20.09.2024

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Welche Feiertagsregelung gilt denn nun?
Dies hängt vom Rechtsgebiet Steuerrecht oder Arbeitsrecht ab.
Ein Beschäftigter, der regelmäßig in Nordrhein-Westfalen arbeitet, bekommt den Feiertagszuschlag, wenn er für seinen Arbeitgeber während eines gesetzlichen Feiertags in NRW in einem anderen Bundesland tätig ist, das diesen Feiertag nicht hat. Für die Steuerpflichtigkeit ist auf den Arbeitsort abzustellen.
Ein Techniker, der an einem Klinikum in Nordrhein-Westfalen arbeitete, nahm vom 1. bis 5. November 2021 – auch an Allerheiligen – an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teil. In Nordrhein-Westfalen ist Allerheiligen ein gesetzlicher Feiertag, in Hessen hingegen nicht. Der Techniker bestand auf einem Feiertagszuschlag, der ihm an seinem Arbeitsort zustand, da die Fortbildung als Arbeit galt. Der Arbeitgeber nahm eine zehnstündige Zeitgutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto vor, zahlte aber keinen Feiertagszuschlag. Das Bundesarbeitsgericht gab schließlich dem Techniker Recht: Arbeitsrechtlich bestehe ein Anspruch auf den Feiertagszuschlag, da der regelmäßige Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen gelegen habe.
Steuerrechtlich ist hingegen seit den Lohnsteuer-Richtlinien 2023 für die Beantwortung der Frage, ob ein gesetzlicher Feiertag vorliegt, auf den Ort abzustellen, an dem der Arbeitnehmer jeweils beruflich tätig wird. Das war im oben genannten Streitfall in Hessen so. Mithin war der arbeitsrechtlich zu zahlende Feiertagszuschlag steuer- und beitragspflichtig.
Aus dem Steuer-Newsletter der DIHK (Ausgabe Nr. 9/2024)