Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Entstehung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Eine GbR entsteht, wenn mindestens zwei Personen mündlich oder schriftlich vereinbaren, zu einem gemeinsamen Zweck zusammenzuwirken und diesen Zweck zu fördern. Ein gemeinsamer Zweck kann zum Beispiel ein gemeinsamer Geschäftsbetrieb, eine Kooperation oder können einzelne gemeinschaftliche Geschäfte sein.
Gesellschafter einer GbR können natürliche Personen, juristische Personen (z. B. GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG) und andere rechtsfähige Gesellschaften (z. B. oHG, KG) sein.

Eintragung in das Handelsregister

Eine GbR kann nicht als GbR in das Handelsregister eingetragen werden. Allerdings hat die gewerblich tätige GbR die Möglichkeit, sich als oHG in das Handelsregister eintragen zu lassen. Die GbR würde dann durch ihre Eintragung in das Handelsregister zur oHG werden und müsste als oHG im Rechtsverkehr auftreten. Die GbR ist also berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Eintragung als oHG herbeizuführen.
Da die GbR nicht im Handelsregister eingetragen wird, führt sie auch keine Firma. Jedoch kann die GbR eine geschäftliche Bezeichnung führen. Führt die GbR eine Geschäftsbezeichnung, muss sie auf Geschäftsbriefen zusätzlich zur Geschäftsbezeichnung auch die Vor- und Zunamen ihrer Gesellschafter angeben.

Rechte und Pflichten der Gesellschafter*innen

Mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages entstehen zwischen den Gesellschafter*innen Rechte und Pflichten. Diese richten sich in erster Linie nach dem Gesellschaftsvertrag; ist dort keine Regelung getroffen, gelten die gesetzlichen Vorschriften ( §§ 705 ff BGB). Danach haben die Gesellschafter*innen folgende Rechte und Pflichten:
  • Die Gesellschafter*innen sind zur Leistung der Beiträge verpflichtet. Die Beiträge können z. B. bestehen in Geldmitteln, im zur Verfügung stellen von Personal, Geräten oder Stoffen, in Dienstleistungen, in Werkleistungen.
  • Die Gesellschafter*innen haben gegenüber der GbR eine Treuepflicht. Die Treuepflicht verlangt von den Gesellschafter*innen, die Interessen der GbR wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was die GbR schädigt.
  • Die Gesellschafter*innen haben das Recht und die Pflicht zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung; dabei ist für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (Einstimmigkeitsgrundsatz).
  • Da diese Art der Geschäftsführung vor allem für GbRs mit mehr als zwei Personen umständlich und schwerfällig ist, empfiehlt es sich, im Gesellschaftsvertrag andere Regelungen der Geschäftsführung zu treffen (z. B. Alleingeschäftsführungsbefugnis anstatt gemeinschaftlicher Geschäftsführung, Zulässigkeit von Mehrheitsentscheidungen anstelle des Einstimmigkeitsgrundsatzes).
  • Die Gesellschafter*innen haben ein Stimmrecht bei der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen.
  • Gesellschafter,*innen, die aufgrund einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, haben Informationsrechte und das Recht auf persönliche Kontrolle der geschäftsführenden Gesellschafter*innen.
  • Die Gesellschafter*innen sind an Gewinn und Verlust beteiligt. Der Anteil einer jeden Person an Gewinn und Verlust ist häufig im Gesellschaftsvertrag vereinbart und orientiert sich an der jeweiligen Einlagenhöhe. Fehlt eine vertragliche Regelung, haben alle Gesellschafter*innen gleichen Anteil an Gewinn und Verlust.

Vertretung

Die GbR wird vertreten durch diejenige Person/diejenigen Personen, die im Gesellschaftsvertrag als Vertreter*in der GbR bestimmt ist/sind.
Ist im Vertrag keine Regelung getroffen, so richtet sich die Vertretungsbefugnis nach der Geschäftsführungsbefugnis. Diese steht von Gesetzes wegen allen Gesellschafter*innen gemeinschaftlich zu, d.h. zum Abschluss jedes Rechtsgeschäfts müssen alle Gesellschafter*innen gemeinsam handeln. Sieht der Gesellschaftsvertrag allerdings eine andere Bestimmung zur Geschäftsführung vor (z. B. Alleingeschäftsführung), so besteht auch eine entsprechende Vertretungsbefugnis (z. B. Alleinvertretungsbefugnis). Die Vertretungsbefugnis folgt also der Geschäftsführungsbefugnis.

Haftung

Für die Verbindlichkeiten der GbR haftet grundsätzlich sowohl das Gesellschaftsvermögen als auch das Privatvermögen jedes/jeder Gesellschafter*in.
Es ist allerdings möglich, die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter*innen auf einen bestimmten Betrag zu begrenzen bzw. völlig auszuschließen. Eine derartige Haftungsbeschränkung ist aber nur dann wirksam, wenn sie mit dem jeweiligen Vertragspartner individuell ausgehandelt wird und in den Vertrag aufgenommen wird. In der Praxis wird eine derartige individuelle Vereinbarung wohl kaum je zustande kommen.
In der Vergangenheit hatten GbRs häufig versucht, die persönliche Haftung der Gesellschafter durch das Auftreten als "GbR mbH" oder einer ähnlichen Bezeichnung zu beschränken. Der BGH hat allerdings entschieden, dass die Haftung durch die Bezeichnung einer GbR als "GbR mbH" nicht wirksam beschränkt werden kann. Die Gesellschafter*innen einer "GbR mbH" haften also für Verbindlichkeiten der GbR persönlich mit ihrem Privatvermögen.

Gewinn- und Verlustbeteiligung

In der Praxis empfiehlt es sich, individuelle Regelungen zur Gewinn- und Verlustbeteiligung schriftlich festzulegen, um insbesondere bei unterschiedlichem Gewicht der Gesellschafterbeiträge einen gerechten Ausgleich zu schaffen. Wird keine Regelung zwischen den Gesellschaftern getroffen, greifen die gesetzlichen Regelungen. Danach hat jede*r Gesellschafter*in ohne Rücksicht auf Art und Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust („Gewinn- und Verlustbeteiligung nach Köpfen”, § 722 Abs. 1 BGB).
Die Durchführung der Gewinn- und Verlustbeteiligung sollte ebenfalls durch Übereinkunft zwischen den Gesellschafter*innen geregelt werden. Ist dies nicht geschehen, gelten die gesetzlichen Regelungen. Danach kann ein*e Gesellschafter*in, soweit die GbR nur für eine kurze Zeit im Kalenderjahr, z. B. für die Durchführung eines Seminars, gegründet wurde, den Rechnungsabschluss und die Verteilung des Gewinns bzw. Verlustes erst nach Auflösung der GbR verlangen ( § 721 Abs. 1 BGB). Ist die GbR auf längere Zeit geschlossen, erfolgt der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ( § 721 Abs. 2 BGB).

Ansprüche der GbR gegen Dritte

Die GbR selbst kann Rechte erwerben und Pflichten begründen; sie kann also Gläubigerin und Schuldnerin sein. Die GbR kann ihre Rechte auch selber vor Gericht als Klägerin geltend machen bzw. vor Gericht als Beklagte auf die Erfüllung ihrer Pflichten verklagt werden (Urteil des BGH vom 29. Januar 2001). Daraus folgt, dass zur Vollstreckung in das GbR-Vermögen nicht mehr die Erwirkung eines Urteils gegen sämtliche Gesellschafter*innen erforderlich ist, sondern ein Urteil gegen die GbR selber genügt

Veränderungen im Personenbestand der GbR

Die GbR verändert sich in ihrem Personenbestand, wenn ein*e Gesellschafter*in ausscheidet oder wenn ein* neue*r Gesellschafter*in eintritt. Ausscheiden und Eintreten kann auch dergestalt kombiniert werden, dass ein Gesellschafter*innenwechsel erfolgt, dass also eine neue Person an die Stelle der alten tritt. Der Personenbestand der GbR verändert sich außerdem, wenn ein*e Gesellschafter*in verstirbt. Trotz der Veränderungen im Personenbestand der GbR ändert sich an der Identität der GbR nichts.

Ausscheiden von Gesellschafter*innen

Ein*e Gesellschafter*in scheidet aus der GbR aus, wenn er/sie entweder selbst kündigt oder wenn von den übrigen Gesellschafter*innen aus der GbR ausgeschlossen wird. Der Ausschluss ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wenn also zum Beispiel die auszuschließende Person ihre Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
Das Ausscheiden hat grundsätzlich die Auflösung der GbR zur Folge. Die Auflösung findet nur dann nicht statt, wenn der Gesellschaftsvertrag eine sog. Fortsetzungsklausel enthält, also eine Vereinbarung, die für den Fall des Ausscheidens die Fortsetzung der GbR vorsieht.
Scheidet ein*e Gesellschafter*in aus einer fortbestehenden GbR aus, so hat die Person einen Anspruch auf Abfindung. Die Höhe der Abfindung entspricht dem Betrag, den die ausscheidende Person erhalten hätte, wenn die GbR aufgelöst worden wäre.
Der/die ausgeschiedene Gesellschafter*in haftet für Verbindlichkeiten der GbR zunächst weiter, sofern diese bei seinem/ihrem Ausscheiden bereits begründet waren und vor Ablauf von fünf Jahren fällig und ihm/ihr gegenüber festgestellt werden. Die Haftung erlischt fünf Jahre nachdem die jeweiligen Gläubiger von seinem Ausscheiden aus der GbR Kenntnis erlangt haben. Für einen möglichst einheitlichen Fristenlauf empfiehlt sich ein Rundschreiben der GbR an die Gläubiger bzgl. des Ausscheidens des/der Gesellschafter*in.

Eintritt neuer Gesellschafter*innen

Der Eintritt neuer Gesellschafter*innen erfolgt durch Abschluss eines Vertrages mit den bisherigen Gesellschafter*innen. Die in eine bestehende GbR eintretenden Person haften nicht nur für die seit ihrem Eintreten begründeten, sondern auch für die vor ihrem Eintreten in die GbR begründeten Verbindlichkeiten gem. § 130 HGB analog (BGH, Urteil vom 07.04.2003 – NJW 2003, 1803ff.). Wer allerdings vor dem 07.04.2003 in eine GbR eingetreten ist, wird in seinem Vertrauen auf die bis dahin ergangene Rechtsprechung, die bezüglich der Altverbindlichkeiten eine Haftung ablehnte, geschützt und haftet nicht für die Altverbindlichkeiten.

Gesellschafter*innenwechsel

Ein Gesellschafter*innenwechsel liegt vor, wenn das Ausscheiden eines Gesellschafters und der Eintritt eines neuen Gesellschafters in der Weise kombiniert werden, dass der/die neue Gesellschafter*in an die Stelle der Austretenden tritt. In der Praxis geht ein Gesellschafterwechsel regelmäßig dergestalt vonstatten, dass ein*e Gesellschafter*in der GbR seinen Gesellschaftsanteil an eine Dritte Person, den/die neuen Gesellschafter*in, abtritt. Die Abtretung des Gesellschaftsanteils bedarf der Zustimmung der übrigen Gesellschafter*innen.

Tod von Gesellschafter*innen

Der Tod von Gesellschafter*innen hat grundsätzlich die Auflösung der GbR zur Folge. Die Auflösung findet nur dann nicht statt, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel enthält. Folgende Fortsetzungsvereinbarungen sind möglich:
  • Die reine Fortsetzungsklausel sieht vor, dass die GbR bei Tod eines Gesellschafters unter den verbliebenen Gesellschafter*innen fortgesetzt werden soll; andere Personen (z. B. Erben) übernehmen nicht die Gesellschafterstellung des Verstorbenen.
  • Bei der erbrechtlichen Nachfolgeklausel treten anstelle des Verstorbenen dessen Erben in die GbR ein.
  • Bei einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel geht beim Tod eines Gesellschafters dessen Gesellschaftsanteil auf eine im Gesellschaftsvertrag benannte Person über. Die gesellschaftsvertraglich getroffene Regelung muss mit der testamentarischen Regelung abgestimmt werden.

Beendigung der GbR

Informationen zur Beendigung einer GbR finden Sie in hier: Das Ende einer GbR.