Bewachungsgewerbe
Im Bewachungsgewerbe sind einige spezielle bürokratische Pflichten zu beachten. Welche diese sind und was Sie im Geschäftsalltag berücksichtigen müssen, erfahren Sie hier.
- Bei Gründung: Vorlage von Qualifikationen und Nachweisen bei der Ordnungsbehörde
Welche Qualifikation und Nachweise verlangt die Ordnungsbehörde?
(Bewachungsverordnung § 3 Abs. 2)- Bei Antragsstellung für eine juristische Person den aktuellen Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister
- Bescheinigungen in Steuersachen des Finanzamtes und des Gemeindesteueramtes, bei juristischen Personen aller gesetzlicher Vertreter
- Kopie des Personalausweises, des Reisepasses mit Meldebescheinigung, des Pass- oder Ausweisersatzes oder eines sonstigen amtlichen Ausweis- oder Identifizierungsdokuments, bei juristischen Personen aller gesetzlichen Vertreter
- Original oder beglaubigte Kopie des Nachweises über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 der GewO oder anerkennungsfähige andere Nachweise für die den Antrag stellende Person sowie die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung zu beauftragenden Personen; bei juristischen Personen für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie selbst mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine Person mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt haben, die einen Sachkundenachweis oder entsprechenden anderen Nachweis besitzt
- Nachweis der Haftpflichtversicherung nach § 15
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
Es sind meist nicht alle aufgeführten Nachweise zu erbringen. Welche genau vorzulegen sind, erfragen Sie bitte bei der für Sie zuständigen Ordnungsbehörde. Im Einzelfall können unter Umständen aber auch noch weitere – hier nicht aufgeführte - Nachweise gefordert werden. - Sachkundeprüfung oder Unterrichtung nach § 34a GewO
Ob eine Unterrichtung oder Sachkundeprüfung nötig ist, erfahren Sie im Merkblatt: Unterrichtung oder Sachkundeprüfung? (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 161 KB).Informationen zur Unterrichtung gem. § 34a GewO finden Sie hier.Informationen zur Sachkundeprüfung gem. § 34a GewO finden Sie hier.
- An- und Abmeldungen von Wachpersonen, gesetzlichen Vertretern und Betriebsleitern im Bewacherregister
Um den Vollzug des Bewachungsrechts bei Vor-Ort-Kontrollen von Wachpersonen zu verbessern, wurde zum 01.06.2019 ein Bewacherregister eingeführt (§§ 11b und c der Gewerbeordnung).Zuständig für das Bewacherregister ist das BMWi. Einzelheiten und aktuelle Meldungen können Sie auf deren Internetseite "www.bewacherregister.de" einsehen. Dort finden Sie auch eine Übersicht häufig gestellter Fragen (FAQs) sowie zur Kontaktaufnahme eine Mailadresse und Telefonnummer. Die aktuellen Rechtsgrundlagen finden Sie hier.
- Abschluss einer Haftpflichtversicherung
Abschluss einer Haftpflichtversicherung muss gegenüber der Erlaubnisbehörde nachgewiesen werden. Die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbeträge der Bewachungsverordnung (§§ 14, 15) erweisen sich in der Praxis häufig als zu gering. Viele Kunden bestehen auf höhere Versicherungssummen.
- Sofortmeldepflicht eines Beschäftigungsverhältnisses an die Rentenversicherung
Gemäß § 28a Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch i.V.m. § 7 DEÜV besteht seit Juli 2019 die Sofortmeldepflicht auch im Wach- und Sicherheitsgewerbe. Darin heißt es:4) Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung nach Satz 2 zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen:
- im Baugewerbe,
- im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- im Personenbeförderungsgewerbe,
- im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
- im Schaustellergewerbe,
- bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
- im Gebäudereinigungsgewerbe,
- bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
- in der Fleischwirtschaft,
- im Prostitutionsgewerbe,
- im Wach- und Sicherheitsgewerbe.
Die Meldung enthält folgende Angaben über den Beschäftigten:- den Familien- und die Vornamen,
- die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift),
- die Betriebsnummer des Arbeitgebers und
- den Tag der Beschäftigungsaufnahme.
Den vollständigen Gesetzestext zum § 28a finden Sie hier.
Die Änderung wurde im BGBl Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27 veröffentlicht. - Bei Waffenbesitz: Sachkundeprüfung
Für bestimmte Aufträge ist eine Bewaffnung des Wachpersonals erforderlich. Hierbei sind die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes zu beachten. Neben einer Zuverlässigkeits- und Sachkundeüberprüfung von Unternehmer und Mitarbeitern ist für die Waffenbesitzkarte und für den Waffenschein ein Bedürfnis nachzuweisen. Die Zuständigkeit zur Erteilung von Waffenbesitzkarte/Waffenschein liegt bei der örtlich zuständigen Behörde. In der Regel ist das die Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder die Ordnungsbehörde, teilweise auch die örtlich zuständige Polizeidienststelle.Die Zuständigkeit zur Erteilung von Waffenbesitzkarte/Waffenschein liegt bei der örtlich zuständigen Behörde. In der Regel ist das die Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder die Ordnungsbehörde, teilweise auch die örtlich zuständige Polizeidienststelle.
Die Durchführung des Waffengesetzes obliegt den Ländern. In Niedersachsen sind die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbstständigen Städte sowie die selbstständigen Gemeinden für die Ausführung des Waffengesetzes zuständig. Sie unterstehen dabei der Fachaufsicht der Polizeidirektionen. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Integration. - Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen: Antrag auf Zulassung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Nunmehr gelten neue Vorschriften für das Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen (§ 31 GewO nebst Verordnungen). Paragraf 31 GewO ist am 13. März 2013 in Kraft getreten, die SeeBewachV am 21. Juni 2013 und die SeeBewachDV am 27. Juni 2013. Die genannten Rechtsgrundlagen sind auf unserer Internetseite eingestellt.Danach müssen Bewachungsunternehmen, die auf Seeschiffen unter deutscher Flagge Bewachungsaufgaben durchführen wollen, im Rahmen eines besonderen Zulassungsverfahrens darlegen, dass sie bestimmte Anforderungen an die betriebliche Organisation und Verfahrensabläufe erfüllen. Dabei haben sie vor allem sicherzustellen, dass nur geeignetes und zuverlässiges Personal an Bord von Seeschiffen eingesetzt wird. Für das Zulassungsverfahren ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig. Ab sofort können private Bewachungsunternehmen Anträge auf Zulassung beim BAFA stellen. Weitere Informationen sind auf der Internetseite des BAFA nachzulesen. Eine Verlinkung finden Sie ebenfalls auf unserer Internetseite.Mit dem neuen Zulassungsverfahren wollte die Bundesregierung zu mehr Sicherheit für die Besatzungen auf deutschen Seeschiffen beitragen. International übernimmt Deutschland mit diesem Zulassungsverfahren eine Vorreiterrolle, um Sicherheit auf See und Rechtssicherheit für die Reeder herzustellen.Auch wenn es in jüngster Zeit am Horn von Afrika einen erfreulichen Rückgang der Piratenangriffe gab, stellt die Seepiraterie in anderen Regionen, insbesondere vor der westafrikanischen Küste, weiterhin eine massive Bedrohung für Leib und Leben von Seeleuten dar und verursacht jedes Jahr erhebliche wirtschaftliche Schäden. Die Rechtsgrundlagen dazu finden Sie hier.
Diese Informationen können ebenfalls helfen:
Informationen zu allgemeinen gewerberechtlichen Voraussetzungen finden Sie auf der Bürokratie-Themenseite zum Gewerberecht.
In diesen Beiträgen finden Sie zudem Informationen, Hilfestellungen und weitere Details rund um Bürokratie im Bewachungsgewerbe.
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Christian Ehrhardt