Abfall, Abwasser und Chemikalien
Beim Umgang mit Abfall, Abwasser und Chemikalien gibt es einige umweltrechtliche Vorgaben zu beachten, mit denen auch bürokratische Pflichten einhergehen können. Was Unternehmen aus bürokratischer Sicht berücksichtigen müssen, erfahren Sie hier.
- Chemikalien: Registrierungs-, Melde-, Informations- und Berichtspflichten nach REACH-Verordnung
Die REACH-Verordnung (EG Nr. 1907/2006) regelt die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe in der Europäischen Union. REACH soll einen sicheren Umgang mit Chemikalien gewährleisten und ist daher für jedes Unternehmen, dessen Tätigkeiten mit chemischen Stoffen in Berührung stehen, verpflichtend.Welche Pflichten sich für Importeure, Produzenten und Verwender ergeben, erfahren Sie in Leitlinien der Europäischen Chemikalienagentur.Außerdem bietet eine Broschüre des REACH-Helpdesk Unterstützung beim Ermitteln der Pflichten.
- Meldung in der SCIP-Datenbank bei Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen
Wer als Lieferant (Produzent, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler) Erzeugnisse in Verkehr bringt, die Substances of Very High Concern - SVHC - der REACH-Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthalten, muss das der SCIP-Datenbank der Europäischen Chemikalienagentur melden.Ziel ist es, gefährliche Stoffe in Abfällen zu verringern, das Ersetzen der Stoffe mit sicheren Alternativen zu fördern und zu einer besseren Kreislaufwirtschaft beizutragen.
- Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Chemikalien
Die Europäische Chemikalienagentur informiert mit einem Leitfaden sehr ausführlich über die Kennzeichnung von Chemikalien, die erforderlich ist, wenn gefährliche Stoffe und Gemische auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden. Die Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen EG 1272/2008 basiert auf dem Global Harmonisierten System und regelt die Anforderungen.Die Verpackung der gefährlichen Stoffe ist mit einem Kennzeichnungsetikett zu versehen. In das Kennzeichnungsetikett sind außer dem Lieferantennamen, Produktidentifikatoren und der Stoffmenge die Gefahrenpiktogramme (Übersicht der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin), Signalwörter, Gefahren- und Sicherheitshinweise sowie ggf. ergänzende Informationen aufzunehmen.
- Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß Verordnung (EG) 1272/2008 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 3567 KB)
- Beispiel für ein Kennzeichnungsetikett
- Informationen des REACH-CLP-Helpdesks
- Informationen der Europäischen Chemikalienagentur
- Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 6934 KB)
- Ggf. Genehmigung für Anlagen gem. Immissionsschutzrecht
Unternehmen, die für eine Anlage eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz benötigen, stehen oft vor einer Reihe von Fragen: Brauche ich in meinem konkreten Fall überhaupt eine Genehmigung? Welche rechtlichen Anforderungen muss ich beachten? Wie funktioniert ein Genehmigungsverfahren eigentlich? Welche Fristen muss ich beachten? Wer ist zuständig und wo bekomme ich Antragsformulare?Schnelle und umfassende Antworten gibt hier der Leitfaden für Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz des Niedersächsischen Umweltministeriums.Quelle: BImSchG-Leitfaden
- Energieffizienzgesetz (EnEfG): Einführung eines Umwelt- oder Energiemanagementsystems nach EMAS bzw. ISO 50001
Aus dem neuen Energieeffizienzgesetz (EnEfG) entsteht für etwa 12.400 Unternehmen eine Pflicht zur Einführung eines Umwelt- oder Energiemanagementsystems nach EMAS bzw. ISO 50001. So soll die Senkung des Energieverbrachs gefördert werden.Weitere Informationen finden Sie auf einem Infoblatt des Umweltgutachterausschusses.Hilfreiche Details und Hinweise zu EMAS befinden sich in unserer Sammlung zum Umweltmanagement.
- Bestellung eines Abfallbeauftragten
Über die wesentlichen Aufgaben von Abfallbeauftragten, die Fachkunde- und Fortbildungsanforderungen, die nach dem Inkrafttreten der novellierten Abfallbeauftragtenverordnung gelten, informiert ein neues IHK-Merkblatt.Themen:
- Was ist ein Betriebsbeauftragter für Abfall?
- Wie werden die Bestellpflichten für Abfallbeauftragte verändert?
- Welche Betriebe fallen neu unter die Bestellpflichten?
- Welche Fachkunde wird in Zukunft bei Neubestellungen verlangt?
- Wie wird die gesetzlich geforderte Zuverlässigkeit der Beauftragten definiert?
- Welche Rechtsgrundlagen gibt es?
Quelle: IHK-Merkblatt: Abfallbeauftragte - Grenzüberschreitende Abfallverbringung: Notifizierung
Die grenzüberschreitende Verbringung sieht in der Regel eine vorherige schriftliche Notifizierung bzw. Zustimmung der zuständigen Behörden im Versand- und Empfängerland oder bei bestimmten Abfällen die Einhaltung allgemeiner Informationspflichten vor.Mit der europäischen Verordnung Nr. 1013/2006 wird die grenzüberschreitende Abfallverbringung für alle EU-Mitgliedstaaten seit dem Jahr 2006 geregelt. Die Verordnung über die Verbringung von Abfällen (kurz: EG-VVA) dient unter anderem der Umsetzung internationaler Verpflichtungen
- insbesondere aus dem „Basler Übereinkommen von 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung“ und
- dem „OECD-Ratsbeschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen“.
Notifizierungspflichtige Abfälle:
Als notifizierungspflichtig gelten alle Abfälle zur Beseitigung, Abfälle zur Verwertung (der so genannten „Gelben Abfallliste“, Anhang IV EG-VVA) sowie alle ungelisteten Abfälle und Abfallgemische. Ebenso gelten auch Abfälle zur Verwertung der so genannten „Grünen Abfallliste“ (Anhang III EG-VVA) als notifizierungspflichtig bei Verbringungen nach Lettland, Polen, Rumänien, Bulgarien und in die Slowakei.Darüber hinaus gelten für Abfälle der „Grünen Abfallliste“ beim Verbringen in Nicht-EU-OECD-Staaten besondere Regelungen (Notifizierungspflicht, Export-Verbot oder die allgemeine Informationspflicht), die rechtsverbindlich in der Kommmissions-Verordnung Nr. 1418/2007 festgelegt sind.Nicht notifizierungspflichtige Abfälle:
Als nicht notifizierungspflichtig gelten in der Regel (Ausnahme: s. notifizierungspflichtige Abfälle) Abfälle zur Verwertung der so genannten „Grünen Abfallliste“ (Anhang III EG-VVA) bei Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft. Diese Verbringungen unterliegen den Regelungen der „Allgemeinen Informationspflicht“.Verfahren in Niedersachsen:
In Niedersachsen leitet die Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (kurz: NGS) das Notifizierungsverfahren ein, indem sie den Antrag nach einer Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort sowie an die für die Durchfuhr zuständigen Behörden weiterleitet.
Kontakt:
Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH
Tel.: (0511) 3608-0
Alexanderstraße 4/5
30159 Hannover
Allgemeine Informationen:Recht:
Diese Informationen können ebenfalls helfen:
Allgemeine Informationen zum Umgang mit Chemikalien und Gefahrstoffen finden Sie in der zugehörigen Sammlung.
Allgemeine Informationen zum Umgang mit Abfall finden Sie auch in unserer Sammlung zur Abfallentsorgung.
In den folgenden Beiträgen finden Sie zusätzliche Informationen, Details und Hilfestellungen rund um Bürokratie im Zusammenhang mit Abfall, Abwasser und Chemikalien.
Kontakt

Dr. Alexander Witthohn