Gewerberecht
Bei der Gründung und während des Betriebs eines Gewerbes gibt es einige Regelungen zu beachten. Welche diese sind und wie sie umgesetzt werden können, erfahren Sie hier.
- Gewerbeanmeldung gem. § 14 GewO
Kann jeder ein Gewerbe ausüben?
In der Gewerbeordnung (GewO) ist der Grundsatz der Gewerbefreiheit festgelegt. Das bedeutet, dass jeder grundsätzlich berechtigt ist ein Gewerbe auszuüben. Auch Minderjährige können ein Gewerbe betreiben, wenn die Eltern oder ihre gesetzlichen Vertreter dazu die Genehmigung des Familiengerichts eingeholt haben.Gibt es besondere Voraussetzungen für die Aufnahme eines Gewerbes?
Für die Aufnahme bestimmter gewerblicher Tätigkeiten ist eine Erlaubnis erforderlich; beispielsweise für Immobilienmakler und Versicherungsvermittler. Dabei sind die subjektiven Zulassungsbeschränkungen an die Person gebunden. Hierzu gehören zum Beispiel Qualifikationserfordernisse, persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse oder finanzielle Leistungsfähigkeit. Zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten nach Anlage A der Handwerksordnung (HwO) setzen die Eintragung bei der Handwerkskammer voraus.Wer muss das Gewerbe anmelden?
Jeder, der ein sogenanntes stehendes Gewerbe von einer gewerblichen Niederlassung (Büro, Ladengeschäft, ortsfester Verkaufsstand) aus betreiben will. Ausgenommen sind das Reisegewerbe und das Marktwesen. Anzeigepflichtig sind natürliche und juristische Personen.
Bei den Personengesellschaften sind nicht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) als solche Gewerbetreibende, sondern deren geschäftsführungsbefugte Gesellschafter. Daher muss bei einer GbR und OHG jeder Gesellschafter eine Gewerbeanmeldung vornehmen, und bei der KG jeder persönlich haftende Gesellschafter.Sind für verschiedene Tätigkeiten mehrere Anmeldungen nötig?
Soweit es nicht ausdrücklich untersagt ist, können verschiedene Gewerbe in räumlichem und organisatorischem Zusammenhang oder auch getrennt ausgeübt werden. Wird ein Gewerbe über die Hauptniederlassung auf Zweigniederlassungen oder unselbständige Betriebsstätten oder andere Branchen ausgeweitet, unterliegt dies der Gewerbeanzeigepflicht.Wann muss das Gewerbe angemeldet werden?
Grundsätzlich muss vor Aufnahme der Tätigkeit auf dem amtlichen Formular die Gewerbeanmeldung gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) vorgenommen werden. Dabei muss in der Regel bereits eine erforderliche Gewerbegenehmigung (Erlaubnis o. ä.) oder bei zulassungspflichtigen Gewerben (Anlage A HwO) der Nachweis der Eintragung bei der Handwerkskammer vorgelegt werden. Dies gilt auch bei Übernahme eines bereits bestehenden Gewerbebetriebs.Wo wird das Gewerbe angemeldet und welche Kosten entstehen?
Zuständig sind die Ordnungs- beziehungsweise Gewerbeämter der Stadt oder Gemeindeverwaltung am Betriebssitz. Werden Zweigniederlassungen oder unselbständige Betriebsstätten unterhalten, ist auch dort das Gewerbe anzumelden. Bei der Anmeldung muss die Tätigkeit näher bezeichnet und angeben werden, ob das Gewerbe haupt- oder nebenberuflich betrieben wird.
Für die Gewerbemeldung wird eine Gebühr erhoben, die sich nach dem Gebührentarif des Landes Niedersachsen richtet. Als Bestätigung der Anmeldung händigt die Stadt oder Gemeinde eine mit Dienstsiegel und Unterschrift versehene Ausfertigung des Gewerbeformulars aus. Umgangssprachlich wird diese Meldebestätigung häufig als „Gewerbeschein“ bezeichnet.Was macht die Behörde mit einer Gewerbemeldung?
Die Gewerbemeldestelle darf Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig übermitteln an:- die Industrie- und Handelskammer
- die Handwerkskammer
- das Finanzamt
- die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde
- die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde
- die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind
- die Bundesagentur für Arbeit
- die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft
- die Behörden der Zollverwaltung
- das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt
- die statistischen Ämter der Länder
- die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden
Die Datenübermittlung muss auf das zur jeweiligen Aufgabenwahrnehmung Erforderliche beschränkt werden. Die Gewerbeanzeige gilt gleichzeitig als Anzeige nach der Abgabenordnung bei dem für den angemeldeten Betrieb zuständigen Finanzamt. - Gewerbeummeldung bei Verlegungen innerhalb der Gemeinde oder Änderungen der Tätigkeit
Wann ist eine Gewerbeummeldung vorzunehmen?
Sie ist u. a. erforderlich- bei der Verlegung eines Betriebes innerhalb einer Gemeinde sowie
- der Änderung der Betriebstätigkeit, etwa Umwandlung eines Großhandels in einen Einzelhandel oder Erweiterung um neue Sortimente oder Leistungen oder deren Reduzierung.
- Gewerbeabmeldung, ggf. Gewerbeanmeldung in neuer Kommune bei der Verlegung in eine andere Kommune oder endgültiger Beendigung
Was ist bei einer Gewerbeabmeldung zu beachten?
Es muss eine vollständige und endgültige Beendigung des Gewerbes vorliegen. Auch bei einer Verlegung des Betriebssitzes in eine andere Kommune ist am alten Standort eine Gewerbeabmeldung und am neuen Standort eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen.Wer eine Erlaubnis nach § 34c, § 34d, § 34f, § 34h oder § 34i Gewerbeordnung besitzt, muss diese bei vollständiger Einstellung der Tätigkeit im Original an die IHK (in Niedersachsen sind die IHKn zuständig) zurückgeben. Eine Gewerbeab- oder -ummeldung bei der Kommune führt nicht automatisch zum Erlöschen der o. g. Erlaubnis.In der Regel sind nämlich die genannten Erlaubnisse mit gesetzlichen Versicherungs-, Prüfungs- und/ oder Weiterbildungspflichten verbunden, die mit einer freiwilligen Rückgabe entfallen.Die Original-Erlaubnis kann jederzeit mit einer formlosen Verzichtserklärung zurückgegeben werden. Falls das Original nicht mehr auffindbar sein sollte, kann der Verzicht in Kombination mit einer Verlustmeldung erfolgen. Das Recht zur Rückforderung der Erlaubnisurkunde durch die Erlaubnisbehörde ergibt sich aus § 52 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). - Erlaubnis bei Rechtsformwechsel
Wer über eine Gewerbeerlaubnis, beispielsweise als Immobilienmakler nach § 34c Gewerbeordnung oder Versicherungsvermittler nach § 34d Gewerbeordnung verfügt, muss bei einem Wechsel der Rechtsform im Einzelfall einiges beachten.
Grundsätzlich wird bei dem gewerberechtlichen Erlaubnisinhaber zwischen natürlichen und juristischen Personen unterschieden.- Als natürliche Personen in diesem Sinne sind Einzelunternehmer, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind und im Handelsregister eingetragene Kaufleute (e. K.) zu verstehen.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder auch Personenhandelsgesellschaften wie eine offene Handelsgesellschaft (OHG) und eine Kommanditgesellschaft (KG) können nicht Inhaber einer gewerberechtlichen Erlaubnis sein. Vielmehr muss jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter über eine eigene Erlaubnis verfügen. - Juristische Personen sind Kapitalgesellschaften wie beispielsweise die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder die Aktiengesellschaft (AG).
Gesellschaften mit der Rechtsform GmbH & Co. KG oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Co. KG können nicht Inhaber einer gewerberechtlichen Erlaubnis sein. Grundsätzlich ist der Komplementär, in der Regel die Komplementär-GmbH oder -UG (haftungsbeschränkt) erlaubnispflichtig.
Bei einem Rechtsformwechsel geht es häufig um Einzelunternehmer mit gewerberechtlicher Erlaubnis, die künftig erlaubnispflichtige Geschäfte über eine (neue) GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durchführen wollen.
In diesem Fall ist eine eigenständige Erlaubnis für dieses Unternehmen erforderlich. Eine einfache „Umschreibung“ einer persönlichen Erlaubnis auf eine juristische Person ist nicht möglich. Die Erlaubnis ist direkt mit der juristischen Person – in diesem Fall GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – verknüpft; unabhängig von bereits vorhandenen Erlaubnissen bei Geschäftsführern und/oder Gesellschaftern.
Umgekehrt - bei einem Rechtsformwechsel von GmbH/ Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) auf ein Einzelunternehmen – ist ebenfalls eine eigene persönliche Erlaubnis erforderlich.Quelle: Erlaubnis und Rechtsformwechsel - Als natürliche Personen in diesem Sinne sind Einzelunternehmer, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind und im Handelsregister eingetragene Kaufleute (e. K.) zu verstehen.
Diese Informationen können ebenfalls helfen:
Informationen, Hilfestellungen und weitere Details rund um das Gewerberecht gibt es im 1 x 1 des Gewerberechts.
Spezielle Voraussetzungen für die Anmeldung und den Betrieb eines Vermittlergewerbes finden Sie auf unserer Bürokratie-Themenseite für Vermittler.
In den folgenden Beiträgen erfahren Sie mehr über eine mögliche Vereinfachung und spezielle Voraussetzungen im Handel:
Kontakt

Nico Zapke