Das Handelsregister

Allgemeines zum Handelsrecht

Unternehmen aller Rechtsformen müssen in das Handelsregister eingetragen werden. Einzige Ausnahme: der nicht eingetragene Kleingewerbebetrieb und die BGB-Gesellschaft (GbR). Die Amtsgerichte führen die Handelsregister. Dieses Register dient der Rechtssicherheit im Handelsverkehr, da an dieser Stelle alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vollständig und zuverlässig nachgewiesen werden.
Das Handelsregister wird in zwei Abteilungen geführt:
  • Abteilung A für eingetragene Kaufleute (e.K. oder e.Kfm. bzw. e.Kfr.) und Personengesellschaften (OHG und KG) und
  • Abteilung B für Kapitalgesellschaften wie die GmbH, die UG (haftungsbeschränkt) und die Aktiengesellschaft.
Über einen Notar werden zur Eintragung in das Handelsregister alle Rechtsverhältnisse einer Firma angemeldet, vom Registergericht geprüft, in das Handelsregister übernommen und im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Eintragungspflichtige Tatsachen sind:
  • Firma
  • Name des Inhabers bzw. der persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft
  • Stammkapital der GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt)
  • Haftung der Kommanditisten
  • Erteilung und Entziehung der Prokura
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. die Löschung der Firma
Auch sind Änderungen eingetragener Tatsachen anzumelden wie etwa bei einer Verlegung des Geschäftssitzes.
Das Handelsregister ist öffentlich. Interessierte können die eingereichten Schriftstücke an den Terminals der Registergerichte oder online einsehen. Dort lassen sich auch Abschriften - gegen entsprechende Gebühr - anfordern. Das Handelsregister genießt öffentlichen Glauben. Das heißt: Der gutgläubige Rechtsverkehr wird in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen in einem gewissen Maße geschützt. Die eingetragenen Tatsachen muss der Kaufmann gegen sich gelten lassen. So kann etwa ein Kaufmann solange an seinem alten Geschäftssitz verklagt werden, bis der neue Geschäftssitz im Handelsregister eingetragen ist.

Eintragungspflicht für das Handelsregister

Kommandit- und Kapitalgesellschaften entstehen erst durch die Handelsregistereintragung. Einzelkaufleute und BGB-Gesellschaften müssen sich nicht grundsätzlich in das Handelsregister eintragen lassen. Nur, wenn das Gewerbe einen Umfang erreicht, das einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, entsteht ein eintragungspflichtiges Handelsgewerbe, § 1 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB). Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, welche gewerbliche Tätigkeit das Unternehmen im Besonderen ausübt. Auch Unternehmen, die im wörtlichen Sinne nicht Güter oder Waren an- oder verkaufen, sind Kaufleute, also auch Industrie, Handwerker oder sonstige "Dienstleister".
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung, ob ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Gewerbebetrieb erforderlich ist, sind:
  • Jahresumsatz
  • Höhe des eingesetzten Kapitals
  • Art und Anzahl der Geschäftsvorgänge
  • Inanspruchnahme und Gewährung von Kredit
  • Größe und Beschaffenheit der Geschäftsräume
  • Anzahl der Beschäftigten
  • Art der Buchführung.
Ist der Geschäftsbetrieb eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft nach Art und Umfang nicht als kaufmännisch anzusehen, braucht das Unternehmen nicht eingetragen zu werden. In diesem Fall ist nur die Gewerbeanmeldung erforderlich.
Unterlässt ein Unternehmen die Eintragung in das Handelsregister, obwohl es aufgrund seines Geschäftsumfanges eintragungspflichtig ist, kann das Amtsgericht die Anmeldung - gegebenenfalls durch Verhängung von Zwangsgeldern - durchsetzen.
Erfordert ein Unternehmen keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, besteht zwar keine Verpflichtung, wohl aber die Berechtigung, die Handelsregistereintragung zu beantragen. Sofern sich ein solches Unternehmen freiwillig in das Handelsregister eintragen lässt, wird mit der Eintragung die Kaufmannseigenschaft erworben. Aus einem Kleingewerbetreibenden wird ein eingetragener Kaufmann, aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird eine offene Handelsgesellschaft (OHG).

Wirkung der Handelsregistereintragung

Der Sinn einer Handelsregistereintragung erschöpft sich nicht in den Auskunfts- und Ordnungsfunktionen. Die Eintragung erweist sich in vielen Fällen für den Kaufmann auch von Vorteil, er erhält einen Vertrauensvorschuss. Die Eintragung vermittelt Vertragspartnern und Behörden einen ersten Eindruck vom Unternehmen. Durch die Eintragung in das Handelsregister wird nach außen erkennbar, dass sich der Betrieb der Anwendung kaufmännischer Regelungen und Gebräuche (insb. dem Handelsgesetzbuch (HGB)) unterwirft. Da  jeder Gewerbetreibende berechtigt ist, sich freiwillig in das Handelsregister eintragen zu lassen, lässt die Eintragung keine Schlüsse auf die Größenverhältnisse, die Bonität und Seriosität eines Unternehmens zu.
Durch die Handelsregistereintragung wird der Firmenname gegenüber gleich- oder ähnlich lautenden Firmierungen geschützt, denn jede Firma muss sich von allen bereits im Handelsregister derselben Gemeinde eingetragenen Firmennamen deutlich unterscheiden. Um rechtzeitig eine eventuelle Verwechslungsgefahr oder mögliche Bedenken hinsichtlich der Firmenwahrheit und Firmenklarheit auszuschließen, empfehlen wir: Lassen Sie bereits vor der Anmeldung zum Handelsregister den Firmenwortlauf prüfen - von unserer IHK.
Der Kaufmann hat auch Pflichten. Sie müssen zum Beispiel Bücher führen, aus denen sich seine Handelsgeschäfte und seine Vermögenslage ersehen lassen. Der Kaufmann hat außerdem zu Beginn des Handelsgewerbes und zum Schluss jedes Geschäftsjahres eine Inventur und eine Bilanz zu erstellen. Bei "kleinen" Kaufleuten, die die Schwellenwerte von ca. 250.000 € bei Warenumsätzen und 125.000 € bei Dienstleistungsumsätzennicht jährlich nicht überschreiten, genügt eine Einnahmenüberschussrechnung.
Für den Kaufmann gelten die besonderen Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB). Das heißt: Der im Handelsregister eingetragene Kaufmann kann sich nicht auf verschiedene Formvorschriften. Er ist zum Beispiel an eine mündlich übernommene Bürgschaft gebunden. Bei Geschäften zwischen Kaufleuten gilt eine verschärfte Mängelhaftung.