GmbH und UG (haftungsbeschränkt)

Was sind GmbH und UG (haftungsbeschränkt)?

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: GmbH) und die Unternehmensgesellschaft (im Folgenden: UG (haftungsbeschränkt)) sind Kapitalgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit (= juristische Personen), bei denen die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. GmbH und UG (haftungsbeschränkt) treten – vertreten durch die Geschäftsführung – selbständig im Geschäftsverkehr auf und können selbst klagen und verklagt werden. Sie können Eigentum erwerben und eigenes Vermögen besitzen. Sie sind eigenständig steuerpflichtig. Die eigenen Rechte und Pflichten der GmbH und der UG (haftungsbeschränkt) bestehen losgelöst von denen der Gesellschafter und der Geschäftsführer. Die Gesellschafter stellen das Stammkapital zur Verfügung und können entsprechend des Nennbetrages ihres Geschäftsanteils an der Gewinnausschüttung teilnehmen bzw. über den Gewinn entscheiden.

Wie unterscheiden sich GmbH und UG (haftungsbeschränkt)?

Sowohl die GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 Euro als auch die UG (haftungsbeschränkt) sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Vorschriften für die GmbH, nämlich das GmbH-Gesetz, ist auf beide Formen anwendbar.
Bei der UG (haftungsbeschränkt) handelt es sich um ein Einstiegsmodell in die GmbH für Unternehmen (insbesondere Existenzgründungen) mit geringer Kapitalausstattung. Das Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) beträgt mindestens 1 Euro. Die UG (haftungsbeschränkt) bietet eine Alternative zu ausländischen Rechtsformen mit geringem Stammkapital, bei denen sich der Existenzgründer unbekannten ausländischen Rechtsvorschriften unterwerfen muss (z. B. die englische Limited). Bis auf den Unterschied im Stammkapital gleicht die UG (haftungsbeschränkt) weitgehend der GmbH.
Die UG (haftungsbeschränkt) kann sich zur GmbH heraufarbeiten. Die UG (haftungsbeschränkt) ist verpflichtet, jedes Jahr ein Viertel des Jahresüberschusses (abzüglich Verlustvortrag) in die Rücklagen einzustellen. Wenn diese Rücklagen das Stammkapital von 25.000 Euro erreicht haben, kann sie über eine Kapitalerhöhung ohne Rechtsformwechsel zur GmbH werden. Dabei kann das Unternehmen den Namen – bis auf den Rechtsformbestandteil – beibehalten. Ohne die Änderung in eine GmbH bleibt aber für die UG (haftungsbeschränkt) mit größerer Kapitalausstattung die Verpflichtung zur Bildung der gesetzlichen Gewinnrücklagen bestehen.

Was bedeutet Haftungsbeschränkung?

Mit der Eintragung der GmbH oder der UG (haftungsbeschränkt) in das Handelsregister entsteht die Haftungsbeschränkung. Die Haftungsbeschränkung bedeutet, dass für Verbindlichkeiten der GmbH oder der UG (haftungsbeschränkt) zwar das Gesellschaftsvermögen, nicht aber das persönliche Vermögen der Gesellschafter haftet. Wegen der strikten Trennung zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen tragen die Gesellschafter im Krisenfall somit nur das Risiko, dass die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Einlage verloren geht. Ist die Einlage noch nicht in voller Höhe erbracht, müssen die Gesellschafter allenfalls den noch ausstehenden Differenzbetrag entrichten. Klarzustellen ist, dass die Gesellschaft grundsätzlich mit ihrem gesamten Vermögen haftet (also nicht nur bis zur Höhe des Betrages des Stammkapitals). Ein Beispiel: Eine GmbH wurde mit dem Stammkapital von 25.000 Euro gegründet. Ist dieses Kapital durch Fehlinvestitionen aufgebraucht, steht auch kein Gesellschaftsvermögen als Haftungsmasse mehr zur Verfügung. Verfügt dieselbe GmbH dagegen über ein Gesellschaftsvermögen von 100.000 Euro, haftet sie mit diesem voll.

Wie gründe ich eine GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt)?

Die GmbH bzw. die UG (haftungsbeschränkt) wird durch die Gesellschafter gegründet. Der erste Schritt auf dem Weg zur GmbH oder zur UG (haftungsbeschränkt) ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages – auch Satzung genannt - zwischen den Gesellschaftern. 
Eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) kann durch eine (Ein-Personen-GmbH oder Ein-Personen-UG (haftungsbeschränkt)) oder mehrere Gesellschafter gegründet werden. Gesellschafter können neben natürlichen Personen auch andere Gesellschaften sein. Auch Ausländer oder ausländische Gesellschaften können Gesellschafter einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) werden. 
Die Gesellschafter können sowohl für die GmbH als auch für die UG (haftungsbeschränkt) zwischen zwei Gründungsmöglichkeiten wählen. Sie können die Gesellschaft durch ein einfaches notarielles Gründungsprotokoll mit einer Mindestsatzung oder durch einen individuell erstellten notariellen Gründungsvertrag gründen. Der Gesetzgeber stellt zum einen ein „Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft“ und zum anderen ein „Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern“ zur Verfügung. Das kostengünstigere Gründungsprotokoll kann nur gewählt werden, wenn der gesetzlich vorgeschriebene Mindestinhalt eines Gesellschaftsvertrages für die Gründung genügt. In der individuellen notariell beurkundeten Satzung können die Gesellschafter darüber hinausgehende Regelungen treffen.
Die Gründung mit dem kostengünstigeren Gründungsprotokoll kann der Gründer nur wählen,
  • wenn die Gesellschaft von maximal drei Gesellschaftern gegründet wird. Ab vier Gesellschaftern ist die Gründung nur durch einen individuellen, notariellen Gesellschaftsvertrag möglich.
  • wenn sich die Gesellschafter auf maximal einen Geschäftsführer einigen können. Dieser Geschäftsführer ist dann alleinvertretungsberechtigt.
  • wenn der Geschäftsführer vom Verbot des Insichgeschäfts befreit wird (d. h. der Geschäftsführer darf Geschäfte der UG (haftungsbeschränkt) oder der GmbH mit sich selbst als Privatperson oder als Vertreter für eine andere Person abschließen).
  • Die Gründung als Bargründung vorgenommen wird.
Eine individuelle, notarielle Gründung ist notwendig bei einem erweiterten vertraglichen Regelungsbedarf. Beispielsweise
  • können die Voraussetzungen für den Verkauf von Geschäftsanteilen individuell geregelt werden.
  • kann eine Liste von zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäften, also solchen, die der/die Geschäftsführer nur mit Zustimmung der Gesellschafter tätigen darf/dürfen, in den Vertrag aufgenommen werden.
  • können Regelungen zur Kündigung, Beendigung oder Fortsetzung festgeschrieben werden.
Die Satzung  muss sowohl bei Verwendung des Gründungsprotokolls als auch bei einem individuellen Gründungsvertrag von allen Gesellschaftern unterschrieben und notariell beurkundet werden. Wenn ein Gesellschafter bei der Vertragsunterzeichnung nicht persönlich anwesend sein kann, ist eine Vertretung möglich. Der Bevollmächtigte muss dann eine Vollmacht vorlegen, die von einem Notar beglaubigt wurde.

Die Eintragung in das Handelsregister wird mit notariell beglaubigter Unterschrift der (von den Gesellschaftern gewählten) Geschäftsführung angemeldet. Die elektronische Weiterleitung der Anmeldung mit dem Gründungsprotokoll bzw. der individuellen Satzung an das Amtsgericht (Handelsregister) erfolgt über den Notar.

Inhalt des Gesellschaftsvertrags

Ein Gesellschaftsvertrag muss folgenden Mindestinhalt haben:

Firma

Firma im juristischen Sinne meint den Namen der Gesellschaft, unter dem sie ihre Geschäfte betreibt. Die Firma der GmbH bzw. der UG (haftungsbeschränkt) kann als Personenfirma (mit dem Namen des / der Gesellschafter), Sachfirma (Information über den Geschäftszweck), reine Phantasiefirma oder einer Kombination dieser Möglichkeiten gebildet werden.

Sitz der Gesellschaft:

Als Sitz der Gesellschaft kann jede politische Gemeinde in Deutschland gewählt werden.

Gegenstand des Unternehmens:

Der Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister einsehbar und muss über die Geschäftstätigkeit der GmbH informieren. Außerdem begrenzt der Unternehmensgegenstand im Innenverhältnis den Handlungsbereich der Geschäftsführung.

Betrag des Stammkapitals:

Das gesetzliche Mindestkapital, auch Stammkapital genannt, beträgt bei der GmbH 25.000 Euro und bei der  UG (haftungsbeschränkt) 1 Euro. Es setzt sich aus den einzelnen Geschäftsanteilen der Gesellschafter zusammen. Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann mehrere Geschäftsanteile übernehmen. Die Nennbeträge der einzelnen Gesellschafter können unterschiedliche Summen aufweisen. Nur muss die Summe aller Nennbeträge mit dem Stammkapital übereinstimmen. Damit die Anzahl der Geschäftsanteile überblickt werden kann, müssen sie durchnummeriert werden.
Das Stammkapital kann bei der GmbH aus Bar- oder Sacheinlagen bestehen. Im Falle der Bargründung müssen zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister ein Viertel der Einlagen, mindestens aber die Hälfte des gesetzlichen Mindeststammkapitals (= 12.500 Euro), eingezahlt sein. Für die Differenz bis zur Höhe seiner Einlage haften jeweils die Gesellschafter. Es handelt sich hierbei um eine offene Forderung der GmbH an die Gesellschafter. Eine Sacheinlage muss in voller Höhe erbracht werden. Bei der UG (haftungsbeschränkt) gibt es nur die Gründung mit Geld, das Stammkapital muss vor der Anmeldung vollständig eingezahlt sein. Auch bei der Gründung mit Gründungsprotokoll ist eine Sachgründung nicht möglich. In der Praxis erfolgt die Bargründung in der Form, dass für die Gesellschaft ein Konto bei einer Bank eröffnet wird, das zur freien Verfügung des Unternehmens steht. Für den Handelsregistereintrag muss der Geschäftsführer versichern, dass ihm die Einlage zur Verfügung steht.
Die Zahl und die Beträge der Geschäftsanteile, die von jedem Gesellschafter als Einlage übernommen werden:
Der Vor- und Zuname, das Geburtsdatum und der Wohnort jedes Gesellschafters sind mit dem Nennbetrag seines oder seiner Geschäftsanteils/Geschäftsanteile einzeln aufzuführen.

Vertretungsregelung

In der Satzung muss festgelegt werden, wer die Gesellschaft nach außen vertritt und wie die Geschäftsführer die Gesellschaft üblicherweise vertreten dürfen. Im notariellen Gründungsvertrag wird festgelegt, ob einer oder mehrere Geschäftsführer mit Allein- oder Gesamtgeschäftsführungsbefugnis bestellt werden.
Der oder die Geschäftsführer werden im Rahmen der Gründung der Gesellschaft von den Gesellschaftern der GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) bestellt. Dies geschieht durch einen Beschluss, für den es der einfachen Mehrheit bedarf und welcher privatschriftlich gefasst werden kann. Die Anmeldung zur Eintragung des Geschäftsführers in das Handelsregister bedarf der notariell beglaubigten Unterschrift des oder der Geschäftsführer.

Wirkung der Eintragung

Zu beachten ist, dass die GmbH und die UG (haftungsbeschränkt) erst mit der Eintragung in das Handelsregister entstehen. Bis zur Eintragung in das Handelsregister sind zwei Phasen zu unterscheiden, nämlich die Phase der Vorgründungsgesellschaft und die der Vorgesellschaft (auch bezeichnet als Vor-GmbH, GmbH in Gründung oder GmbH i. G.). Eine Vorgründungsgesellschaft liegt vor, wenn rechtsverbindliche Vereinbarungen der Gründer mit dem Ziel, einen GmbH-Vertrag oder eine UG (haftungsbeschränkt)-Satzung miteinander abzuschließen, bestehen. Eine Vorgründungsgesellschaft ist rechtlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu qualifizieren. Deshalb besteht in dieser Phase auch ein persönliches Haftungsrisiko für Verbindlichkeiten, die für die erst noch zu gründende Gesellschaft eingegangen wurden. Eine Haftungsfreistellung müsste ausdrücklich mit den Vertragspartnern vereinbart werden. Von einer Vor-GmbH spricht man, wenn der GmbH-Vertrag notariell beurkundet wurde. Die Vor-GmbH ist gesetzlich nicht geregelt, aber durch die Rechtsprechung als Gesellschaft eigener Art anerkannt. Die Vor-GmbH kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein. So ist die Vor-GmbH beispielsweise namens- und firmenfähig. Daher darf die Vor-GmbH schon vor der Eintragung in das Handelsregister unter ihrer Firma auftreten. Allerdings muss sie dann den Zusatz "in Gründung" oder "i. G." führen, da sonst ein unzulässiger Firmengebrauch vorliegen würde. Die vor der Eintragung der GmbH handelnden Personen haften persönlich und gesamtschuldnerisch. Diese Handelndenhaftung endet mit der Eintragung im Handelsregister. Unabhängig davon haften auch die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Vor-GmbH.