Gewerberecht

Bewachungsgewerbe - Allgemeine Informationen

Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Was ist der Unterschied zwischen Ruhepause und Ruhezeit? Wie lange dürfen Kinder und Jugendliche arbeiten? Gibt es Sonderregelungen für werdende Mütter? Gilt die Rufbereitschaft als Arbeitszeit? Informationen hierzu finden Sie in dem aktuellen Merkblatt „Arbeitszeit“.

Qualifikationen, die neben der Unterrichtung und Sachkundeprüfung nach § 34a GewO anerkannt werden und Einsatz Auszubildender als Wachpersonen

Im Bewachungsgewerbe können Mitarbeiter auch dann beschäftigt werden, wenn sie nicht über eine Sachkundeprüfung oder eine Unterrichtung nach § 34a GewO verfügen. Die BewachV sieht hier eine Reihe von Ausnahmetatbeständen sowie Anerkennungen anderer Nachweise vor. Aufgeführt sind diese in den §§ 8 und 23 der BewachV. Bitte sprechen Sie uns gerne an, sofern Sie unsicher sind, ob vorgelegte Nachweise für eine Beschäftigung im Bewachungsgewerbe ausreichen.
In § 8 der BewachV werden als anzuerkennende Nachweise auch die Berufsausbildungen "Servicekraft für Schutz und Sicherheit" als auch "Fachkraft für Schutz und Sicherheit" genannt. Vor einem Einsatz im Bewachungsgewerbe als Wachperson müssen die genannten Ausbildungsberufe aber erfolgreich abgeschlossen worden sein. Das bedeutet, solange die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen ist, liegt kein dem Unterrichtungs- bzw. Sachkundenachweis gleichwertiger Nachweis vor. Auszubildende können Bewachungsaufgaben daher nur im Rahmen der entsprechenden Zuordnung (für Jugendliche siehe § 22 Abs. 2 Nrn. 1 - 2 JArbSchG) wahrnehmen.
Daraus folgt, dass Auszubildende, deren Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist, keine Wachpersonen sind und sie damit auch (noch) nicht in das Bewacherregister eingetragen werden können. Sofern sie aber unter Beachtung des Rahmenlehrplanes auch als Wachpersonen eingesetzt werden sollen, müssen sie je nach Einsatzart nach § 34a GewO unterrichtet worden sein oder eine Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt haben oder über andere Nachweise laut BewachV verfügen.

Sofortmeldepflicht eines Beschäftigungsverhältnisses an die Rentenversicherung

Gemäß § 28a Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch i.V.m. § 7 DEÜV besteht seit Juli 2019 die Sofortmeldepflicht auch im Wach- und Sicherheitsgewerbe. Darin heißt es:
4) Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung nach Satz 2 zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen:
  1. im Baugewerbe,
  2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  3. im Personenbeförderungsgewerbe,
  4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
  5. im Schaustellergewerbe,
  6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
  7. im Gebäudereinigungsgewerbe,
  8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  9. in der Fleischwirtschaft,
  10. im Prostitutionsgewerbe,
  11. im Wach- und Sicherheitsgewerbe.
Die Meldung enthält folgende Angaben über den Beschäftigten:
  1. den Familien- und die Vornamen,
  2. die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift),
  3. die Betriebsnummer des Arbeitgebers und
  4. den Tag der Beschäftigungsaufnahme.
Den vollständigen Gesetzestext zum § 28a finden Sie hier.
Die Änderung wurde im BGBl Jahrgang 2019 Teil I Nr. 27 veröffentlicht.

Verordnung Bewacherregister (BewachRV) und Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung (BewachV) vom 24.06.2019

Verordnung zur Einführung einer Verordnung über das Bewacherregister und zur Änderung der Bewachungsverordnung vom 24. Juni 2019, BGBl. 2019 Teil I Nr. 23 vom 27. Juni 2019, S. 882 ff. Die Verordnung nimmt die technisch und datenschutzrechtlich erforderliche Ausdifferenzierung der bereits durch das Gesetz (§ 34a GewO_neu) begründeten Pflichten in Bezug auf das nationale Bewacherregister (BWR) vor. Das Bewacherregister wird seit dem 10. Oktober 2022 vom Statistischen Bundesamt geführt. Die IHKs stellen diesbezüglich Daten in Bezug auf die Bescheinigungen über Unterrichtungen und Sachkundeprüfungen im Bewachungsgewerbe über die sog. USB-DB (Datenbank für Unterrichtungen und Sachkundeprüfungen) zum Abruf bereit.

Neuerungen zum 01.06.2019: § 34a Gewerbeordnung und Bewachungsverordnung

Die geänderten Rechtsgrundlagen für das Bewachungsgewerbe sind seit dem 01.06.2019 in Kraft. Die wichtigsten Änderungen sind nachstehend zusammengefasst. Die einzelnen Rechtgrundlagen finden Sie auf der Internetseite www.gesetze-im-internet.de.
Die BewachV wurde um weggefallene Paragraphen sowie bezüglich der Anlagen bereinigt und neu gefasst. Große Bestandteile der bisherigen BewachV wurden inhaltlich fortgeführt. Neu ist die Regelung der Zuständigkeiten für den Vollzug des § 34a der GewO entsprechend den Vorgaben des Zweiten Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften (§ 1 BewachV). Siehe hierzu unsere beigefügte Übersicht "Örtliche Zuständigkeit" (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 78 KB). Zudem wurden die Inhalte des Antrags auf eine Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe festgelegt (§ 3 BewachV) und auf Grund der Datenvorhaltung im Register bestimmte Pflichten der Gewerbetreibenden aufgehoben.
  • Die Pflicht des Gewerbetreibenden, in einem Verzeichnis die an Wachpersonen ausgestellten Ausweise aufzulisten, wurde gestrichen.
  • Die Anforderung, ein Lichtbild auf dem Ausweis abzubilden, wurde gestrichen, da es bereits auf dem offiziellen Ausweisdokument vorhanden ist, welches die Wachpersonen ohnehin bei sich führen müssen. Zudem entfällt auf Grund von Anforderungen aus der Praxis die bisher vorgesehene Verpflichtung des Wachpersonals während des Wachdienstes den vom Gewerbetreibenden auszustellenden Ausweis sichtbar zu tragen. Es ist nun ausreichend, wenn das dem Wachpersonal von den Gewerbetreibenden zur Verfügung zu stellende Schild in den in der Verordnung vorgesehenen Fällen sichtbar zu tragen ist und der Ausweis auf Anforderung der Vollzugsbehörden vorgezeigt wird (§ 18 BewachV).
  • Auf Grund der mit Start des Bewacherregisters bestehenden Verpflichtung der Gewerbetreibenden in § 11b Absatz 6 der GewO, Datenänderungen bezüglich mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen direkt über das Register und Datenänderungen bezüglich gesetzlicher Vertreter auf herkömmlichem Weg gegenüber der zuständigen Behörde zu melden, wurde die bisher in der BewachV (bisher § 9 Abs. 2) bestehende Pflicht des Gewerbetreibenden die vorgenannten Personen anzuzeigen, gestrichen. In § 16 der BewachV wurde die An- und Abmeldung von Wach- und Leitungspersonal neu geregelt. Siehe hierzu unsere beigefügte Übersicht "Meldefristen von Personal". (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 77 KB)
  • Zur Entlastung der Gewerbetreibenden und zum Abbau von unnötiger Bürokratie wurde in Teilen die Pflicht des Gewerbetreibenden gestrichen, seinem Personal einen Abdruck der Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (DGUV Vorschrift 23) einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsanweisungen gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen und letztere drei Jahre nach Ende des Kalenderjahres aufzubewahren (bisher § 10 Abs. 2 BewachV).
  • Es wurde eine Verpflichtung des Gewerbetreibenden eingeführt, seinem Wachpersonal in den von der Verordnung vorgesehenen Fällen ein entsprechendes Schild auszustellen und das Unterlassen zukünftig mit einer Ordnungswidrigkeit belegt. Die Pflicht zum Tragen des Schildes wird für Wachpersonen in sensiblen Bereichen auch auf Wachpersonen in nicht leitenden Funktionen ausgedehnt (§ 18 Abs. 3 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Ziff. 6 und 7 BewachV). Siehe hierzu unsere beigefügte Übersicht "Ausweis und Schild". (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 69 KB)
  • Um den Anforderungen des Vollzugs vor Ort gerecht zu werden, wird die Verpflichtung des Gewerbetreibenden eingeführt, einen Ausweis zu tragen, wenn er selbst als Wachperson tätig wird (§ 18 Abs. 3 Satz 2 BewachV). Siehe hierzu unsere beigefügte Übersicht "Ausweis und Schild". (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 69 KB)

Einführung des Bewacherregisters § 11b Gewerbeordnung

Um den Vollzug des Bewachungsrechts bei Vor-Ort-Kontrollen von Wachpersonen zu verbessern, wurde zum 01.06.2019 ein Bewacherregister eingeführt  (§§ 11b und c der Gewerbeordnung). Im Zusammenhang mit der Einführung des Bewacherregisters hatten die IHKs den gesetzlichen Auftrag zum 01.01.2019 eine gemeinsame Datenbank für die Nachweise von Unterrichtungen und Sachkundeprüfungen im Bewachungsgewerbe zum automatisierten Abruf durch das Bewacherregister einzurichten. Diese gesetzliche Vorgabe haben die IHKs termingerecht erfüllt. Die Datenbank der IHKs wird unter dem Namen USB-DB (Unterrichtung-Sachkundeprüfung-Bewachungsgewerbe-Datenbank) geführt.
Laut gesetzlicher Vorgabe müssen die IHKs nachstehende Daten melden:
  • Nachname
  • Vorname
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort
  • Art des Nachweises (Unterrichtung oder Sachkundeprüfung)
  • Nachweiskammer (Nummer der IHK)
  • Nachweisdatum (Ausstellungsdatum der Bescheinigung)
  • Beginn- und Enddatum der absolvierten "bestandenen" Unterrichtung
  • Datum der bestandenen Prüfung
Bei Fragen zur USB-DB stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Zuständig für das Bewacherregister ist das BMWi. Einzelheiten und aktuelle Meldungen können Sie auf deren Internetseite "www.bewacherregister.de" einsehen. Dort finden Sie auch eine Übersicht häufig gestellter Fragen (FAQs) sowie zur Kontaktaufnahme eine Mailadresse und Telefonnummer. Die aktuellen Rechtsgrundlagen finden Sie hier.

Verständnisfragen zur Unterrichtung: App "GeWo 34a"

In den App-Stores ist ab sofort die App "GeWo 34a" für die Teilnehmer der Unterrichtung für 4,99 € erhältlich. Die App kann als Übungs- und Testinstrument zur Vor- und Nachbereitung der Unterrichtung  nach § 34a Gewerbeordnung genutzt werden. Einzelheiten zur App finden Sie hier. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 836 KB)
Herausgeber und Verantwortlicher der App ist die DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung - Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung mbH.
Wichtiger Hinweis!!! Die App ist nicht zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung nach § 34a gedacht. Hierfür gibt es am Markt geeignete Literatur und App’s anderer Anbieter.

Überprüfung von Personen aus Drittstaaten

Ausländer aus Drittstaaten werden immer häufiger im Sicherheitsdienst eingesetzt. Hierbei sollte im Vorfeld folgendes berücksichtigt werden:
Personen aus Drittstaaten, die sich während der letzten drei Jahre vor der Zuverlässigkeitsprüfung nicht im Inland oder in einem anderen EU-/EWR-Staat aufgehalten haben und deren erforderliche Zuverlässigkeit aus diesem Grund nicht oder nicht ausreichend festgestellt werden kann, erhalten keine Beschäftigungserlaubnis. (Auszug aus: § 34a Gewerbeordnung  Abs. 1a Satz 6 in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung und zur Bewachungsverordnung (BewachVwV)
Wir empfehlen daher, vor Teilnahme an einer Unterrichtung oder Sachkundeprüfung nach § 34a GewO bzw. vor Anmeldung bei der Ordnungsbehörde, zu prüfen, ob die Personen die genannte Dreijahresfrist erfüllen oder ob sichergestellt werden kann, dass eine Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit im Herkunftsland möglich ist. Das könnte sich insbesondere bei Ausländern aus Kriegsgebieten schwierig gestalten.

Impressum: Angaben häufig unvollständig

Impressum: Nach wie vor sind bei vielen Online-Anbietern Fehler im Impressum zu finden oder die Angaben sind unvollständig. Teure Abmahnungen sind dann häufig die Folge. Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe ist beispielsweise die Aufsichtsbehörde mit Anschrift anzugeben. Die ladungsfähige Firmenanschrift muss zudem vollständig sein. Eine Postfachangabe reicht nicht. Welche Angaben das Impressum sonst noch enthalten muss, zeigt ein aktualisiertes Merkblatt der IHK Hannover. Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier.
Beispielhinweis zur Aufsichtsbehörde:
Gewerbeerlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung erteilt am 22.01.2015.
Zuständige Aufsichtsbehörde: Ordnungsamt der Landeshauptstadt Hannover.

DGUV Vorschrift 23 Wach- und Sicherungsdienste

Vielleicht hat Sie Ihre Berufsgenossenschaft schon darüber informiert, dass die Bezeichnung der Unfallverhütungsvorschrift "BGV C7 Wach- und Sicherungsdienste" umbenannt wurde in "DGUV Vorschrift 23 Wach- und Sicherungsdienste". Geändert hat sich aber nur die Bezeichnung, der Inhalt ist gleich geblieben. Auf der Internetseite der Berufsgenossenschaft kann die Vorschrift kostenlos heruntergeladen werden. Um Ihnen ein Suchen zu ersparen, können Sie die Vorschrift hier herunterladen.
Selbstverständlich erhalten Sie als Mitglied der Berufsgenossenschaft bis zu neun Exemplare auch kostenlos zugesandt. Download und Bestellung können Sie hier vornehmen.
Bei Fragen zur Bestellung: 040 5146-2940

Sachkundeprüfung: Im Online-Test Fachkenntnisse überprüfen

Test für die Sachkundeprüfung: Verfügen Ihre Mitarbeiter noch über die notwendigen Fachkenntnisse im Sicherheitsdienst? Mit dem kostenlosen Sachkundeprüfungs-Online-Test, können Sie das schnell feststellen. Der Test wird über die DIHK-Bildungs-GmbH zur Verfügung gestellt. Link zum Test
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Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen

Nunmehr gelten neue Vorschriften für das Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen (§ 31 GewO nebst Verordnungen). Paragraf 31 GewO ist am 13. März 2013 in Kraft getreten, die SeeBewachV am 21. Juni 2013 und die SeeBewachDV am 27. Juni 2013. Die genannten Rechtsgrundlagen sind auf unserer Internetseite eingestellt.
Danach müssen Bewachungsunternehmen, die auf Seeschiffen unter deutscher Flagge Bewachungsaufgaben durchführen wollen, im Rahmen eines besonderen Zulassungsverfahrens darlegen, dass sie bestimmte Anforderungen an die betriebliche Organisation und Verfahrensabläufe erfüllen. Dabei haben sie vor allem sicherzustellen, dass nur geeignetes und zuverlässiges Personal an Bord von Seeschiffen eingesetzt wird. Für das Zulassungsverfahren ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig. Ab sofort können private Bewachungsunternehmen Anträge auf Zulassung beim BAFA stellen. Weitere Informationen sind auf der Internetseite des BAFA nachzulesen. Eine Verlinkung finden Sie ebenfalls auf unserer Internetseite.
Mit dem neuen Zulassungsverfahren wollte die Bundesregierung zu mehr Sicherheit für die Besatzungen auf deutschen Seeschiffen beitragen. International übernimmt Deutschland mit diesem Zulassungsverfahren eine Vorreiterrolle, um Sicherheit auf See und Rechtssicherheit für die Reeder herzustellen.
Auch wenn es in jüngster Zeit am Horn von Afrika einen erfreulichen Rückgang der Piratenangriffe gab, stellt die Seepiraterie in anderen Regionen, insbesondere vor der westafrikanischen Küste, weiterhin eine massive Bedrohung für Leib und Leben von Seeleuten dar und verursacht jedes Jahr erhebliche wirtschaftliche Schäden. Die Rechtsgrundlagen dazu finden Sie hier.

Notfall-Handbuch

Was passiert wenn der Chef plötzlich schwer erkrankt oder sogar stirbt. In der letzten Ausgabe unserer IHK-Zeitschrift haben unter dem Titel "Fit für den Notfall" über dieses sensible Thema berichtet. Welche wichtigen Informationen und Regelungen sollten in schriftlicher Form hinterlegt sein, damit der Betrieb auch bei Ausfall des Chefs/Chefin weiterhin funktionsfähig ist? Die Industrie- und Handelskammern haben hierfür ein Notfall-Handbuch erstellt, das kostenlos heruntergeladen werden kann. Das Notfall-Handbuch finden Sie hier.

Unterrichtungsverfahren für Angestellte: Sprachkompetenznachweis dringend erforderlich

Die IHKs führen die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Unterrichtungsverfahren durch (§ 5 Bewachungsverordnung). Gemäß § 6 Abs. 1, Satz 1, Bewachungsverordnung muss die zu unterrichtende Person aber über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügen.
In Verbindung mit dieser Grundvoraussetzung hat sich die Industrie- und Handelskammer (IHK) gem.  § 6 Abs. 2 Bewachungsverordnung durch geeignete Maßnahmen davon zu überzeugen, dass die zu unterrichtende Person mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung nach Maßgabe von § 7 Bewachungsverordnung vertraut ist. Laut Verordnung soll das insbesondere durch einen aktiven Dialog mit den Unterrichtsteilnehmern sowie durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen erfolgen.
Wir bitten daher um Verständnis, dass wir Teilnehmern, die schon die Voraussetzung nach § 6 Abs. 1, Satz 1, Bewachungsverordnung nicht erfüllen, eine Bescheinigung nach § 34a Gewerbeordnung nicht ausstellen können.

Bewachungsgewerbe - Informationen für Gründer

Wer im Bewachungsgewerbe als Gewerbetreibender tätig werden will, muss zahlreiche Vorgaben beachten. Weitere Informationen finden Sie hier.

Was bei der Auftragsvergabe an Wach- und Sicherheitsdienste zu beachten ist.

Stand: 13.06.2023