Umwelt
EU will Berichtspflichten vereinfachen und Wettbewerbsfähigkeit stärken
Unnötig belastende Bürokratie durch zielungenaue Gesetzgebung soll über das Paket Omnibus I durch die EU-Kommission angegangen werden. So sehen die am 26. Februar 2025 vorgestellten Änderungen in der Nachhaltigkeitsgesetzgebung vor, Entlastungen in den Regulierungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) der EU-Taxonomie, dem europäischen Lieferkettengesetz (CSDDD) wie auch dem CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) vorzunehmen. Im Gesetzgebungsprozess sind allerdings noch Rat und Parlament einzubinden, sodass Änderungen vorbehalten sind.
CSRD und Taxonomie
Für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) werden Verschiebungen der Anwendungszeitpunkte vorgeschlagen. So sollen große Kapitalgesellschaften sowie ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaften erst für Geschäftsjahren beginnend mit dem 1. Januar 2027 berichten müssen. Ein Jahr später wären entsprechend kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen verpflichtet, einen Bericht nach der CSRD aufzustellen.
Eine weitere Änderung in dem Vorschlag der EU-Kommission ist die Anhebung der Anzahl von Mitarbeitern als Schwellenwert der Betroffenheit für Unternehmen. So sollen ausschließlich große Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeiter erfasst werden. Die übrigen Kriterien zur Definition großer Unternehmen (Nettoumsatz 50 Mio. Euro, Bilanzsumme 25 Mio. Euro) sollen allerdings beibehalten werden.
Die Datenstandards nach ESRS (European Sustainability Reporting Standards) sollen erheblich reduziert werden. Außerdem sollen nach dem Vorschlag sektorspezifische Standards wie auch der Listed SME-Standard (LSME) vollständig entfallen. Als Obergrenze für nichtberichtspflichtige, aber über den Trickle-Down-Effekt betroffenen Unternehmen soll der freiwillige Datenstandard VSME (Voluntary SME) als Obergrenze gelten. Entsprechend würden sich die durch berichtspflichtige Unternehmen entlang der Wertschöpfungskette von anderen, nicht berichtspflichtigen Unternehmen, auf den Umfang des VSME begrenzen. Dieser ist allerdings auch noch nicht final beschlossen. Bis er als delegierter Rechtsakt beschlossen wird, soll der VSME zunächst als Empfehlung veröffentlicht werden.
Die Prüfgenauigkeit des Nachhaltigkeitsberichtes soll nach dem Vorschlag weiterhin mit „limited assurance“ erfolgen. Bisher war eine Angleichung der Prüfgenauigkeiten für den finanziellen wie auch den nachhaltigkeitsbezogenen Teil des Jahresberichtes hin zu einer „reasonable assurance“ vorgesehen.
Große Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitern und einem Nettoumsatz von weniger als 450 Mio. Euro sollen nach einem neuen Artikel 19b flexibler nach dem Artikel 8 der EU-Taxonomie berichten können. Für Konzern-Nachhaltigkeitsberichte ist eine ähnliche Regelung vorgesehen.
Die CSRD muss jeweils noch in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland steht diese Umsetzung noch aus.
CSDDD
Zunächst soll die Umsetzungsfrist für die Mitgliedsstaaten auf den Juli 2027 verschoben werden. Entsprechend müssten Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitern und mit einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 900 Mio. Euro erst ab Juli 2028 die CSDDD anwenden. Die zweite Stufe für Unternehmen mit 1000 Mitarbeitern und 450 Mio. Euro weltweitem Nettoumsatz wären dann erst ab Juli 2029 im Anwendungsbereich.
Informationen, die Unternehmen im Anwendungsbereich von KMU-Geschäftspartnern mit weniger als 500 Mitarbeitern abfordern können, sollen wie bei der CSRD auch auf den Umfang nach dem Datenstandard VSME begrenzt sein.
Begrenzt werden soll ebenfalls der Kreis von Geschäftspartnern, über die Informationen Lieferketteninformationen bezogen werden müssen. Indirekte Geschäftspartner müssen erst in die Sorgfaltspflichten einbezogen werden, wenn „plausible Informationen“ zu Risiken und Verstößen vorliegen. Somit erstrecken sich Sorgfaltspflichten primär auf die eigene Geschäftstätigkeit, Tochtergesellschaften und direkte Geschäftspartner. Auch soll die Ultima Ratio des Beendens von Geschäftsbeziehungen gestrichen werden, lediglich sollen die Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen, bei denen entsprechende Verstöße vorliegen, nicht weiter ausgebaut werden.
Die regelmäßige Überprüfung der Due-Diligence-Aktivitäten sollen zukünftig erst in einem Abstand von fünf Jahren anstatt wie bisher jährlich bewertet werden – vorausgesetzt, es sind zwischenzeitlich keine wesentlichen Änderungen eingetreten.
Auch die vielfach als sehr hoch beurteilten Sanktionierungen von bis zu 5% des weltweiten Nettoumsatzes sowie die Orientierung von Sanktionen am Nettoumsatz soll durch eine Neuregelung ersetzt werden. Die Kommission wird gemeinsam mit den Mitgliedsstaaten Leitlinien für die Aufsichtsbehörden entwickeln. Auch die unionsweiten Haftungsregelungen werden reformiert: Hier sollen die zivilrechtlichen Regelungen auf nationalem Niveau wie auch der Vorrang vor Drittstaaten-Regelungen bei Schadensfällen in Drittländern gelten.
CBAM
Ebenfalls reformiert werden soll nach dem Vorschlag der EU-CO2-Grenzausgleichsmechanismus CBAM. So soll die Pflicht zum Kauf von Zertifikaten erst mit dem Februar 2027 beginnen und erst ab dem August 2027 nachgewiesen werden müssen. Neben dieser zeitlichen Verschiebung soll eine Bagatellgrenze von 50 Tonnen CBAM-pflichtiger Waren pro Jahr eingeführt werden. Besonders für kleinere und mittlere Unternehmen wird hierdurch erheblich zu einer Verminderung des Bürokratie-Aufbaus beigetragen. Auch sollen weiterhin Verwendungen von standardisierten wie auch Durchschnittswerten an klimaschädlichen Gasen, die mit dem jeweiligen Produkt zu assoziieren sind, ermöglicht werden, wenn keine konkreten Daten vorliegen.
Stand: 06.03.2025