Bewachungsgewerbe

Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe

Termine

Die Unterrichtung findet ca. 4 – 5 Monate nach Anmeldung statt. Die Terminvergabe erfolgt chronologisch nach Eingang der Anmeldung. Eine Terminwahl ist nicht möglich. 

Ablauf der Unterrichtung

Die Unterrichtung findet gem. BewachV § 3(1) in deutscher Sprache statt. Vor Beginn der Unterrichtung §34a wird ein Sprachtest Niveau B1 durchgeführt. Der Sprachtest muss mit 50 % bestanden werden.
Während der Unterrichtung §34a werden zu jedem Sachgebiet schriftliche Tests durchgeführt, die ebenso wie der Abschlusstest mit 50 % bestanden sein müssen.

Inhalte des Unterrichtungsverfahren

Folgende Sachgebiete sind Inhalt der Unterrichtung:
  1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht
  2. Bürgerliches Gesetzbuch
  3. Straf- und Verfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen
  4. Unfallverhütungsvorschriften Wach- und Sicherheitsdienste
  5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen
  6. Grundzüge der Sicherheitstechnik
Ziel der Unterrichtung ist, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung vertraut zu machen, die für die Ausübung des Gewerbes notwendig sind. Dies soll in einem Umfang geschehen, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht.
Sofern der Unterricht ohne Fehlzeiten absolviert wurde und durch aktive Unterrichtsbeteiligung sowie durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen festgestellt wurde, dass der/die Teilnehmer/-in mit den Inhalten der Unterrichtung vertraut ist, stellt die IHK darüber eine Bescheinigung aus.

Befreiungsmöglichkeiten

Von der 40-stündigen Unterrichtung ist generell befreit, wer einen für das Bewachungsgewerbe einschlägigen Aus- oder Weiterbildungsabschluss nachweisen kann, z. B.
  • Schutz und Sicherheitskraft
  • Geprüfte(r) Meister/-in für Schutz und Sicherheit
Außerdem ist von der Unterrichtung befreit, wer erfolgreich Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz oder in der Bundespolizei, für den mittleren Justizvollzugsdienst sowie für Feldjäger in der Bundeswehr erworben hat.
Schließlich führt auch die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe zur Freistellung von der Unterrichtung.
Der zuständigen Erlaubnisbehörde ist dieser Befreiungstatbestand durch Vorlage der entsprechenden Zeugnisse nachzuweisen.
  • Daneben sind für selbständige Bewachungsunternehmer, Geschäftsführer und Betriebsleiter einerseits und für das angestellte Wachpersonal andererseits weitere Befreiungstatbestände nach unterschiedlichen Stichtagen gegeben, die Befreiungen nach dem bis 2002 geltenden Rechtsstand sind weiterhin gültig:
    Der Arbeitnehmer im Bewachungsgewerbe ist von der (in den Jahren 1996 - 2002 geforderten) 24-stündigen Unterrichtung befreit, wenn er am 31. März 1996 - das ist der Tag vor Inkrafttreten der neuen Bewachungsverordnung - in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt war
    Der Bewachungsunternehmer hat dies und damit die Befreiung von der Unterrichtung seinen Mitarbeitern zu bescheinigen.
    Bei einem Arbeitsplatzwechsel in der Branche ist diese Bescheinigung dem neuen Arbeitgeber als Befreiungsnachweis vorzulegen.
    Die Befreiung gilt für die ehemals 24-stündige, heute 40-stündige Unterrichtung auf Dauer.
  • Mitarbeiter, die (bis 2002) 24 Stunden bzw. (ab 2003) 40 Stunden unterrichtet worden sind und danach eine mindestens drei-jährige ununterbrochene Bewachungstätigkeit ausgeübt haben, sind künftig auch von der 80-stündigen Unterrichtung befreit, wenn sie sich selbstständig machen oder als gesetzliche Vertreter bzw. Betriebsleiter im Bewachungsgewerbe tätig werden wollen.
  • Bemerkung aus einem Runderlass des Bundeswirtschaftsministeriums vom März 1996 an die Bundesländer:
    Eine Karenzzeit für die Erbringung des Unterrichtungsnachweises sowohl bei der Erlaubniserteilung als auch bei der Einstellung von Wachpersonen ist in § 34 a GewO nicht vorgesehen. Allerdings kann etwa dann, wenn eine Person bei einem Bewachungsunternehmen als so genannter Praktikant mit dem Ziel einer späteren festen Anstellung beschäftigt wird, für die Dauer von höchstens vier Wochen auf die Unterrichtung verzichtet werden, wenn die Person in dieser Zeit keine Bewachungstätigkeit eigenverantwortlich ausübt.

Kosten

40-stündige Unterrichtung 445 Euro

Rechtsgrundlagen

§ 34 a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO)
§§ 1 - 5, 17 Bewachungsverordnung (BewachV)

Hinweis zur Sachkundeprüfung

Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist allerdings grundsätzlich der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:
  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlichem öffentlichem Verkehr (sog. Einzelhandelsdetektive)
  • Schutz vor Ladendieben (sog. Einzelhandelsdetektive)
  • Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (z. B. Türsteher)