CSRD: EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
Im Rahmen des Europäischen Green-Deals wurden konkrete Anforderungen definiert, wie Unternehmen sich mit ihrer eigenen Nachhaltigkeitsleistung auseinandersetzen müssen. Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtet zukünftig alle börsennotierten Unternehmen zur Berichterstattung über umwelt-, ökonomische und soziale Aspekte. Welche Pflichten damit einhergehen können und welche Informationen bei der Umsetzung helfen können, erfahren Sie hier.
Die CSRD ist die Weiterentwicklung der Non-Financial Reporting Directive (NFRD). Sie bildet den rechtlichen Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung– bestimmt also, welche Unternehmen verpflichtet sind und wie die Berichterstattung ausgestaltet werden soll.
Ab Geschäftsjahren nach dem 31. Dezember 2023 müssen berichtspflichtige Unternehmen nach der CSRD berichten. Das betrifft kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern. Der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen erweitert sich in den kommenden Jahren.
- Für das Geschäftsjahr 2027 werden haftungsbeschränkte Unternehmen, Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute mit mindestens je zwei der drei folgenden Merkmale bei zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen berichtspflichtig:
- einer Bilanzsumme von mindestens 25 Mio. €,
- Nettoumsatzerlösen von mindestens 50 Mio. €
- und/oder im Jahresdurchschnitt des Geschäftsjahres mindestens 250 Mitarbeitenden.
- Für das Berichtsjahr 2028 werden zusätzlich kapitalmarktorientierte KMU, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene (Rück)-Versicherungsunternehmen berichtspflichtig. Ausgenommen davon sind börsennotierte Kleinstunternehmen, die je zwei der drei folgenden Merkmale erfüllen:
- einer Bilanzsumme von höchstens 450.000 €,
- Nettoumsatzerlösen von höchstens 900.000€
- und/oder einer durchschnittlichen Mitarbeitendenzahl von höchstens 10 während des Geschäftsjahres.
- Der Betroffenenkreis erweitert sich dann nochmals um Nicht-EU-Unternehmen mit EU-Niederlassungen oder EU-Tochterunternehmen, deren Nettoumsatz über 150 Mio. € in der EU liegen.
Auch für nicht-berichtspflichtige Unternehmen ist es ratsam, sich mit den Voraussetzungen auseinanderzusetzen. Diese können nämlich durch Informationsabfragen von berichtspflichtigen Unternehmen ebenso in die Berichterstattung eingebunden werden.
Welche wesentlichen Pflichten gibt es?
- European Sustainbability Standards (ESRS)
Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) legen fest, welche Informationen Unternehmen in ihre Nachhaltigkeitsberichte einbeziehen müssen. Die Aspekte unterteilen sich in Allgemeine Standards, Umweltstandards, soziale Standards und Governance-Standards. So soll eine umfassende und einheitliche Berichterstattung gesichert werden.Mehr über die Rolle der ESRS in der Berichterstattung und Verweise auf Übersichten und weitere Informationen finden Sie auf einer Themenseite des DNK.
- CSRD - Berichterstattung
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist die Weiterentwicklung der Non-Financial Reporting Directive (NFRD). Sie bildet den rechtlichen Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung– bestimmt also, welche Unternehmen verpflichtet sind und wie die Berichterstattung ausgestaltet werden soll.Informationen zur CSRD und Tipps für bisher nicht berichtspflichtige KMU finden Sie auf einer Themenseite des Deutschen Nachhaltigkeits Kodex (DNK).
- Doppelte Wesentlichkeitsanalyse
In den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) ist die doppelte Wesentlichkeitsanalyse dargelegt. Mit dieser werden zunächst die Bereiche identifiziert, die wesentliche, finanzielle Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit (outside-in-Perspektive) oder die positive und negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt oder Interessenträger (inside-out-Perspektive) haben. Dabei müssen nicht beide Sichtweisen gleichzeitig erfüllt sein - vielmehr geht es darum, die Bereiche zu identifizieren, deren Wirkung auf das Unternehmen die eigenen Geschäftsmodelle beeinflussen oder bedrohen können.Weitere Informationen finden Sie im Informationsbeitrag zur CSRD.
- Nachhaltigkeitsprogramm
Entsprechend zu der Berichterstattung sind Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung zu entwickeln. Hierbei ist das Unternehmen frei, mit welchem Ambitionsniveau dies geschieht. Rein passives Verhalten scheidet dagegen bereits wegen der festgestellten Wesentlichkeit für das jeweilige Thema aus. Die Ziele selbst sind SMART (spezifisch – messbar – angemessen – realistisch – terminiert) zu formulieren. Sie müssen also in einem definierten Zusammenhang zwischen Erfassungsbereich, Ausgangspunkt, Zielwert und -Zeitpunkt konkretisiert werden. Durch die entwickelten Maßnahmen soll die Zielerreichung gefördert werden.
- EU Taxonomie-Verordnung
Die EU-Taxonomie-Verordnung bildet ein weiteres zentrales Element der Nachhaltigkeitsberichterstattung und dient zur Klassifizierung von Wirtschaftsaktivitäten. Für Unternehmen ensteht die Pflicht, im Rahmen des Berichts Angaben zu den in der EU-Taxonomie-Verordnung angegebenen Aspekten zu treffen.Informationen finden Sie auf einer Themenseite des DNK.
Diese Informationen können ebenfalls helfen:
Unterstützung und weitere Informationen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gibt es auf der Homepage des Deutschen Nachhaltigkeitskodex.
In diesen Beiträgen finden Sie zudem Informationen, Hilfestellungen und Details rund um die aus der Nachhaltigkeitsberichterstattung entstehende Bürokratie.
Kontakt

Falko Lehmeier