Verpackungen und Serviceverpackungen: Neue Registrierungspflichten ab 1.7.2022

Am 1.7.2022 trat eine neue Fassung des Verpackungsgesetzes (VerpackG) in Kraft, die eine neue Registrierungspflicht der Hersteller (= Erstverkehrbringer) von allen mit Ware befüllten Verpackungen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zum 1.7.2022 vorsieht, dies betrifft dann z. B. mit Ware befüllte Mehrwegverpackungen, Transportverpackungen, „gewerbliche“ Verkaufsverpackungen sowie alle weiteren bislang nicht-registrierungspflichtigen mit Ware befüllten Verpackungen.
Darüber hinaus sind Letztvertreiber als Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Serviceverpackungen (z. B. To-Go-Becher, Pizzaschachtel, Brötchentüte etc.) ebenfalls ab 1.7.2022 zusätzlich zur Registrierung bei der ZSVR verpflichtet, auch wenn sie diese Pflicht bislang gemäß § 7 Abs. 2 VerpackG an den Vorvertreiber delegiert haben.
Laut Homepage der ZSVR ist der neue Registrierungsprozess gestartet und Unternehmen können sich auch für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht registrieren: www.verpackungsregister.org . Die Registrierungspflicht muss zum 1.7.2022 erfüllt sein.
Hintergrund der neuen ausgeweiteten Registrierungspflichten ist das „Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen“ vom 9. Juni 2021, das am 14. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, S. 1691) veröffentlicht wurde. Danach ist das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) mit einigen Neuerungen am 3.7.2021 in Kraft getreten; weitere Neuerungen sind gestaffelt in Kraft getreten bzw. werden noch in Kraft treten; am 1.1.2022, am 1.7.2022; am 1.1.2023 etc. Zum 1.7.2022 gilt u. a. die neue Registrierungspflicht des § 9 VerpackG für alle mit Ware befüllten (systembeteiligungspflichtigen und nicht-systembeteiligungspflichtigen) Verpackungen. In diesem Zusammenhang sollte auch das erweiterte Vertriebsverbot des neuen § 9 Abs. 5 VerpackG beachtet werden.
1. Ausweitung der Registrierungspflichten auf alle mit Ware befüllten Verpackungen
Das neue, am 1.7.2022 in Kraft tretende VerpackG sieht Registrierungspflichten für alle mit Ware befüllten Verpackungen gemäß dem neuen § 9 VerpackG vor, der am 1.7.2022 in Kraft treten wird. Denn in § 9 Abs. 1 Satz 1 des derzeitigen VerpackG werden zum 1.7.2022 die Wörter
  • „nach § 7 Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „von mit Ware befüllten Verpackungen“ und
  • die Wörter „von systembeteiligungspflichtigen“ durch das Wort „der“ ersetzt.
Danach bestehen zum 1.7.2022 für Hersteller (= Erstinverkehrbringer) von allen mit Ware befüllten Verpackungen Registrierungspflichten bei der Zentralen Stelle vor dem Inverkehrbringen der Verpackungen. Dies gilt z. B. neu für Erstinverkehrbringer der in § 15 VerpackG genannten Verpackungen, aber auch der in § 31 VerpackG genannten Einweggetränkeverpackungen etc.
Die Homepage der Zentralen Stelle Verpackungsregister ist hier abrufbar: https://www.verpackungsregister.org/
Aus der Bundestagsdrucksache 19/27634 geht dazu u. a. hervor (Seite 65, 66):
„Die Regelung erweitert die bisherige Registrierungspflicht für Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, also von mit Ware befüllten Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, auf alle Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen, also auch von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Infolgedessen haben die Hersteller zukünftig bei der Registrierung die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungsarten gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 gesondert anzugeben. Dadurch ist es der Zentralen Stelle möglich, einen umfassenderen Datenabgleich durchzuführen, um einer Unterbeteiligung entgegenzuwirken. In diesen Datenabgleich kann auch die Vollständigkeitserklärung einbezogen werden, welche gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 ebenfalls Angaben zu nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 enthält.
Vorgesehen ist eine einmalige Registrierung, bei der die Hersteller ihr Tätigwerden am Markt bei der Zentralen Stelle anzeigen und dabei sowohl Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) als auch ihre nationale oder europäische Steuernummer zur Identifikation angeben müssen. Damit müssen sich auch die Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zukünftig bei der Zentralen Stelle registrieren, bevor sie mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen. Diejenigen Hersteller, die sowohl systembeteiligungspflichtige als auch nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen, müssen sich auf Grund der Erweiterung zusätzlich auch – einmalig – in Bezug auf die von ihnen in Verkehr gebrachten nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen registrieren. Nicht einbezogen in die Registrierungspflicht werden
hingegen Hersteller von (noch) unbefüllten Verpackungen, da diese nicht der Systembeteiligungspflicht unterliegen können und somit auch für den Datenabgleich der Zentralen Stelle nicht relevant sind. (…)
Die erweiterte Registrierungspflicht tritt erst am 1. Juli 2022 in Kraft, um der Zentralen Stelle ausreichend Zeit zur Vorbereitung zu geben, insbesondere zur Erweiterung der bereits vorhandenen Datenbank. Um einen möglichst nahtlosen Übergang auf das erweiterte Verpackungsregister sicherzustellen, kann die Zentralen Stelle bereits vor dem 1. Juli 2022 als Vorbereitungsmaßnahme den Herstellern entsprechende Voranmeldungen anbieten.“
Weitere Informationen ergeben sich aus der Begründung zu den Bundestagsdrucksachen zum Thema:
(Hintergrund ist: Der Bundestag hat am 6. Mai 2021, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen“ (Bundestagsdrucksache 19/27634 (Homepage des Bundestages)) in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung (Bundestagsdrucksache 19/29385 (Homepage des Bundestages)) angenommen. Sodann ist das neue VerpackG am 3.7.2021 in Kraft getreten.)

2. Ausweitung der Registrierungspflichten auf alle Letztvertreiber von Serviceverpackungen,
Darüber hinaus sind Letztvertreiber als Hersteller (= Erstinverkehrbringer) von systembeteiligungspflichtigen Serviceverpackungen (z. B. To-Go-Becher, Pizzaschachtel, Brötchentüte etc.) ebenfalls zum 1.7.2022 verpflichtet, sich bei der ZSVR zu registrieren, auch wenn sie diese Pflicht bislang gemäß § 7 Abs. 2 VerpackG an den Vorvertreiber delegiert hatten.
Denn auch wenn bei einer Delegierung der Pflichten nach § 7 Abs. 2 VerpackG vom Hersteller auf den Vorvertreiber mit der Übertragung der Systembeteiligungspflicht auch die Herstellerpflichten nach den §§ 9 bis 11 VerpackG insoweit auf den verpflichteten Vorvertreiber übergehen, so bleibt der Hersteller (= Erstinverkehrbringer) ab 1.7.2022 nach § 7 Abs. 2 Satz 3 VerpackG dennoch zusätzlich selbst zur Registrierung gemäß § 9 VerpackG verpflichtet.
Die Homepage der Zentralen Stelle Verpackungsregister ist hier abrufbar: https://www.verpackungsregister.org/
Aus der Bundestagsdrucksache 19/27634 geht dazu u. a. hervor (Seite 63):
„Letztvertreiber von Serviceverpackungen unterliegen als diejenigen, die die Serviceverpackungen mit Ware befüllen, grundsätzlich der Systembeteiligungspflicht nach Absatz 1. Mit der ausnahmsweisen Möglichkeit gemäß § 7 Absatz 2, die Systembeteiligungspflicht auf einen Vorvertreiber der Serviceverpackungen zu übertragen, gehen gemäß Satz 3 auch die Herstellerpflichten nach den §§ 9 bis 11 insoweit auf den verpflichteten Vorvertreiber über. Das hätte zur Folge, dass ein eigentlich verpflichteter Letztvertreiber in dem Fall, in dem er die Systembeteiligungspflicht für alle von ihm in Verkehr gebrachten Verpackungen auf einen Vorvertreiber überträgt, sich nicht mehr gemäß § 9 in dem Verpackungsregister registrieren müsste. Dadurch würden also viele Erstinverkehrbringer von befüllten Serviceverpackungen nicht im Verpackungsregister erscheinen.
Um die dadurch entstehende Transparenzlücke im Verpackungsregister zu schließen und zur Umsetzung des Artikels 8a Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG, wird § 7 Absatz 2 Satz 3 um einen Halbsatz ergänzt, wonach der Letztvertreiber als eigentlicher Hersteller nach Absatz 1 Satz 1 zusätzlich, also neben dem Vorvertreiber, auf den die Herstellerpflichten übertragen wurden, selbst zur Registrierung gemäß § 9 verpflichtet bleibt. Dabei hat er gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 gegebenenfalls zu erklären, dass er ausschließlich bereits durch seine Vorvertreiber systembeteiligte Serviceverpackungen in Verkehr bringt. Da es sich um eine einmalige Registrierung handelt, werden hierdurch auch kleine und mittlere Unternehmen nicht übermäßig belastet.“
Weitere Informationen ergeben sich aus der Begründung zu den Bundestagsdrucksachen zum Thema:
(Hintergrund: Der Bundestag hat am 6. Mai 2021, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen“ (Bundestagsdrucksache 19/27634 (Homepage des Bundestages)) in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung (Bundestagsdrucksache 19/29385 (Homepage des Bundestages)) angenommen. Damit soll z. B. die erweiterte Registrierungspflicht bei Serviceverpackungen für alle Hersteller (= Erstinverkehrbringer) nicht schon zum 3. Juli 2021, sondern erst zum 1. Juli 2022 in Kraft treten.)
3. Verstoß gegen Registrierungspflichten und Vertriebsverbot
Der Verstoß gegen die Registrierungspflichten des § 9 VerpackG sowie gegen das Vertriebsverbot des § 9 Abs. 5 VerpackG ist bußgeldbewehrt und kann mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 € geahndet werden. Weiteres ergibt sich aus § 36 VerpackG.