Gewerberecht

Bewachungsgewerbe - Informationen für Gründer

Wer übt ein Bewachungsgewerbe aus?

Gewerbsmäßige Bewachung übt aus, wer Leben oder Eigentum fremder Personen vor Einwirkungen Dritter bewacht. Bewachung im Sinne des § 34a GewO ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen gerichtete Tätigkeit sowohl des Bewachungsunternehmens als auch seiner Beschäftigten. Bewachung setzt ein aktives Handeln voraus, bei dem die Bewachung im Vordergrund stehen muss. Das Bewachungsgewerbe weist ein breites Spektrum von Tätigkeiten auf. Es reicht von der herkömmlichen Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung über den Veranstaltungsdienst, die Fluggastkontrolle, die Durchführung von Geld- und Werttransporten, den Personenschutz bis hin zur Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie Kernkraftwerken. Auch neuere Erscheinungsformen, z. B. die Dienste von Homesitting- und Haushüter-Agenturen, können im Einzelfall erlaubnispflichtige Bewachungstätigkeit sein (siehe auch unser Merkblatt “Abgrenzung verschiedener Tätigkeiten“). Die Abgrenzung zwischen Bewachung und der erlaubnisfreien Überwachungstätigkeit eines Detektivs besteht in dem Merkmal des Gefahrenschutzes. Reine Detektivarbeit ist Beobachtung, Ermittlung und Materialbeschaffung – also keine Bewachung nach § 34a GewO. Das gilt nicht für Kauf- bzw. Warenhausdetektive, die durch ihre aktive Beobachtung dem Diebstahl von Waren vorbeugen sollen.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt und damit Adressaten der Erlaubnis sind natürliche und juristische Personen
(z. B. GmbH, AG). Üben mehrere Personen die in § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten selbständig  aus, so benötigt jede von ihnen eine entsprechende Erlaubnis. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. Kleingewerbetreibender, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, OHG, KG einschl. GmbH & Co. KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Diese Gesellschaften als solche können im Gegensatz zur juristischen Person keine Erlaubnis erhalten.

Welche Qualifikation und Nachweise verlangt die Ordnungsbehörde?
(Bewachungsverordnung § 3 Abs. 2)

  • Bei Antragsstellung für eine juristische Person den aktuellen Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister
  • Bescheinigungen in Steuersachen des Finanzamtes und des Gemeindesteueramtes, bei juristischen Personen aller gesetzlicher Vertreter
  • Kopie des Personalausweises, des Reisepasses mit Meldebescheinigung, des Pass- oder Ausweisersatzes oder eines sonstigen amtlichen Ausweis- oder Identifizierungsdokuments, bei juristischen Personen aller gesetzlichen Vertreter
  • Original oder beglaubigte Kopie des Nachweises über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 der GewO oder anerkennungsfähige andere Nachweise für die den Antrag stellende Person sowie die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung zu beauftragenden Personen; bei juristischen Personen für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie selbst mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine Person mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt haben, die einen Sachkundenachweis oder entsprechenden anderen Nachweis besitzt
  • Nachweis der Haftpflichtversicherung nach § 15
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
Es sind meist nicht alle aufgeführten Nachweise zu erbringen. Welche genau vorzulegen sind, erfragen Sie bitte bei der für Sie zuständigen Ordnungsbehörde. Im Einzelfall können unter Umständen aber auch noch weitere – hier nicht aufgeführte - Nachweise gefordert werden.

Welche Auskünfte holt die Ordnungsbehörde über mich ein? (Gewerbeordnung § 34a Abs. 1 Satz 5 Nummer 1 - 4)

  • Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1
  • Eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes
  • Eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen
  • Über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 11b eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können.
Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1, eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamtes Darüber hinaus kann die zuständige Behörde zusätzlich zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit bei der für den Sitz der Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems veranlassen. Des Weiteren können auch andere staatliche Stellen (z. B. Finanzamt, IHK usw.) beteiligt werden.

Welche Kosten entstehen bei der Anmeldung/Erlaubniserteilung?

Für die Erlaubniserteilung wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, die sich nach dem tatsächlichen Verwaltungs- bzw. Zeitaufwand richtet. Erfahrungsgemäß liegt die Gebühr bei etwa 250 Euro, sie kann je nach erforderlichem Aufwand auch höher ausfallen, maximal aber nicht höher als 1.410 Euro (Allgemeine Gebührenordnung Niedersachsen).

Gibt es ein Mindestalter?

Mindestalter von 18 Jahren.

Pflichten des Unternehmers nach Erlaubniserteilung

  • Abschluss einer Haftpflichtversicherung muss gegenüber der Erlaubnisbehörde nachgewiesen werden. Die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbeträge der Bewachungsverordnung (§§ 14, 15) erweisen sich in der Praxis häufig als zu gering. Viele Kunden bestehen auf höhere Versicherungssummen
  • Anzeige des Beginns der gewerblichen Tätigkeit bei der Gewerbemeldestelle (§ 14 GewO)

Allgemeine Pflichten des Unternehmers nach Beginn der Tätigkeit

  • Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung
  • Sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition
  • Anzeigepflicht nach Waffengebrauch
  • Besondere Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
  • Aufbewahrungspflicht der vorgeschriebenen Unterlagen
  • Auskunftspflicht gegenüber den Ordnungsbehörden
  • Gewerbeummeldung bei Betriebsverlegung
  • Gewerbeanmeldung von Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten des Unternehmens
  • Gewerbeabmeldung bei vollständiger Betriebsaufgabe

Besondere Pflichten des Unternehmers bei Beschäftigung von Wach- und Leitungspersonal
(Bewachungsverordnung §§ 16 bis 20)

  • Voraussetzungen zur Einstellung von Wachpersonal beachten
  • Anmeldung neuer Wachpersonen, gesetzlicher Vertreter und Betriebsleitern über das Bewacherregister. Mitteilung über das Ergebnis der behördlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung inkl. der übermittelten Registeridentifikationsnummer an die gemeldete Person
  • Erstellung einer Dienstanweisung einschließlich Regelung zur Führung von Schusswaffen
  • Aushändigung der Dienstanweisung gegen Empfangsbestätigung
  • Ausstellung von Ausweisen
  • Regelung über Dienstkleidung
  • Verpflichtung der Mitarbeiter zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
  • Beachtung der einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes
  • Sicherstellung der ordnungsgemäßen Rückgabe von Schusswaffen und Munition nach Beendigung des Wachdienstes
  • Abmeldung ausgeschiedener Wachpersonen sowie Änderungen zu Wachpersonen über das
    Bewacherregister
  • Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschrift 23)

Abgrenzung einzelner Tätigkeiten

Sonstige Erlaubnispflichten

Für bestimmte Aufträge ist eine Bewaffnung des Wachpersonals erforderlich. Hierbei sind die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes zu beachten. Neben einer Zuverlässigkeits- und Sachkundeüberprüfung von Unternehmer und Mitarbeitern ist für die Waffenbesitzkarte und für den Waffenschein ein Bedürfnis nachzuweisen. Die Zuständigkeit zur Erteilung von Waffenbesitzkarte/Waffenschein liegt bei der örtlich zuständigen Behörde. In der Regel ist das die Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder die Ordnungsbehörde, teilweise auch die örtlich zuständige Polizeidienststelle.
Unter Umständen kann auch die Erlaubnis nach Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) notwendig sein. Dies ist der Fall, wenn ein Bewachungsunternehmen Mitarbeiter einem Dritten zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt, für die der Dritte weisungsbefugt ist und die er nach eigenen betrieblichen Erfordernissen in seinem Unternehmen einsetzt. Für die Erlaubnis nach den AÜG sind die Landesarbeitsagenturen die richtigen Ansprechpartner.

Arbeitshilfen der Berufsgenossenschaft (VBG)

Weitere Behörden

  • Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Ordnungsamt)
    Beantragung Gewerbeerlaubnis
    Anmeldung Gewerbe
    Meldungen von Mitarbeitern für die Zuverlässigkeitsüberprüfung
  • Die Zuständigkeit zur Erteilung von Waffenbesitzkarte/Waffenschein liegt bei der örtlich zuständigen Behörde. In der Regel ist das die Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder die Ordnungsbehörde, teilweise auch die örtlich zuständige Polizeidienststelle.

    Die Durchführung des Waffengesetzes obliegt den Ländern. In Niedersachsen sind die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbstständigen Städte sowie die selbstständigen Gemeinden für die Ausführung des Waffengesetzes zuständig. Sie unterstehen dabei der Fachaufsicht der Polizeidirektionen. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Integration.
  • VBG Bezirksverwaltung Bielefeld
    Tel.: 0521 58 01-0
    Arbeitsschutz/Unfallverhütung
    Meldung von Arbeitsunfällen
  • Agentur für Arbeit/Hannover
    Tel.: 0511 919-0
    Erlaubnis und Meldungen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Stand: 18.03.2022