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EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)

Die EU-Richtlinie über unternehmerische Sorgfaltspflichten für nachhaltige Lieferketten (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) verpflichtet große europäische und ausländische Unternehmen EU-weit dazu, ihren eigenen Geschäftsbereich sowie ihre Lieferketten auf zu schützende Umwelt- und Menschenrechtsbelange zu überprüfen, Risiken zu identifizieren und diese zu vermeiden. Ziel ist es, soziale Gerechtigkeit und ökologische Nachhaltigkeit im Unternehmenskontext zu stärken. Einen Überblick über die Richtlinie und die daraus entstehenden Pflichten erhalten Sie hier.
In Deutschland wird die Umsetzung voraussichtlich durch eine Anpassung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) oder ausweislich des Koalitionsvertrags durch die Einführung eines „Gesetzes über die internationale Unternehmensverantwortung“ erfolgen.
Am 4. April 2025 hat der Rat der EU einer zeitlichen Verschiebung der Vorschriften zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten zugestimmt. Die Pflichten treten stufenweise wie folgt ein:
  • Ab 26. Juli 2026: Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro weltweitem Nettojahresumsatz
  • Ab 26. Juli 2028: Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und mehr als 900 Millionen Euro weltweitem Nettojahresumsatz
  • Ab 26. Juli 2029: Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro weltweitem Nettojahresumsatz
Von dem Anwendungsbereich umfasst sind auch Nicht-EU-Unternehmen, soweit diese in der EU liefern.
Sachlich bezieht sich die Richtlinie auf die Einhaltung umwelt- und menschenrechtlicher Vorgaben in den Lieferketten. Im Vergleich zum LkSG soll insbesondere der Schutz der Umwelt verschärft werden, indem alle messbaren Umweltbeeinträchtigungen wie schädliche Bodenveränderungen, Wasser- oder Luftverschmutzung, schädliche Emissionen, übermäßiger Wasserverbrauch sowie weitere Auswirkungen auf die natürlichen Ressourcen berücksichtigt werden. Die umfangreichen geschützten Menschenrechte umfassen beispielsweise das Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, Kinderrechte und das Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit.
Unternehmen müssen sowohl die vorgelagerte ("upstream") als auch die nachgelagerte ("downstream") Lieferkette überprüfen. Die Überprüfung der nachgelagerten Lieferkette ist auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrieb, dem Transport sowie der Lagerung von Produkten in Bezug auf direkte Geschäftspartner bezogen. Die Überprüfung der vorgelagerten Lieferkette bezieht sich hingegen auch auf indirekte Geschäftspartner.
Unternehmen haften nur für eigenes Verschulden und nur für vorhersehbare und vermeidbare Schäden. Bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten müssen sie mit Ansprüchen von betroffenen Privatpersonen rechnen. Die Geldstrafen sind unter Berücksichtigung des weltweiten Nettoumsatzes zu berechnen und sollen bis zu fünf Prozent von diesem betragen.

Erleichterungen durch die Omnibus-Pakete der EU

Ende Februar 2025 hat die EU-Kommission in Form von zwei Omnibus-Paketen Vorschläge für Entlastungen in den Bereichen der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), Taxonomie, dem CO2-Ausgleichsmechanismus (CBAM), dem Fonds InvestEU und der CSDDD veröffentlicht.
Die Entwürfe sehen in Bezug auf die CSDDD folgende inhaltliche Erleichterungen für Unternehmen vor:
  • Das Streichen der Überprüfungsklausel über die Einbeziehung von Finanzdienstleistern in den Geltungsbereich der CSDDD (Artikel 2 CSDDD)
  • Die Verkleinerung der Gestaltungsspielräume der Mitgliedsstaaten, damit die Umsetzungsgesetze nicht so stark voneinander abweichen (Artikel 4 CSDDD)
  • Die Ermittlung und Bewertung negativer Auswirkungen soll nur noch in Bezug auf die direkten Geschäftspartner erfolgen (Artikel 8 CSDDD)
  • Die Pflicht zur Vertragsbeendigung bei schwerwiegenden potenziellen oder tatsächlichen negativen Auswirkungen soll entfallen (Artikel 10 Abs. 6, Artikel 11 Abs. 7 CSDDD)
  • Die Einbeziehung der Stakeholder (direkt Betroffene, Verbraucher, Menschenrechts- und Umweltorganisationen) wird begrenzt (Artikel 13 CSDDD)
  • Unternehmen sollen nur noch alle fünf Jahre (nicht mehr einmal jährlich) und bei konkretem Anlass Überwachungsmaßnahmen ergreifen müssen (Artikel 15 CSDDD)
  • Die Kommission soll die Leitlinien Unternehmen und Mitgliedsstaaten früher veröffentlichen (Artikel 19 CSDDD)
  • Die Klimapläne müssen zwar Umsetzungsmaßnahmen enthalten, die tatsächliche Umsetzung soll aber nicht mehr verpflichtend sein (Artikel 22 CSDDD)
  • Anstelle einer Mindestobergrenze für Sanktionen in Höhe von 5 Prozent des weltweiten Nettoumsatzes, soll es nur noch Leitlinien für Sanktionen und die zivilrechtliche Haftung geben (Artikel 27, 29 CSDDD)
  • Der Anwendungsstart wird auf den 26. Juli 2027 verlegt (Artikel 37 CSDDD)
Weitergehende Informationen über die Omnibus-Entwürfe finden Sie auf der Homepage der Europäischen Kommission. Zu den Vorschlägen selbst kommen Sie hier.

Diese Informationen können ebenfalls helfen:

Eine Themenseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bietet eine umfangreiche Übersicht und ein FAQ zu der CSDDD.
Auch auf der Homepage der EU-Kommission finden Sie weitergehende Informationen zu der CSDDD (bislang nur auf Englisch).
Informationen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) finden Sie auf der zugehörigen Themenseite im Bürokratie-Guide.
Mehr über aktuelle Entwicklungen erfahren Sie auch in folgenden Artikeln:
Mah/Be