Grundregeln des Firmenrechts

Im Gegensatz zum allgemeinen Sprachgebrauch, der mit der Firma das Unternehmen gleich setzt, ist die Firma im juristischen Sinne der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt. Nur hiervon ist im Folgenden die Rede.
Gemäß § 18 Handelsgesetzbuch (HGB) muss eine Firma zur Kennzeichnung des Kaufmannes geeignet sein, Unterscheidungskraft besitzen und darf nicht zur Irreführung im Sinne des § 18 Abs. 2 HGB geeignet sein. Gemäß § 19 HGB muss ein Zusatz über die Rechtsform geführt werden. Außerdem darf keine Verwechslungsgefahr mit anderen am selben Ort eingetragenen Firmen bestehen, § 30 HGB. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für alle Rechtsformen im gewerblichen Bereich, vom Einzelkaufmann über die offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung/Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bis zur Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien.

Unterscheidungskraft

Die gewählte Firma hat sich im Wesentlichen daran zu messen, ob ihr Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft zukommt. Die Unterscheidungskraft ist unerlässlich, um ein kaufmännisches Unternehmen im geschäftlichen Verkehr individuell zu kennzeichnen. Als Firma können Namen von Gesellschaftern bzw. des Inhabers, aber auch Sachbezeichnungen und Fantasienamen gewählt werden. Grundsätzlich sind auch Kombinationen aus allen drei Möglichkeiten zulässig. Zu allgemein ist allerdings eine reine Branchenbezeichnung wie "Lebensmitteleinzelhandel". Hier ist in der Regel eine weitere Individualisierung erforderlich, z. B. durch den Zusatz einer Fantasiebezeichnung oder einer Buchstabenkombination. Unsere IHK gibt Ihnen in Einzelfällen gern Auskunft.

Rechtsformzusatz

Die Grundsätze der Firmenbildung sind mit dem Inkrafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 erheblich liberalisiert worden. Allerdings muss eine Firma, die ab diesem Zeitpunkt in das Handelsregister eingetragen worden ist, im Sinne der Klarheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs einen Zusatz führen, der auf die Rechtsform hinweist.
Für den Einzelkaufmann, eingetragener Kaufmann bzw. eingetragene Kauffrau oder auch Abkürzungen davon wie "e.Kfm." oder "e.Kffr." oder auch "e.K.". Bei einer offenen Handelsgesellschaft die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" bzw. die Abkürzung "OHG", bei einer Kommanditgesellschaft die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder auch abgekürzt "KG" und bei der Unternehmergesellschaft die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder abgekürzt "UG (haftungsbeschränkt)".
Bei Kommanditgesellschaften und offenen Handelsgesellschaften, in denen keine natürliche Person persönlich haftet, ist in der Firma auf die besonderen Haftungsverhältnisse hinzuweisen. Hierbei kommen z.B. in Frage "GmbH & Co. OHG", "GmbH & Co. KG" aber auch "AG & Co. KG" bzw. "AG & Co. OHG". Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen den Rechtsformzusatz "Gesellschaft mit beschränkter Haftung", abgekürzt "GmbH", enthalten. Als Abkürzungen kommen allerdings auch weitere allgemein verständliche Abkürzungen in Betracht. Bei einer Aktiengesellschaft lauten die Rechtsformzusätze "Aktiengesellschaft" oder abgekürzt "AG". Auch hier sind weitere allgemein verständliche Abkürzungen zulässig. Kommanditgesellschaften auf Aktien haben entweder diesen Zusatz als Rechtsformzusatz oder die Abkürzung "KG aA" zu führen. Eine Sonderform ist die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, die entweder diese Bezeichnung oder die Abkürzung "EWIV" zu führen hat. Die Partnerschaftsgesellschaft ist für den gewerblichen Bereich nicht vorgesehen. Sie ist den freien Berufen vorbehalten.

Firmenzusätze

An die Verwendung bestimmter Firmenzusätze wie "Börse", "Markt", "Haus", "Lager", "Center" etc. sind heute keine besonderen Voraussetzungen mehr geknüpft. Dies gilt auch für geographische Bezeichnungen, die lediglich den Sitz der Gesellschaft bzw. eine gewerbliche Tätigkeit in dem genannten Gebiet erfordern. Entgegen steht allerdings einer Verwendung, wenn der fragliche Firmenzusatz offensichtlich zur Irreführung geeignet ist. Eine Eignung zur Irreführung liegt beispielsweise vor, wenn eine andere Tätigkeit ausgeübt wird, als die Firma vermuten lässt.

Verwechslungsgefahr

Generell empfiehlt es sich, eine Firma zu wählen, die nicht mit anderen verwechslungsfähig ist. § 30 HGB normiert, dass sich alle in das Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen an einem Ort deutlich unterscheiden müssen. Besteht in einem anderen Ort bereits eine gleichlautende oder ähnliche Firma, so ist dies für die Eintragung in das Handelsregister ohne Belang. Ein an einem anderen Ort ansässiges Unternehmen kann aber möglicherweise wettbewerbsrechtliche oder markenrechtliche Ansprüche geltend machen. Es empfiehlt sich insbesondere bei Fantasiebezeichnungen ein Abgleich mit den Registern des Deutschen Patent- und Markenamtes. Ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt kann Ihnen dabei behilflich sein.

Kleingewerbe

Die genannten Regeln gelten nur für Unternehmen, die im Handelsregister verzeichnet sind. Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben sich im rechtsgeschäftlichen schriftlichen Verkehr ihres Familiennamens mit mindestens einem Vornamen zu bedienen. Bei einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechtes) gilt entsprechend, dass die Vor- und Familiennamen aller Gesellschafter genannt werden müssen.
Erlaubt ist es aber, durch einen Sachzusatz auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit hinweisen. Die ergänzende Verwendung einer Geschäfts- bzw. Etablissement-Bezeichnung (etwa: Gastwirtschaft Zum Goldenen Hirsch) ist zulässig. Die Unternehmensbezeichnung und die verwendeten Zusätze dürfen allerdings nicht den irreführenden Eindruck erwecken, das Unternehmen sei im Handelsregister eingetragen. Firmenrechtliche Zusätze wie z.B. „& Co.“ oder „und Partner“ usw. sind daher unzulässig.
Dieser Artikel soll nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.