Versicherungsvermittler*in und -berater*in

Online-Antrag

Damit Sie im Vorfeld schon alle Unterlagen für die Erlaubniserteilung beantragen können, finden Sie unter folgenden Links die Erläuterungen für natürliche Personen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 512 KB) und juristische Personen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 609 KB).
Den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis können Sie ganz bequem online stellen: Online-Antragstellung für Gewerberecht. Sie müssen dafür zunächst einige Kontaktdaten angeben und bekommen dann automatisch einen Link per E-Mail, über den Sie den Online-Antrag beginnen können.

Erlaubnispflicht

Versicherungsvertreter*innen, Versicherungsmakler*innen, Versicherungsberater*innen und produktakzessorische Versicherungsvermittler*innen sind – bis auf wenige Ausnahmen – verpflichtet, bei ihrer Industrie- und Handelskammer eine Gewerbeerlaubnis/ Erlaubnisbefreiung zu beantragen und sich in einem bundesweiten Register eintragen zu lassen. Nachgewiesen werden müssen persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung und eine fachliche Qualifikation (BWV-Prüfung oder eine gleichgestellte Berufsqualifikation).
Versicherungsvermittler*innen sind gemäß § 34d Abs. 1 alle Versicherungsvertreter*innen und Versicherungsmakler*innen:
  • Versicherungsvertreter*in ist, wer durch eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder eines Versicherungsvertreters damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
  • Versicherungsmakler*in ist, wer für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.
Versicherungsberater*in ist gemäß § 34d Abs. 2 GewO, wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten will, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein und 
  • den Auftraggeber bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall auch rechtlich berät,
  • den Auftraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt oder
  • für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt. 
Laut § 34d Abs. 3 GewO ist eine parallele Tätigkeit als Versicherungsvermittler*in und als Versicherungsberater*in nicht zulässig.
Beispiele und Hilfen zur Abgrenzung von erlaubnisfreien Tätigkeiten finden Sie in unserem Artikel: Was ist Versicherungsvermittlung?
Um eine Erlaubnis zu bekommen, müssen Sie eine ausreichende Sachkunde nachweisen. Dies kann durch eine Sachkundeprüfung, Anerkennung von Weiterbildungen oder übergangsweise auch durch den Nachweis langjähriger Beratungspraxis erfolgen.

Registrierung im Versicherungsvermittlerregister

Alle selbstständigen Versicherungsvermittler*innen müssen sich in das zentrale Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen. Alle eintragungspflichtigen Angaben (mit Ausnahme der Betriebsanschrift und bei gebundenen Vermittlern des haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmens) sind für die Öffentlichkeit, also die Versicherungskunden, einsehbar. Über Änderungen der im Register gespeicherten Angaben ist die zuständige IHK unverzüglich zu informieren.

Berufshaftpflichtversicherung

Jede/Jeder gewerbliche Versicherungsvermittler*in muss eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.

Erlaubnisbefreiung, erlaubnisfreie Tätigkeiten und gebundene Vermittler

Produktakzessorische Versicherungsvertreter*innen und -makler*innen brauchen nicht zwingend eine Erlaubnis, aber eine Erlaubnisbefreiung. 
Hier erfahren Sie mehr zu den Sonderfällen.

Zuverlässigkeit und Qualifikation der Beschäftigten

Selbstständige Versicherungsvermittler*innen dürfen nur Personen beschäftigen, sofern diese auch über die angemessene Qualifikation in Bezug auf die jeweiligen Versicherungen verfügen.

Dokumentations- und Informationspflichten

Bei Beratungsgesprächen und in Verträgen gelten zahlreiche Dokumentations- und Informationspflichten.

Weiterbildungsverpflichtung

Versicherungsvermittler*innen und -berater*innen, gebundene Versicherungsvertreter*innen und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in einem Umfang von 15 Zeitstunden pro Jahr weiterbilden. Eine Ausnahme macht das Gesetz für gebundene Versicherungsvertreter*innen und deren bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte, die lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen.
Auch ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Delegationsmöglichkeit der Weiterbildungsverpflichtung für die Gewerbebetreibenden, nicht jedoch für die verpflichteten Mitarbeiter*innen vorgesehen.
Zwar sind produktakzessorische Versicherungsvermittler*innen (§ 34d Abs. 6 GewO) sowie gebundene Versicherungsvermittler*innen, die lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen, gem. § 34d Abs. 9 S. 2, 3 GewO von der Weiterbildungspflicht in gewerberechtlicher Hinsicht befreit. Jedoch dürfen Versicherungsunternehmen mit diesen Vermittler*innen nur zusammenarbeiten, wenn die Versicherungsvermittler*innen sich gleichfalls im entsprechenden Umfang weiterbilden. Dies ergibt sich aus § 48 Abs. 2 VAG.

Gebühren

Für das Erlaubnisverfahren einschließlich Registrierung fällt eine Gebühr in Höhe von 394 Euro an.