Industrie, Handel, Dienstleistung oder Handwerk

Zugehörigkeit zur IHK oder HWK

Das IHK-Gesetz besagt, dass alle Gewerbetreibenden, die nicht Mitglieder der Handwerkskammer (HWK) sind, IHK-zugehörig sind. Dieses Ausschlussprinzip macht reine Industrie- und Handelsbetriebe grundsätzlich zu Mitgliedern der Industrie- und Handelskammer. Bei Dienstleistern muss man schon genauer hinsehen. Die Dachorganisationen DIHK und ZDH tauschen sich regelmäßig über Zuordnungen aus, insbesondere wenn sich Tätigkeitsfelder verändern oder neue entstehen. Der gemeinsam entwickelte Abgrenzungsleitfaden (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 3012 KB) beschreibt die Zuordnungskriterien, benennt die in der Handwerksordnung geregelten Gewerke und weist Tätigkeiten von A bis Z ihrer jeweiligen Kammer zu.

Handwerk

Die Handwerksordnung (HwO) unterscheidet zwischen
  • den zulassungspflichtigen Handwerken (Anlage A) wie Maurer, Elektrotechniker, Bäcker und Friseur, die eine Meisterqualifikation oder einen gleichwertigen Abschluss zur selbstständigen Tätigkeitsausübung erfordern, und
  • den zulassungsfreien und handwerksähnlichen Handwerken (Anlage B ) wie Fliesenleger und Kosmetiker, die keine Meisterqualifikation erfordern und jeweils in ein gesondertes Verzeichnis in der Handwerksrolle einzutragen sind.
Ob zulassungspflichtig oder nicht hängt von der Gefahrgeneigtheit ab. Handwerkliche Arbeiten, deren fehlerhafte Ausführung Menschen in Gefahr bringen können, werden nur Anbietern erlaubt, die eine besondere Expertise und einen verantwortungsvollen Umgang mit Gefahrensituationen nachweisen – wie üblich bei einer Meisterqualifikation.

Mischbetriebe

Üben Unternehmen sowohl nichthandwerkliche als auch handwerkliche bzw. handwerksähnliche Tätigkeiten aus, können sie beiden Kammern oder auch nur einer angehören (siehe Abschnitte „Mischbetriebe“ und „Hilfsbetriebe“ im Leitfaden). Das IHK-Gesetz und die Handwerksordnung berücksichtigen bei der Kammerzuordnung und Beitragsveranlagung:
  • die Umsatzgrößen der einzelnen Gewerke,
  • die Zeitanteile, die in bestimmte Tätigkeitsfelder investiert werden,
  • das Verteilungsverhältnis der Umsätze verschiedener Gewerke,
  • die handwerkliche oder industrielle Ausführung der Tätigkeit,
  • ob der handwerkliche Teil ein Vollhandwerk nach Anlage A ist,
  • sowie einen eventuellen Zusammenhang zwischen nichthandwerklichen und handwerklichen Tätigkeiten.
Gegebenenfalls handelt es sich um einen unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieb zu einem IHK-Hauptgewerbe (Kfz-Service einer Tankstelle) oder um einen Hilfsbetrieb (Wartungsbetrieb, einem Autohändler ausschließlich als ergänzender Service dienend). In solchen Fällen verzichtet die Handwerkskammer auf die Zugehörigkeit. Selbst bei Zugehörigkeit zu beiden Kammern besteht nicht zwangsläufig eine doppelte Beitragspflicht.