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Nr. 2730066

Branchen

Für die meisten selbstständigen Tätigkeiten benötigen Sie keine gewerberechtliche Genehmigung. Im Sinne des Verbraucherschutzes schränkt der Gesetzgeber die Gewerbefreiheit jedoch ein.

IHK oder HWK – wer gehört wohin? Ein Blick in Gesetz und Leitfaden zeigt, wie Betriebe richtig zugeordnet werden und wann beide Kammern zuständig sein können.

Die Tätigkeit von Immobilienmakler*innen, Darlehensvermittler*innen, Bauträger*innen, Baubetreuer*innen und Wohnimmobilienverwalter*innen ist nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO) erlaubnispflichtig.

Versicherungsvermittler*innen und -berater*innen benötigen in der Regel eine Erlaubnis gemäß § 34d der Gewerbeordnung. Den Antrag können Sie hier online stellen.

Finanzanlagenvermittler*innen und -berater*innen brauchen eine Erlaubnis und müssen sich in ein Register eintragen lassen. Den Antrag können Sie hier online stellen.

Lohntabellen © shutterstock.com

Honorar-Finanzanlagenberater*innen brauchen eine Erlaubnis gemäß § 34h GewO. Den Antrag können Sie hier online stellen.

Immobiliardarlehensvermittler*innen brauchen eine Erlaubnis gemäß § 34i der Gewerbeordnung. Den Antrag können Sie hier online stellen.

Tabletten und Pillen © shutterstock.com

Die meisten Arzneimittel dürfen ausschließlich Apotheken verkaufen, Ausnahmen gelten lediglich für freiverkäufliche Arzneimittel. Wer damit handeln will, muss eine Sachkundeprüfung vor der IHK bestehen.