Genehmigungspflichtige Gewerbe


A
Abschleppunternehmen
Siehe G= Güterkraftverkehr
Altenpfleger
Die Führung der Berufsbezeichnung Altenpflegerin und Altenpfleger bedarf der Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG)
Zuständige Stelle: Regierungspräsidium Darmstadt
Apotheke
Der Betrieb einer Apotheke bedarf der Erlaubnis gem. § 1 Abs. 1 Gesetz über das Apothekerwesen (ApG).
Zuständige Stelle: Landesapothekerkammer Hessen
Arbeitnehmerüberlassung, gewerbsmäßig
Die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte bedarf der Erlaubnis gem. § 1 Abs. 1 AÜG.
Zuständige Stelle: Bundesagentur für Arbeit
Arbeitsvermittlung, private
Seit dem 27. März 2002 ist die private Arbeitsvermittlung nicht mehr erlaubnispflichtig.
Eine besondere Erlaubnis der Regionaldirektion Hessen der Bundesagentur für Arbeit ist nicht mehr erforderlich.
Arzneimittel
Herstellung: die Herstellung von Arzneimitteln bedarf der Erlaubnis gem. § 13 Arzneimittelgesetz (AMG)
Inverkehrbringen: hier ist eine Erlaubnis gem. § 1 Abs. 2 ApothekenG.
Großhandel: der Großhandel mit Arzneimitteln bedarf der Erlaubnis gem. § 52a AMG
Für den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln ist Sachkenntnis notwendig, § 50 AMG
Zuständige Stelle: Landesapothekerkammer Hessen
Arzneimittel, freiverkäuflich
Nach § 50 des Arzneimittelgesetzes dürfen Sie den Einzelhandel mit Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind (freiverkäufliche Arzneimittel), nur betreiben, wenn Sie als Unternehmer, eine zur Vertretung des Unternehmens gesetzlich berufene oder eine von Ihnen mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragte Person die erforderliche Sachkenntnis besitzen. Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstellen muss für jede Betriebsstelle eine Person vorhanden sein, die die erforderliche Sachkenntnis besitzt. Als Sachkenntnis werden bestimmte Prüfungen und Nachweise anerkannt (§§ 10 und 11 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln); wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss eine Sachkundeprüfung ablegen. 
Zuständige Stelle für die Prüfung: Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main.
Auktionator 
Siehe V=Versteigerer
Automatenaufstellung
Das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten sowie das Betreiben einer Spielhalle ist gem. § 33c GewO erlaubnispflichtig.
Zuständige Stelle: Gewerbeamt
Weitere Informationen finden Sie hier. 
B
Baufinanzierungen
Siehe I=Immobiliardarlehensvermittler
Bauvorhaben (Bauträger, Baubetreuer)
Die gewerbsmäßige Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung sowie die wirtschaftliche Vorbereitung oder Durchführung als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung, setzt eine Erlaubnis nach §34c GewO voraus. Zu beachten ist hier auch die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Zuständige Behörde: Kreisverwaltung
Beherbergungsbetrieb
Siehe G=Gaststättengewerbe
Bewachungsgewerbe
Die gewerbsmäßige Bewachung des Lebens oder des Eigentums fremder Personen bedarf der Erlaubnis gem. 34a GewO.
Zuständige Stellen: Kreisverwaltungsbehörde (Erlaubnis), Unterrichtungsnachweis und Sachkundeprüfung

Buchführungshelfer
Das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen ist gem § 6 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) von dem Verbot der unbefugten Hilfeleistungen in Steuersachen (siehe auch Steuerberatung) ausgenommen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf (oder einer gleichwertigen Vorbildung) mindestens 3 Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind. Das Finanzamt kann bei Mißbrauch die Tätigkeit gem. § 7 Nr. 2 StBerG untersagen. Die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, mit Ausnahme des Kontierens von Belegen und des Erteilens von Buchungsanweisungen ist zulassungsfrei (§ 6 Nr. 3 StBerG).
Buchprüfer, vereidigter
Die Durchführung von Prüfungen auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere Buch- und Bilanzprüfungen, bedarf der Anerkennung bzw. Bestellung als vereidigter Buchprüfer gem. §§ 128ff. Wirtschaftsprüferordnung.
Der vereidigte Buchprüfer übt einen freien Beruf aus, seine Tätigkeit ist also nicht gewerblich. 
Zuständige Stelle: Wirtschaftsprüferkammer
D
Darlehensvermittler
Die gewerbsmäßige Vermittlung von Verträgen über Darlehen oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge setzt eine Erlaubnis gem. § 34 c GewO voraus. Für Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung ihrer Warenverkäufe Darlehen vermitteln, ist keine Erlaubnis erforderlich (§ 34 c Abs. 5 GewO).
Ausgenommen ist auch die Vermittlung von Immobiliardarlehen (Baufinanzierungen) an Verbraucher, da dafür eine Erlaubnis nach §34i GewO erforderlich ist. (siehe I=Immobiliardarlehensvermittlung)
Zuständige Stelle: Kreisverwaltung
Detektei / Detektiv
Eine Detektei ist grundsätzlich nur überwachungsbeüdrftig nach § 38 Gewerbeordnung. 
Genehmigungspflichtig ist jedoch der Kaufhaus- / Warenhausdetektiv (siehe hierzu B=Bewachungsgewerbe)
F
Finanzanlagenvermittlung
Für die Vermittlung von und die Beratung über Finanzanlagen ist eine Erlaubnis nach §34f GewO und eine Registrierung im Vermittlerregister erforderlich, soweit es sich um die dort genannten Produkte handelt. (Offene oder geschlossene Investmentvermögen, Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 VermAnlG)
Zu beachten ist die FinVermV und insbesondere die jährliche Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer oder sonst geeigneten Prüfer.
Finanzdienstleistungen
Die gewerbsmäßige Erbringung von Finanzdienstleistungen im Inland, erfordert eine Erlaubnis gem. § 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG).
Finanzdienstleistungen sind gem. § 1 a KWG die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis (Anlagevermittlung), die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung), die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolio), die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere, die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung), die Besorgung von Zahlungsaufträgen (Finanztransfergeschäft) und der Handel mit Sorten (Sortengeschäft).
Nicht unter die Genehmigungspflicht des § 32 Abs. 1 KWG fallen die Darlehensvermittlung und die Vermittlung von Unternehmensbeteiligungen.
Fußpflege, medizinisch
Siehe P=Podologe
G
Gaststättengewerbe
Der Betrieb eines Gaststättengewerbes ist in Hessen grundsätzlich erlaubnisfrei. 
Für den Ausschank alkoholischer Getränke im Gaststättengewerbe gilt jedoch, dass die Gewerbeanzeige spätestens sechs Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes der zuständigen Behörde (Städte und Gemeinden) vorzulegen ist. Zusätzlich wird die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden geprüft.
Zuständige Stelle: Ordnungsbehörde der Stadt bzw. Gemeinde
Gebrauchtwarenhandel
Der Handel mit Gebrauchtwaren ist kein genehmigungspflichtiges Gewerbe, bedarf aber der Überwachung durch das Gewerbeamt, § 38 Gewerbeordnung bei An- und Verkauf von: 
  • hochwertigen Konsumgütern (insbesondere Unterhaltungselektronik etc.)
  • Kraftfahrzeugen
  • Fahrrädern
  • Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall und edelmetallhaltigen Legierungen
  • Edelsteinen
  • Perlen und Schmuck
  • Altmetallen
Güterkraftverkehr
Die gewerbsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger von 3,5 t überschreitet, bedarf einer Erlaubnis gem. § 3 GüKG. 
Zuständige Stellen (Erlaubnis): Regierungspräsidium Darmstadt
Zuständige Stelle (Fachkundeprüfung): Für den Bezirk der IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern die IHK Frankfurt am Main 
H
Handwerk
Der Betrieb eines Handwerks bedarf der Eintragung in die Handwerksrolle gem. § 1 HWO.
Zuständige Stelle: Handwerkskammer
Weitere Informationen zur Abgrenzung finden Sie hier. 
Hausverwalter
Siehe W=WEG-Verwalter
oder I=Immobilienmakler
Honorar-Finanzanlagenberatung
Für die honorarbasierte Beratung über Finanzanlagen ist eine Erlaubnis nach §34h GewO und eine Registrierung im Vermittlerregister erforderlich, soweit es sich um die dort genannten Produkte handelt. (Offene oder geschlossene Investmentvermögen, Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 VermAnlG)
Zu beachten ist die FinVermV und insbesondere die jährliche Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer oder sonst geeigneten Prüfer.
I
Immobiliardarlehensvermittlung
Für die Vermittlung von und Beratung über Immobiliardarlehen (Baufinanzierungen) an Verbraucher ist eine Erlaubnis nach §34i GewO erforderlich.
Zuständige Stelle für die Erlaubnis: Kreisverwaltungsbehörde
Zuständige Stelle für die Registrierung: Industrie- und Handelskammer Wiesbaden
Immobilienmakler  Der gewerbsmäßige Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge erfordert eine Erlaubnis nach §34c GewO.
Zuständige Stelle: Kreisverwaltungsbehörde
Inkassobüro
Für die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sachbereich, die außergerichtliche Einziehung von Forderungen besteht nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) eine Registrierungspflicht.
Zuständige Stelle: Präsidentin des Landgerichts Hanau
Eine Inkassodienstleistung liegt aber dann nicht vor, wenn das Inkasso lediglich eine Nebenleistung zu einer Hauptleistung darstellt.
Investmentgeschäft
Siehe F=Finanzanlagenvermittlung
oder F=Finanzdienstleistungen
K
Kapitalanlagenvermittlung
Siehe F=Finanzanlagenvermittlung 
oder F=Finanzdienstleistungen
Kindertagesstätte
Die ganztägige oder zeitweise Betreuung von Kindern oder Jugendlichen bedarf für den Betrieb einer Erlaubnis gemäß § 45 SGB VIII.
Zuständige Stelle: Hessisches Sozialministerium
Krankentransport
Die Notfallrettung, arztbegleitender Patiententransport oder Krankentransport ist in Hessen nur nach Beauftragung möglich. Die Beauftragung erfolgt alle fünf Jahre durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder Verwaltungsakt
Träger sind die Landkreise und kreisfreien Städte
Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die für den Krankentransport besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als solche anerkannt sind
Krankenkraftwagen sind im Einsatz mit mindestens zwei fachlich geeigneten Personen zu besetzen
Zuständige Stelle: Hessisches Sozialministerium
L
Leiharbeit
Siehe A=Arbeitnehmerüberlassung
M
Makler 
Siehe I=Immobilienmakler
Mietwagen
Siehe T=Taxi
Mobile Verkaufsstände
Siehe R=Reisegewerbe
P
Personenbeförderung
Die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, Omnibussen und Straßenbahnen ist gem. § 2 PBefG genehmigungspflichtig.
 
Zuständige Stelle:
-Regierungspräsidium Darmstadt (für Personenbeförderung mit Omnibussen, Straßenbahnen und Obussen, sowie Linienverkehr mit Pkws),
- Städte bzw. Gemeinden (für Personenbeförderung mit Pkws und Gelegenheitsverkehr)
- Industrie- und Handelskammer für die fachliche Eignung.
Pfandleiher
Die gewerbsmäßige Gewährung von Darlehen gegen Faustpfand zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten bedarf einer Erlaubnis gem. § 34 GewO.
Zuständige Stelle: Ordnungsbehörde der Stadt bzw. Gemeinde
Podologe (medizinischer Fußpflege)
Die medizinische Fußpflege (anders als die kosmetische Fußpflege) bedarf der Erlaubnis gem. § 1 Satz 1 Podologengesetz.
Voraussetzung: 2 jährige vollschulische Ausbildung mit anschließender staatlicher Prüfung
Zuständige Stelle: Regierungspräsidium Darmstadt
Postdienste
Die Beförderung von Briefsendungen bedarf gem. § 5 PostG einer Erlaubnis.
Zuständige Stelle: Regulierungsbehörde: Bundesnetzagentur
R
Rechtsberatung
Die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten (haupt- und nebenberuflich, entgeltliche und unentgeltlich) nach § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) bedarf einer Erlaubnis gem. § 3 RDG.
Zuständige Stelle: Präsidentin des Landgerichts Hanau
Rechtsberatung ist kein Gewerbe, sondern ein freier Beruf. Soweit Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbereich angeboten werden, ist nach § 5 Abs. 1 RDG keine Erlaubnis erforderlich. 
Reisebüro
Die Veranstaltung, Durchführung oder Vermittlung von Reisen, die Vermittlung von Unterkünften sowie die Ausgabe oder Vermittlung von bestimmten Beförderungsausweisen unterliegen der behördlichen Überwachung gem. § 38 Nr. 4 GewO.
Zuständige Stelle: Ordnungsbehörde der Stadt bzw. Gemeinde
Reisegewerbe
Wer gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen vertreibt oder selbständig unterhaltende Tätigkeit nach Schaustellerart ausübt, bedarf einer Reisegewerbekarte gem. § 55 GewO.
Zuständige Stelle: Ordnungsbehörde der Stadt bzw. Gemeinde
Rentenberater
Die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in dem Sachbereich Rentenberatung bedarf der Registrierung gem. §§ 3, 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
Zuständige Stelle: Präsidentin des Landgerichts Hanau
S
Sachverständige
Personen, die die Bezeichnung öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tragen wollen, bedürfen der Bestellung nach § 36 Abs. 1 GewO.
Zuständige Stelle: Industrie- und Handelskammer; für handwerkliche Waren und Leistungen die Handwerkskammern
Schädlingsbekämpfung
Wer Schädlingsbekämpfung gewerbsmäßig oder selbständig bei einem Dritten oder nicht nur in geringem Umfang im eigenen Betrieb (mit Lebensmitteln) oder einer in § 36 Infektionsschutzgesetz genannten Einrichtung durchführt, hat dies mindestens 6 Wochen vor der Aufnahme der ersten Tätigkeit der zuständigen Behörde mitzuteilen. Voraussetzung ist, dass Zuverlässigkeit für den Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Sachkunde vorliegt.
Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung
Die Beratung und Vertretung von Schuldnern bei der Schuldnerberatung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit Gläubigern auf der Grundlage eines Plans nach den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren bedarf der Anerkennung als geeignete Stelle gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO und ist nach § 8 Nr. 3 RDG erlaubt. 
Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Veranstaltung)
Für die gewerbsmäßige Veranstaltung von Geschicklichkeitsspielen bzw. Spielen mit Gewinnmöglichkeit ist eine Erlaubnis gem. § 33 d GewO erforderlich.
Zuständige Stelle: Ordnungsbehörde der Stadt bzw. Gemeinde
Spielgeräteaufstellung (mit Gewinnmöglichkeit)
Siehe A = Automatenaufstellung
Steuerberatung
Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen durch Steuerberater bedarf der Bestellung gem. §§ 2, 40 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Der Steuerberater übt einen freien Beruf aus. Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.
Zuständige Stelle: Steuerberaterkammer Hessen
T
Taxi- und Mietwagen
Taxi- und Mietwagenunternehmer benötigen für die Tätigkeit eine Genehmigung nach § 2 Personenbeförderungsgesetz.
Außerdem ist ein Eignungsnachweis zu erbringen.
Zuständige Stelle für die Prüfung: IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern
Telekommunikation
Das Anbieten von Dienstleistungen in der Telekommunikation ist meldepflichtig gem. § 6 Telekommunikationsgesetz (TKG). 
Zuständige Stelle: Bundesnetzagentur
Tierhandel
Das Züchten und Halten von Heimtieren, der Handel mit Wirbeltieren, der Unterhalt eines Reit- und Fahrbetriebes sowie die Zurschaustellung von Tieren bedarf der Erlaubnis gem. § 11 Tierschutzgesetz
Zuständige Stelle: Kreisverwaltungsbehörde
V
Versicherungsvermittlung /Versicherungsberatung
Die gewerbsmäßige Vermittlung von und Beratung über Versicherungen bedarf einer Erlaubnis nach §34d GewO und einer Registrierung im Vermittlerregister.
Zuständige Stelle: Industrie- und Handelskammer Wiesbaden
Versteigerer
Die gewerbsmäßige Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke und fremder Rechte bedarf einer Erlaubnis gemäß § 34 b GewO.
Zuständige Stelle: Ordnungsbehörde der Stadt bzw. Gemeinde
W
Waffen (Handel und Herstellung)
Die Herstellung und der An- und Verkauf von Schusswaffen oder Munition bedarf der Erlaubnis gem. § 7 WaffG.
Zuständige Stelle: Kreisverwaltungsbehörde
WEG-Verwalter / Wohnimmobilienverwalter
Das gewerbsmäßige Verwalten von gemeinschaftlichem Wohnungseigentum oder von Mietverhältnissen über Wohnräume (Wohnimmobilienverwalter) erfordert ab dem 01.08.2018 eine Erlaubnis nach §34c GewO.
Nähere Informationen dazu finden Sie hier
Zuständige Stelle: Kreisverwaltungsbehörde
Wetten
Für die Durchführung von Wetten, Sportwetten, Glücksspielen u. ä. ist in vielen Fällen eine Erlaubnis erforderlich.
Zuständige Stelle: Landesregierung
Wohnungs-/Wohnraumvermittler
Siehe I=Immobilienmakler