Honorar-Finanzanlagenberater

Online-Antrag

Den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis können Sie ganz bequem online stellen: Online-Antragstellung für Gewerberecht. Sie müssen dafür zunächst einige Kontaktdaten angeben und bekommen dann automatisch einen Link per E-Mail, über den Sie den Online-Antrag beginnen können.

Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 34h GewO?

Die Erlaubnis benötigt, wer zu Finanzanlageprodukten im Sinne des § 34f GewO gewerblich gegen ein Honorar beraten möchte.

Was sind die Voraussetzungen für eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater*in?

Für die Erlaubnis nach § 34h GewO müssen Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse erfüllt werden. Zusätzlich muss auch nachgewiesen werden, dass
  • eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gemäß § 9 FinVermV besteht,
  • eine ausreichende Sachkunde vorliegt.
Die Voraussetzungen für eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater*in sind identisch mit denen für eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler*in. Deshalb ist es gerade für Inhaber einer solchen Erlaubnis interessant die Erlaubnis einfach nur „umzutauschen“.

Was ist eine ausreichende Sachkunde?

Für den Sachkundenachweis gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei § 34f GewO. Als Nachweis der Sachkunde dient somit das erfolgreiche Ablegen der IHK-Sachkundeprüfung "Geprüfter Finanzanlagenfachmann IHK / Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK", sofern die gesetzlichen Vorgaben nicht bereits durch anerkannte Berufsabschlüsse erfüllt werden.
Die Sachkundeprüfung wird in drei Teilgebiete untergliedert, entsprechend der Untergliederung der Erlaubnis nach verschiedenen Finanzanlageprodukten. Wer seine Vermittlung später auf Investmentfonds begrenzen möchte, kann entsprechend auch die Prüfung nur für diesen Teilbereich ablegen.
Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt:
  • geprüfte*r Bankfachwirt*in (IHK)
  • geprüfte*r Fachwirt*in für Versicherungen und Finanzen (IHK) (Versicherungsfachwirt*in)
  • geprüfte*r Investment-Fachwirt*in (IHK)
  • geprüfte*r Fachwirt*in für Finanzberatung (IHK)
  • Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau
  • Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ (Versicherungskaufmann/-frau)
  • Investmentfondskaufmann/-frau
  • Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherung oder Finanzdienstleistung, ergänzt um ein Jahr einschlägige Berufserfahrung im Bereich der Finanzanlagenvermittlung
  • Fachberater*in für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung und zusätzlich einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung bzw. ohne abgeschlossene kaufmännische Ausbildung mit zwei Jahren einschlägiger Berufserfahrung
  • Finanzfachwirt*in (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule und einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung
  • Studium eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiengangs an einer Hochschule oder Berufsakademie mit einer mehrjährigen einschlägigen Berufserfahrung (i.d.R. drei Jahre)
Diese Aufzählung ist eine sogenannte abschließende Liste. Das heißt: Hier nicht genannte Abschlüsse werden nicht anerkannt, selbst wenn die Inhalte branchenbezogen sind.

Wird die Erlaubnis in verschiedene Kategorien unterteilt?

Ja, bei Honorar-Finanzanlagenberater*innen gibt es drei verschiedene Kategorien. Diese sind identisch mit denen der Finanzanlagenvermittler*innen.
  1. Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen
    offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  2. Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder
    ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  3. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes.
Die Erlaubnis kann für alle drei oder auch beschränkt auf eine oder zwei Kategorien von Finanzanlageprodukten beantragt werden.
Wenn ein*e Finanzanlagenvermittler*in hin zum/zur Honorar-Finanzanlagenberater*in wechselt, kann das nur innerhalb seiner bestehenden Kategorien erfolgen. Sofern er/sie weitere Kategorien dazu möchte, muss er/sie die Sachkunde für diese Kategorie gesondert nachweisen.

Kann man ein Gewerbe als Finanzanlagenvermittler*in und als Honorar-Finanzanlagenberater*in beantragen?

Nein, das ist nicht möglich. Der Gewerbetreibende muss sich entscheiden, ob er/sie Finanzanlageprodukte gegen eine Provision vermitteln will, oder aber eine Beratung gegen Entgelt durchführen möchte. Es ist ihm/ihr nicht erlaubt Provisionen anzunehmen. Sofern es einzelne Produkte nur mit einer Provision gibt, darf diese angenommen, muss aber sofort an den Kunden ohne Abzug weitergeleitet werden.

Erfolgt auch eine Registrierung?

Ja, wie bei den Versicherungsberater*innen und den Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler*innen findet auch bei Honorar-Finanzanlagenberater*innen eine Registrierung im Vermittlerregister statt. Damit können die Kunden direkt überprüfen, ob und über welche Erlaubnis ihr*e Berater*in oder Vertreter*in verfügt.

Was kostet ein Antrag nach § 34h GewO?

Die Kosten für das Erlaubnisverfahren sowie die Registrierung betragen 380 Euro. Der Wechsel vom/von der Finanzanlagenvermittler*in zum/zur Honorar-Finanzanlagenberater*in kostet 50 Euro.