Lieferkettengesetz
Im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sind Unternehmen ab einer gewissen Größe dazu verpflichtet, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten zu berücksichtigen. Während kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vom LkSG nicht erfasst sind, können sie als “unmittelbare Zulieferer” betroffen sein. Welche bürokratischen Pflichten sich ergeben können, erfahren Sie hier.
Welche wesentlichen Pflichten gibt es?
- Bereitstellung relevanter Informationen und Daten für verpflichtete Unternehmen
Unternehmen, die nach dem LkSG zu einer Risikoanalyse verpflichtet sind, benötigen hierfür häufig Informationen von denjenigen, die ihnen Dienste leistet oder Produkte zuliefert.Welche Pflichten daraus auch für KMU entstehen können, wird auf der Homepage des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übersichtlich zusammengefasst.
- Meldung von Risiken und Zwischenfällen an verpflichtete Unternehmen
- Ggf. Prüfung der eigenen Lieferkette auf menschenrechtliche und umweltbezogene Compliance
Für den Fall der Erfordernis einer eigenen Prüfung über die Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz finden Sie Informationen und Hilfestellungen auf der Homepage des Deutschen Nachhaltigkeitskodex.
Diese Informationen können ebenfalls helfen:
Unterstützung und Informationen zu den Pflichten aus dem LkSG gibt es auf der Homepage des Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK).
In den folgenden Beiträgen finden Sie Hilfestellungen und weitere Details rund um die durch das LkSG enstehende Bürokratie.
Kontakt

Falko Lehmeier

Dirk Redent
Länderreferent
Europa, Israel, Subsahara Afrika