgetränkeflaschen oder in Getränkedosen abgefüllt sind. Vielmehr unterfallen künftig auch Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen, die sonstige trinkbare Milcherzeugnisse enthalten, der Pfandpflicht.

Zum neuen § 31 Absatz 4 Satz 2 und 3 VerpackG-Neu:
„Die materielle Umsetzung des in § 1 Absatz 3 Satz 4 (neu) wiedergegebenen Getrenntsammelziels aus Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 (s. hierzu bereits oben unter Nummer 2) erfolgt im Wesentlichen durch das Pfand-und Rücknahmesystem nach § 31, welches sich grundsätzlich auf alle Einweggetränkeverpackungen bezieht. Durch das Pfandsystem wird sichergestellt, dass die bepfandeten Einweggetränkeverpackungen getrennt zurückgenommen und verwertet werden.

In § 31 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 werden Ausnahmen von der Pfandpflicht geregelt, die sich danach bestimmen, mit welchen Getränken die Einwegverpackungen befüllt sind. Um zukünftig nahezu alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen getrennt und sortenrein sammeln zu können, wird § 31 Absatz 4 um einen Satz 2 ergänzt, nach dem die Ausnahmen des § 31 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a bis i nicht gelten, wenn die dort genannten Getränke in Einwegkunststoffgetränkeflaschen abgefüllt sind. Der neue § 31 Absatz 4 Satz 2 normiert insofern eine Rückausnahme zu den in § 31 Absatz 4 Satz 1 geregelten Ausnahmen von der Pfand-und Rücknahmepflicht. In Bezug auf in Einwegkunststoffgetränkeflaschen abgefüllte Milch, Milchmischgetränke und sonstige trinkbare Milcherzeugnisse nach § 31 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe f und g wird die Rückausnahme allerdings erst ab dem 1. Januar 2024 wirksam. Dadurch sind also spätestens ab dem Jahr 2024 nahezu alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen von der Pfandpflicht erfasst, unabhängig von der enthaltenen Getränkeart.

Eine generelle Ausnahme wird nur für die in § 31 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe j genannten diätischen Getränke gemacht, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden. Diese diätischen Getränke werden in der Regel nicht im Lebensmitteleinzelhandel verkauft, sondern in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen verwendet. Die Abfüllung in Einwegkunststoffgetränkeflaschen dient dabei einerseits hygienischen Zwecken, andererseits aber auch der leichteren Erwärmbarkeit direkt in der Flasche. Aufgrund dieses spezifischen und eingeschränkten Verwendungszwecks ist eine Ausnahme für solche Getränke auch in Einwegkunststoffgetränkeflaschen sinnvoll.

Durch die entsprechende Geltung des § 30a Absatz 3 wird insbesondere sichergestellt, dass Einwegkunststoffgetränkeflaschen, bei denen der gesamte Flaschenkörper aus Glas oder Metall besteht und lediglich die Verschlüsse oder Deckel aus Kunststoff sind, nicht generell der Pfandpflicht unterliegen, obwohl sie aufgrund der Definition in § 3 Absatz 4c eigentlich als Einwegkunststoffgetränkeflasche anzusehen sind.

Mit § 31 Absatz 4 Satz 3 wird eine weitere Rückausnahme von der Pfandbefreiung in das Gesetz aufgenommen, die sich auf sämtliche Getränke bezieht, die in „Getränkedosen“ abgefüllt sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Getränkedosen häufig für den Verzehr für unterwegs und im Freien verwendet und deshalb auch des Öfteren in der Umwelt achtlos weggeworfen werden. Während viele Getränkedosen (zum Beispiel mit Bier oder Erfrischungsgetränken) bereits seit langem der Pfandpflicht unterliegen, hat sich in den letzten Jahren ein Trend zur Verwendung von Dosen auch in anderen Getränkebereichen entwickelt, die noch nicht der Pfandpflicht unterliegen (zum Beispiel bei Sekt-und Weinmischgetränken). Vor dem Hintergrund des vergleichbaren Litteringverhaltens erscheint es jedoch nicht mehr sachgerecht, diese Getränkedosen in Bezug auf die Pfandpflicht unterschiedlich zu behandeln, weshalb zukünftig alle Dosen, unabhängig vom Getränkeinhalt, der Pfandpflicht unterliegen werden.“

2.) Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung

Der neue § 31 Abs. 5 VerpackG-Neu für pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen klar, dass Hersteller nach § 31 Abs. 1 Satz 1 als auch Vertreiber nach § 31 Abs. 2 Satz 1 sowohl über die erforderlichen finanziellen Mittel oder fi­nanziellen und organisatorischen Mittel verfügen müssen, um ihren Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nachzukommen, als auch eine Eigenkontrolle zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung einrichten müssen.

3.) Weitere Neuerungen

Weitere Neuerungen, wie z. B. Informationsbereitstellung nach § 31 Abs. 1 Satz 4 VerpackG-Neu, ergeben sich aus dem neuen VerpackG-Neu sowie aus der Begründung zum Gesetzesentwurf und dem Beratungsvorgang des Bundestages (weitere Informationen hier https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw18-de-einwegkunststoffrichtlinie-verpackungsgesetz-836868)

IX. Pflicht des Letztvertreibers (z. B. Handel und Gastronomie) zum Angebot einer Mehrwegalternative, §§ 33, 34 VerpackG-Neu

Ab 1. Januar 2023 sollen Letztvertreiber wie z. B. Handel und Gastronomie für "take-away"-Speisen und -Getränke neben Einwegbehältern grundsätzlich auch Mehrwegoptionen anbieten. 

Eine Ausnahme gilt für Betriebe mit weniger als 80 Quadratmetern Fläche und maximal fünf Mitarbeitern. Dort soll die Option bestehen, selbst mitgebrachte Behälter zu befüllen.  
Weitere Informationen ergeben sich aus dem Gesetzesentwurf und aus der Begründung zum Gesetzesentwurf.
Aus der Begründung zum Gesetzesentwurf (ab Seite 91) geht hervor:

„Nach § 33 Absatz 1 Satz 1 sind Letztvertreiber nach § 3 Absatz 13 dazu verpflichtet, Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. (…)
Die mit der Regelung adressierten Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind in dem neuen § 3 Absatz 4b definiert und beschränken sich nach der dortigen Definition auf Verpackungen für Lebensmittel zum Sofortverzehr, also „To-go“-Verpackungen und „Fast-Food“-Verpackungen.
Die Pflicht zum Angebot von Mehrwegverpackungen neben Einwegverpackungen gilt auch für die Letztvertreiber von sämtlichen Einweggetränkebechern und ist somit nicht beschränkt auf Einweggetränkebecher, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen. Diese über die Richtlinienvorgaben hinausgehende Regelung ist sachgerecht, da es im Bereich der Einweggetränkebecher bereits verschiedene etablierte Mehrwegsysteme gibt, die von den Letztvertreibern in Anspruch genommen werden können. Insoweit umfasst die Pflicht nach § 33 Absatz 1 auch Einweggetränkebecher, die nicht ganz oder teilweise aus Kunststoff, sondern ausschließlich aus anderen Materialien bestehen wie etwa PPK. Dadurch wird bei der Verpflichtung in Bezug auf Einweggetränkebecher aus Kunststoff ein Ausweichen auf andere, in ökologischer Hinsicht ebenfalls problematische Einweggetränkebecher ausgeschlossen.

Durch die Formulierung „gleiche Ware“ in § 33 Absatz 1 Satz 2 muss das Angebot der Ware in einer Einwegverpackung dem Angebot der Ware in einer Mehrwegverpackung exakt entsprechen. Es ist danach etwa nicht zulässig, dass der Kunde bei der Wahl einer Einwegverpackung eine größere Auswahl an unterschiedlichen Mengen und Größen der Ware hat als bei der Wahl einer Mehrwegverpackung. Wenn beispielsweise in einer Verkaufsstelle 0,2 l Kaffee in einer Einwegverpackung angeboten wird, so muss in dieser Verkaufsstelle auch 0,2 l Kaffee in einer Mehrwegverpackung zum Verkauf angeboten werden und dies darf nicht zu schlechteren Konditionen oder zu einem schlechteren Preis erfolgen. Die Regelung stellt zudem klar, dass die Wahl einer Mehrwegverpackung nicht durch einen höheren Preis oder schlechtere Angebotskonditionen unattraktiv für den Endverbraucher gemacht werden darf. Der Endverbraucher soll sich also möglichst frei und ohne Nachteile für eine Variante entscheiden können. Unbenommen davon bleibt die Möglichkeit, ein Pfand als Anreiz für die spätere Rückgabe der Mehrwegverpackung zu erheben, sofern es sich hierbei um ein angemessenes Pfand handelt, dieses also nicht aufgrund seiner Höhe eine abschreckende Wirkung entfalten würde. Als schlechtere Konditionen für Mehrwegverpackungen gelten auch sonstige, nicht-monetäre Kaufanreize im Hinblick auf Einwegverpackungen wie etwa Treue-/Bonussysteme, Gewinnspiele oder sonstige Vorteile im Verkaufsprozess wie z. B. eine bevorzugte oder schnellere Abfertigung bei Wahl einer Einwegverpackung. Die Nutzung oder Rückgabe von Mehrwegverpackungen darf umgekehrt nicht mit unnötigen organisatorischen Hemmnissen belegt werden. Auch dürfen die Mehrwegverpackungen nicht übermäßig sperrig und unhandlich gestaltet sein.

(…)  Der neue § 34 Absatz 1 Satz 1 enthält eine Erleichterung für Letztvertreiber, die nicht mehr als fünf Beschäftigte haben und deren Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht überschreitet. Der Begriff der Verkaufsfläche wird derzeit bereits in § 15 Absatz 4 Satz 2 und in § 31 Absatz 2 Satz 4 verwendet und ist entsprechend auszulegen. Unter den Begriff fallen auch sämtliche für Verbraucherinnen oder Verbraucher frei zugängliche Flächen wie etwa Sitz- und Aufenthaltsbereiche. Werden Waren geliefert, so gelten als Verkaufsfläche zusätzlich zu etwaigen Verkaufsflächen auch alle Lager- und Versandflächen (…)“
Weitere Informationen ergeben sich aus dem neuen VerpackG-Neu sowie aus der Begründung zum Gesetzesentwurf und dem Beratungsvorgang des Bundestages (weitere Informationen hier https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw18-de-einwegkunststoffrichtlinie-verpackungsgesetz-836868)

X. Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung, § 35 VerpackG-Neu

Der neue § 35 VerpackG-Neu soll den bisherigen § 33 VerpackG ersetzen. Neu aufgenommen in § 35 VerpackG-Neu wurde insbesondere die Bevollmächtigung.
Im neuen § 35 VerpackG-Neu heißt es:
„(1) Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für die Registrierung nach § 9 und nicht für die Abgabe von Datenmeldungen nach § 10.
(2) Hersteller, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, können einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der Registrierung nach § 9, beauftragen. Der Bevollmächtigte gilt im Hinblick auf diese Verpflichtungen als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes. Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten erfolgt im eigenen Namen. Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen. Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.“
Gemäß Begründung zur Bundestagsdrucksache 19/27634 (Seite 84) ergeben sich u. a. folgende Neuerungen:
„§ 35 VerpackG-Neu fasst den bisherigen § 33 VerpackG neu. Die Überschrift wird ausdrücklich um den neuen Regelungsinhalt, die Bevollmächtigung, erweitert. Der Inhalt des bisherigen § 33 ist künftig in § 35 Absatz 1 geregelt. § 35 Absatz 1 umfasst die Möglichkeit, einen Dritten mit der Aufgabenerfüllung zu beauftragen. Ausgenommen von dieser Möglichkeit sind die Registrierung nach § 9 sowie die Abgabe von Datenmeldungen nach § 10, die weiterhin von dem Hersteller selbst vorgenommen werden müssen.
In Umsetzung der Vorgaben aus Artikel 8a Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG wird ein eigener Absatz zur Bevollmächtigung aufgenommen. Nach § 35 Absatz 2 können Hersteller, die über keine Niederlassung im Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes verfügen, einen Bevollmächtigten nach § 3 Absatz 14a mit der Erfüllung ihrer Herstellerpflichten beauftragen. Im Falle einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung ist der Bevollmächtigte im Hinblick auf die im Verpackungsgesetz geregelten Pflichten als Hersteller anzusehen und tritt somit in die Pflichtenstellung des beauftragenden Herstellers ein. Ausgenommen hiervon ist lediglich die Registrierungspflicht, welche weiterhin von dem originären Hersteller selbst wahrzunehmen ist, da sie zugleich Voraussetzung für die wirksame Benennung des Bevollmächtigten gegenüber der Zentralen Stelle ist. Der Bevollmächtigte selbst muss eine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und die Aufgaben im eigenen Namen wahrnehmen. Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen. Die Bevollmächtigung muss schriftlich und in deutscher Sprache erfolgen.“
Weitere Informationen ergeben sich aus dem neuen VerpackG-Neu sowie aus der Begründung zum Gesetzesentwurf und dem Beratungsvorgang des Bundestages (weitere Informationen hier https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw18-de-einwegkunststoffrichtlinie-verpackungsgesetz-836868)

XI. Weitere Informationen

Weitere Informationen ergeben sich aus dem neuen VerpackG-Neu sowie aus der Begründung zum Gesetzesentwurf und dem Beratungsvorgang des Bundestages (weitere Informationen hier https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw18-de-einwegkunststoffrichtlinie-verpackungsgesetz-836868)

B. Inkrafttreten des VerpackG-Neu und Übergangsvorschriften

Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) ist in Teilen am 3. Juli 2021 in Kraft getreten. Weitere Vorgaben des neuen Verpackungsgesetzes werden gestaffelt erst z. B. zum 1. Januar 2022 oder 1. Juli 2022 in Kraft treten; bzw. zu einem späteren im Gesetz genannten Zeitpunkt. Für betroffene Unternehmen können somit seit 3. Juli 2021 neue Pflichten aus dem VerpackG gelten.
In diesem Zusammenhang sollten z. B. auch die Übergangsvorschriften im neuen § 38 Abs. 7 VerpackG beachtet werden: „(7) Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen, die ab dem 1. Januar 2022 erstmals der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 unterliegen und die bereits vor dem 1. Januar 2022 vom Hersteller in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum 1. Juli 2022 von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis an den Endverbraucher abgegeben werden, ohne dass ein Pfand erhoben werden muss.“

C. Weitere Informationen

Das neue, am 3.7.2021 in Kraft getretene Verpackungsgesetz ist hier abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/index.html#BJNR223410017BJNE003501125