Wahl der Rechtsform

Bei der Wahl der Rechtsform sollten Gründer*innen oder Übernehmer*innen eines Unternehmens ihre persönlichen Vorstellungen mit betriebswirtschaftlichen, gesellschaftsrechtlichen, insbesondere auch haftungsrechtlichen Kriterien abwägen. Die wichtigste Frage lautet: Will jemand die gewerbliche Tätigkeit allein ausüben oder will er dies mit einem oder mehreren Personen tun? Die Aufnahme einer Person kann ggfs. die Eigenkapitalbasis des Unternehmens verbessern, dem Betrieb Know-how zuführen, zusätzliche Arbeitskraft bereitstellen und dazu beitragen, dass das Unternehmen über die Lebenszeit des Einzelnen hinaus gesichert wird. Voraussetzung für eine Gesellschaftsgründung sollte für alle Beteiligten auf jeden Fall ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen sein.
Das Handelsgesetzbuch (HGB) unterscheidet zwischen Kaufleuten (§ 1 HGB) und Nichtkaufleuten, den sogenannten Kleingewerbetreibenden (KGT). Kaufleute und KGTs müssen die Aufnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit beim zuständigen Gewerbeamt anmelden. KGTs können über eine mögliche, aber freiwillige Eintragung ins Handelsregister jederzeit selbst entscheiden. Kaufleute müssen ihr Unternehmen zur Eintragung in das Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts anmelden.

Kleingewerbetreibende

Nicht im Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende (Nichtkaufleute) haften für die Verbindlichkeiten aus ihrer gewerblichen Tätigkeit in voller Höhe, das heißt unbeschränkt - mit ihrem Privatvermögen und ihrem Betriebsvermögen. Als Einzelunternehmer unterliegen sie bei ihren betrieblichen Entscheidungen keinerlei Einschränkungen. Sie haben die volle Selbständigkeit des Unternehmers bei der Geschäftsführung und der Vertretung. Die Gewinnverwendung richtet sich ausschließlich nach ihrem Votum.
Ein kleingewerbliches Unternehmen kann als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, auch BGB-Gesellschaft genannt) geführt werden. Diese Rechtsform bedeutet für jeden Gesellschafter die persönliche und unbeschränkte Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch mit seinem Privatvermögen. Zur Gründung einer GbR müssen sich mindestens zwei Gesellschafter zusammenfinden.
In das Handelsregister nicht eingetragen wird auch die sogenannte Stille Gesellschaft. Das Wesen der Stillen Gesellschaft besteht darin, dass der Stille Gesellschafter eine Einlage in ein Unternehmen leistet. Meist ist dies ein Einzelunternehmen oder auch ein im Handelsregister eingetragener Einzelkaufmann. Als Gesellschaft tritt diese Rechtsform aber nicht in Erscheinung. Die Einlage des Stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Einzelunternehmers über. Er wird aus dessen Rechtsgeschäften nicht berechtigt und verpflichtet und hat auch kein Mitspracherecht in der Geschäftsführung. Lediglich gewisse Kontrollrechte stehen ihm zu. Natürlich hat er einen Anspruch auf einen Anteil am Gewinn. Dagegen kann seine Beteiligung am Verlust ausgeschlossen werden.

Eingetragener Kaufmann/eingetragene Kauffrau (e.K.)

Diese Rechtsform bedeutet für den Inhaber die unbeschränkte Haftung für die Verbindlichkeiten des Unternehmens mit dem Betriebs- und dem Privatvermögen. Der Kaufmann/die Kauffrau hat einen Handelsnamen zu wählen. Dieser wird als Firma ins Handelsregister eingetragen und muss durch einen entsprechenden Rechtsformzusatz die Rechtsform eindeutig erkennen lassen. Als solcher kommt „eingetragener Kaufmann“, „eingetragene Kauffrau“, „e.K.“, e.Kfm.“ oder „e.Kfr.“ in Betracht.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Eine GbR entsteht, wenn mindestens zwei Personen mündlich oder schriftlich vereinbaren, zu einem gemeinsamen Zweck zusammenzuwirken und diesen Zweck zu fördern. Gemeinsamer Zweck kann z. B. ein gemeinsamer Geschäftsbetrieb, eine Kooperation oder einzelne gemeinschaftliche Geschäfte sein.
Detaillierte Informationen zur GbR finden Sie in unserem Artikel “Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)”

Die offene Handelsgesellschaft (OHG)

Eine OHG wird von mindestens zwei Gesellschafter*innen zum Betriebe eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gegründet. Herausragendes Kennzeichen dieser Rechtsform ist die unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter*innen für die Schulden der Gesellschaft gegenüber den Gläubiger*innen auch mit ihrem Privatvermögen. Dies macht die besondere Kreditwürdigkeit der Gesellschaft aus und führte früher zu einer starken Verbreitung. Für die Beteiligungsverhältnisse gibt es keine Vorgaben des Gesetzes. Der Rechtsformzusatz kann entweder in ausgeschriebener oder abgekürzter Form (OHG) verwendet werden. Die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft nach außen stehen in der Regel allen Beteiligten gemeinsam zu. Im Gesellschaftsvertrag kann aber eine andere Regelung vereinbart werden. Über die Anteile am Gewinn und Verlust enthält in der Regel der Gesellschaftsvertrag eine Bestimmung. Die Anteile richten sich vielfach nach dem Anteil der Gesellschafter*innen am Gesellschaftsvermögen.

Die Kommanditgesellschaft (KG)

Das Wesen der KG besteht darin, dass mindestens ein*e voll haftende*r Gesellschafter*in (Komplementär*in) und mindestens ein*e Kommanditist*in vorhanden sind. Der/die Kommanditist*in haftet lediglich in Höhe seiner/ihrer Kommanditeinlage. Vielfach wird diese Gesellschaftsform gewählt, wenn eine Erweiterung der Kapitalbasis wünschenswert ist, ohne dass der beschränkt Haftende mitarbeitet und bei der Geschäftsführung mitwirkt. Der Rechtsformzusatz kann entweder in ausgeschriebener oder abgekürzter Form verwendet werden.

Die GmbH und die UG (haftungsbeschränkt)

Die GmbH ist seit vielen Jahren die eindeutig bevorzugte Rechtsform bei Neugründungen. Ihr großer Vorteil liegt in dem Ausschluss der persönlichen Haftung, d. h. die Haftung der Gesellschafter*innen beschränkt sich auf die Höhe ihres Geschäftsanteils. Ein Rückgriff von Gesellschaftsgläubiger*innen auf das Privatvermögen der Gesellschafter*innen ist in der Regel ausgeschlossen. Zu beachten ist jedoch, dass diese Haftungsbeschränkung erst mit Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister greift. Beachten Sie hierzu auch unser Merkblatt „Rechtsformen mit beschränkter Haftung“.
Ausführliche Informationen zu GmbH und UG (haftungsbeschränkt) finden Sie in unserem Artikel “GmbH und UG (haftungsbeschränkt)”

Die GmbH & Co KG

Diese besondere Form der KG hat in den vergangenen Jahren an Bedeutung gewonnen. In ihr ist keine natürliche Person als Komplementär vorhanden; diese Rolle wird vielmehr von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) übernommen. Diese Konstruktion führt dazu, dass, obwohl es sich um eine Personengesellschaft handelt, nur beschränkt Haftende vorhanden sind. Anstelle der GmbH kann auch eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Komplementär sein: UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG.

Die Aktiengesellschaften (AG, SE) und die Genossenschaft

Für den mittelständischen Unternehmensgründer sind diese Rechtsformen in aller Regel keine gebräuchlichen Rechtsformen. Auf die Darstellung der gesetzlichen Grundnormen für deren Gründung wird daher an dieser Stelle verzichtet.
Hinweis: Dieser Artikel soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.