E-Commerce
Recht im E-Commerce
1. Allgemeines
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Daher gelten auch im E-Commerce uneingeschränkt die allgemeinen Rechtsgrundlagen (BGB, HGB, AGB-Recht, Urheberrechtsgesetz, Verbraucherkreditrecht, Gewerbeordnung, UWG, Strafgesetzbuch etc.). Für bestimmte Teilbereiche existieren mittlerweile besondere Rechtsvorschriften.
Für den Bereich des E-Commerce sind insoweit relevant:
- das Digitale-Dienste-Gesetz (§ 5 DDG)
- das Fernabsatzrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches
(§ 312 b ff BGB) - Artikel 246 EGBGB
- das Signaturgesetz (SigG)
- die Preisangabenverordnung (PAngV)
- ggf. die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
- das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).
Wichtig! Bitte beachten Sie, dass die hier dargestellten Vorschriften und Pflichten lediglich die deutsche Rechtslage darstellen. Richtet ein Unternehmen seine Tätigkeit auch auf andere Länder aus, sind zumindest die zwingenden Schutzvorschriften des jeweiligen Verbraucherlandes zu beachten. Im Streitfall kann das Unternehmen zudem im Ausland verklagt werden und müsste den Verbraucher in dessen Land verklagen (Gerichtsstand Verbraucherland), vgl. EuGH-Urteil vom 7. Dezember 2010, C-144/09 und C-585/08. Ein "Ausrichten" der Tätigkeit auf ein fremdes Land ist laut EUGH anzunehmen, wenn der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern anderer Mitgliedsstaaten herzustellen, z.B. in dem er
- eine Telefonnummer mit internationaler Vorwahl anführt,
- eine andere Top-Level- Domain verwendet als diejenige des Landes, in dem der Gewerbetreibende sitzt
- sein Angebot in fremden Sprachen darbieten,
- die Preise in fremden Sprachen angibt,
- eine internationale Kundschaft erwähnt.
2. Vertragsabschluss via Internet
Verträge können rechtswirksam auch via Internet (per E-Mail) abgeschlossen werden. Nicht ohne weiteres online abschließbar sind allerdings solche Verträge, die kraft Gesetzes bestimmten Formanforderungen unterliegen (Schriftform, Beglaubigung, notarielle Beurkundung).
Der Vertragsschluss im E-Commerce unterliegt keinen speziellen Formerfordernissen. Formvorschriften in Gestalt eines dauerhaften Datenträgers gemäß § 126b Satz2 BGB gibt es lediglich für die vertraglichen Informationspflichten der M-Commerce-Anbieter.
Im Streitfall den jeweiligen Vertragsschluss zu beweisen, kommen in der Regel nur Ausdrucke der digital gespeicherten Daten, die den elektronischen Willenserklärungen zugrunde liegen, in Betracht.
Tipp: Umfangreiche Informationen zu den Informationspflichten haben wir Ihnen im Dokument "Die Verordnung über Informationspflichten" zusammengestellt.
Das Zustandekommen eines Vertrages setzt Angebot und Annahme voraus. Keine Angebote in diesem juristischen Sinne sind die Kataloge auf der Website sowie das Aufnehmen einzelner Artikel in einen elektronischen „Warenkorb” durch den Kunden. Ein verbindliches Angebot ist i.d.R. erst das Absenden der gesamten Bestellung durch den Kunden via E-Mail oder Abschicken des Online-Bestellformulars.
3. Informationspflichten des Online-Anbieters
Wer im Internet Waren oder Dienstleistungen anbietet, muss grundsätzlich bestimmte Informationen an deutlich sichtbarer Stelle auf seiner Website bereithalten (nach Digitale-Dienste-Gesetz (§ 5 DDG))
Tipp: Nähere Informationen dazu im Dokument "Impressumspflicht".
Dies gilt nicht nur für Onlineshops, sondern sogar für sämtliche geschäftsmäßige Internetangebote, d.h. auch für Unternehmenspräsentationen oder reine Informationsangebote. Für Anbieter von Waren oder Dienstleistungen in Onlineshops oder Online-Auktionsplattformen gelten darüber hinaus weitere besondere Vorschriften.
Anbieterkennzeichnung nach dem das Digitale-Dienste-Gesetz (§ 5 DDG)
- den Namen und die Anschrift des Anbieters, unter der er niedergelassen ist, bei juristischen Personen zusätzlich die Angabe der Rechtsform
- bei juristischen Personen den Vertretungsberechtigten mit Namen und Anschrift
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der E-Mail-Adresse (Gesetzesbegründung BT-Drs. 14/6098,S 21.: in der Tendenz ein klares Votum für die Angabe einer Telefonnummer)
- soweit eine behördliche Zulassung erforderlich ist, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
- das Register, in das der Anbieter eingetragen ist, sowie die entsprechende Registernummer
- die Umsatzsteueridentifikations-Nummer oder die Wirtschaftsidentifikationsnummer, wenn das Unternehmen eine solche hat
- bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber
- Einfügung eines Links, der auf die Möglichkeit der Online-Streitbeilegung hinweist
Tipp: Das Bundesamt für Justiz führt online eine Liste mit allen verbraucherschlichtungsstellen in Deutschland, die fortwährend aktualisiert wird.
Zusätzlich muss der Online-Anbieter
- dem Kunden angemessene technische Mittel zur Fehlerkorrektur vor Abgabe einer Bestellung zur Verfügung stellen
- den Eingang einer Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen
- für den Kunden die Möglichkeit schaffen, den Vertragstext einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abzurufen und zu speichern.
Weitere Angaben werden darüber hinaus vor Abschluss eines Vertrages mit einem Verbraucher (§ 312d BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB) die Information des Kunden verlangt über:
- die anfallenden Versandkosten
- die enthaltende Mehrwertsteuer
- die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Ware oder Dienstleistung
- den Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages
- die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote
- die Mindestlaufzeit des Vertrages (bei sog. Dauerschuldverhältnissen)
- eventuelle Liefervorbehalte
- die Einzelheiten bzgl. Zahlung und Lieferung (u.a. Lieferbeschränkungen, akzeptierte Zahlungsmittel)
- den Endpreis (einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile)
- das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts, sowie die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung des Widerrufs und das Muster-Widerrufsformular. Zusätzlich müssen die Informationen dem Verbraucher spätestens bei der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per Email in der Bestellbestätigung oder in Papierform mit der Warenlieferung) zur Verfügung gestellt werden
- die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote
- die Kosten der Nutzung von Fernkommunikationsmitteln im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung und -abwicklung, sofern diese die üblichen Kosten übersteigen.
- zusätzliche Informationspflichten für Finanzdienstleistungen (Art. 246 § 1 Abs. 2 EGBGB)
Informationspflichten auf der Bestellseite (sog. "Button-Lösung")
Um den Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr zu schützen muss der Bestellbutton gut lesbar und richtig beschriftet werden. Die gesetzlichen Regelbezeichnungen des Buttons lautet "zahlungspflichtig bestellen". Eine weitere mögliche Bezeichnung des Bestellbuttons kann "kaufen" sein. Nicht zulässig ist eine Bezeichnung wie "bestellen" oder "Anmeldung", da für den Verbraucher nicht ersichtlich ist, dass dies eine Zahlungspflicht auslöst.
Auf der Bestellseite sind dem Verbraucher unmittelbar bevor er seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise vor Augen zu führen die wesentlichen Eigenschaften der Ware (nicht sämtliche Eigenschaften der Produktseite, sondern nur die anhand derer der Kunde erkennt was er kauft), Preis und Versandkosten. Informationen sollten direkt vor dem Bestellbutton angeordnet sein, sie dürfen nicht erst durch Scrollen erscheinen. Gleiches gilt für den Hinweis auf das Widerrufsrecht oder die AGB. Diese sollten über einen eindeutig bezeichneten Link z.B. "AGB und Widerrufsrecht oder über zwei Links "AGB" und "Widerrufsrecht" aufgerufen werden können.
Kündigungsbutton (§ 312k BGB)
Seit dem 1. Juli 2022 müssen Unternehmer mit diesen Online-Angeboten eine Schaltfläche für die Kündigung ("Kündigungsbutton") auf ihrer Internet-Seite oder App installieren. Den Verbrauchern muss es jetzt ermöglicht werden, dass sie auf einfache Weise ordentlich oder außerordentlich kündigen können, um sich solcher sogenannter entgeltlicher Dauerschuldverhältnisse zu entledigen. Diese neue Pflicht schreibt das "Gesetz für faire Verbraucherverträge" vor, das in Paragraf 312k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) umgesetzt wurde.
Das Gesetz gilt aber nicht bei Geschäften zwischen Unternehmern und nicht bei Verträgen, die in einer strengeren Form als der Textform geschlossen oder gekündigt werden müssen (z. B. bei Finanzdienstleistungen wie Verbraucherdarlehensverträgen). Ausgenommen von dem Gesetz sind auch Verträge, die generell nicht online angeboten werden, oder Ratenlieferungsverträge, bei denen der Umfang der Leistung bereits beim Vertragsschluss feststeht.
Der Kündigungsbutton muss gut sichtbar platziert, ständig verfügbar sowie eindeutig und gut lesbar beschriftet sein (z. B. "Verträge hier kündigen" oder vergleichbare Formulierung). Es darf vom Verbraucher nicht verlangt werden, dass er sich zunächst in sein Kundenkonto einloggt. Betätigt der Verbraucher den Kündigungsbutton, muss er unmittelbar auf eine Bestätigungsseite geleitet werden. Dort gibt er weitere Angaben ein, u. a. Art des Vertrages, Vertragsnummer, Kündigungsgrund, Daten zu seiner Identität, Kündigungszeitpunkt sowie Kontaktdaten (z. B. E-Mail-Adresse für den Versand der Kündigungsbestätigung). Diese Seite muss ebenfalls unmittelbar und leicht erreichbar sein und auch eine gut sichtbare Schaltfläche für die Bestätigung enthalten, mit der der Verbraucher die eingegebenen Angaben absendet. Sie sollte mit den Worten "jetzt kündigen" beschriftet sein.
Nach dem Ausfüllen und Absenden muss der Verbraucher die Möglichkeit erhalten, die angegebene Kündigungserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zu speichern. Außerdem muss sofort eine Bestätigung auf elektronischem Wege in Textform (zum Beispiel per E-Mail) erfolgen. Aus der Kündigungsbestätigung geht Folgendes hervor: Inhalt der Kündigung, außerdem das Datum und die Uhrzeit, an dem die Bestätigung zugeht, sowie der Zeitpunkt, an dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung endet.
Informationspflichten zur Online-Streitschlichtung
Die EU-Kommission hat vor gut einem Jahr die neue ODR Verordnung (Online Streitbeilegungs-Verordnung) erlassen. Hauptziel der ODR VO ist die Einrichtung einer Online-Streitbeilegungsplattform auf EU-Ebene. Die OS-Plattform soll Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer sein, die aus Online-Rechtsgeschäften entstandene Streitigkeiten außergerichtlich beilegen möchten. Damit Verbraucher von der Plattform Kenntnis erlangen, müssen Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern eingehen, seit dem 9. Januar 2016 ihre Allgemeinen Geschäftsbedingen das Impressum sowie eventuell Ihre E-Mails anpassen und einen Link zur OS-Plattform auf ihrem Internetauftritt einfügen.
Wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen fehlendem Link auf die OS-Plattform wurden bereits ausgesprochen. Der Link muss für Verbraucher leicht zugänglich (tatsächlich klickbaren) sein. Die Anforderung könnte erfüllt sein, wenn folgender Text z. B. in das Impressum (welches ebenfalls leicht zugänglich sein muss) aufgenommen wird:
Wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen fehlendem Link auf die OS-Plattform wurden bereits ausgesprochen. Der Link muss für Verbraucher leicht zugänglich (tatsächlich klickbaren) sein. Die Anforderung könnte erfüllt sein, wenn folgender Text z. B. in das Impressum (welches ebenfalls leicht zugänglich sein muss) aufgenommen wird:
Tipp: Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit.
Näheres dazu auch im Dokument "Fernabsatzverträge".
Näheres dazu auch im Dokument "Fernabsatzverträge".
4. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
AGB können auch bei online-Verträgen wirksam einbezogen werden. Sie unterliegen allerdings uneingeschränkt der sog. Inhaltskontrolle nach den §§ 307-309 BGB.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die AGB überhaupt Vertragsbestandteil werden:
- Der Unternehmer muss vor Vertragsabschluss an deutlich sichtbarer Stelle auf der Website oder - was noch besser ist - durch ausdrücklichen Hinweis im Bestellformular auf das Vorhandensein der AGB hinweisen.
- Der Inhalt der AGB muss vollständig über die Website einsehbar sein.
- Die AGB müssen auf dem Bildschirm lesbar sein (keinen Mini-Schriftgrad verwenden!).
- Der Text der AGB muss so kurz gehalten sein, dass er auch vom Bildschirm aus in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden kann.
Tipp: Weiterführende Informationen zu den AGB können Sie dem Dokument "Allgemeine Geschäftsbedingungen" entnehmen.
5. Verbraucherschutzrecht
Bei online- Geschäftsabschlüssen mit Verbrauchern (d.h. mit Kunden, die nicht selbst Unternehmer sind, beziehungsweise nicht in Ihrer Eigenschaft als Unternehmer Kunden sind) ist das umfangreiche Verbraucherschutzrecht des BGB zu berücksichtigen.
Widerrufsrecht
Das Fernabsatzrecht des BGB räumt dem Verbraucher ein generelles Recht auf Widerruf des Vertrages ein. Die Länge der Frist ist vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses abhängig. Wird dem Verbraucher sein Widerrufsrecht vor Vertragsschluss mitgeteilt, so beträgt die Frist 2 Wochen. Erfolgt die Belehrung erst nach Vertragsschluss so beträgt die Frist einen Monat. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde den Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen. Damit werden die sog. „Geschmacksretouren” im Fernabsatzgeschäft gesetzlich festgeschrieben.
Die Widerrufsfrist beginnt ab Erhalt der Ware, nicht aber bevor der Unternehmer dem Kunden auch eine Belehrung über sein Widerrufsrecht (vgl. dazu oben Punkt II. Informationspflichten des online- Anbieters) in Textform (z.B. auf einer Rechnung, in einer E-Mail oder auf CD) zur Verfügung gestellt hat.
Wenn die Widerrufsbelehrung zwar richtig ist, es aber an den weitergehenden Informationspflichten fehlt, so beträgt die Widerrufsfrist 6 Monate nach Vertragsschluss. Keinerlei Frist läuft dagegen, wenn die Widerrufsbelehrung fehlt, unvollständig oder unrichtig ist.
Das Widerrufsrecht gilt nicht für alle Fälle. Kein Widerrufsrecht hat der Kunde insbesondere bei Bestellung ( Ausnahmen werden ab Juni 2014 erweitert)
- Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind ( z.B.: Maßanzug )
- Schnell verderbliche Ware,
- Audio- und Videoaufzeichnungen sowie Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
- Wett- und Lotteriedienstleistungen,
- Versteigerungen.
- von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.
Musterformulare
Das im Gesetz verankerte Muster für eine Widerrufsbelehrung / Widerrufsformular finden Sie im gleichnamigen Artikel.
Das im Gesetz verankerte Muster für eine Widerrufsbelehrung / Widerrufsformular finden Sie im gleichnamigen Artikel.
Rechtsfolgen des Widerrufs
Nimmt der Verbraucher sein Widerrufsrecht wahr, sind die Parteien verpflichtet, die empfangenen Leistungen unverzüglich, spätestens jedoch nach 14 Tagen zurück zu gewähren. Der Unternehmer kann die Rückzahlung des Kaufpreises bis zum Rückerhalt der Ware oder einem Nachweis des Verbrauchers über die Absendung der Ware verweigern. Dem Unternehmer steht diesbezüglich ein Zurückbehaltungsrecht zu. Bezüglich der Rückzahlung des Kaufpreises durch den Unternehmer gilt, dass diese mit demselben Zahlungsmittel zu erfolgen hat, welches auch vom Verbraucher zur Bezahlung verwendet worden ist. Eine anderweitige Vereinbarung muss ausdrücklich erfolgen.
Kosten der Hin- und Rücksendung
Der Unternehmer trägt die Kosten der Hinsendung, allerdings lediglich in Höhe der günstigsten, angebotenen Standardlieferung. In Bezug auf die Kosten der Rücksendung hat sich das Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt. Früher trug die Kosten der Rücksendung grundsätzlich der Unternehmer. Nur im Hinblick auf das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen konnten die Kosten der Rücksendung dem Verbraucher vertraglich auferlegt werden, wenn der Wert der zurückzusendenden Sache 40 EUR nicht überstieg. Nunmehr schreibt der Gesetzgeber vor, dass der Verbraucher die Rücksendekosten trägt. Auf den Preis der zurück zu sendenden Ware kommt es hierfür nicht an.
Wertersatz für Wertverlust der Ware
Der Verbraucher hat nur dann Wertersatz an den Unternehmer zu leisten, wenn der Wertverlust der Widerrufsware auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war und er ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Was alles von der Prüfung der Ware umfasst ist, hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich darf der Verbraucher die Sache soweit in Augenschein nehmen und untersuchen, wie er dazu auch in einem Ladengeschäft berechtigt wäre. Im Einzelfall kann eine weitergehende Untersuchung insofern erforderlich sein, als eine bei einem Kauf im Ladengeschäft möglich Beratung fehlt und diese ersetzt werden muss.
6. Namens- und Markenrecht
Eine registrierte Internet-Domain kann namens- und markenrechtlich geschützt sein, wenn sie zur Kennzeichnung des Unternehmens verwendet wird. In diesem Fall darf sie (auch in leicht abgewandelter Form) nicht von einem anderen als Domain registriert werden.
Die Nutzung fremder Namen oder Marken als Domain-Adresse ist in aller Regel unzulässig und kann vom Namensinhaber gerichtlich unterbunden werden. Zur Vermeidung solcher Streitigkeiten sind umfassende Namens- und Markenrecherchen vor Anmeldung einer Domain unerlässlich.
Tipp: Nutzen Sie für die Namens- und Markenrecherchen das Innovations- und Patent-Centerum (IPC) in Hamburg, um sich rechtlich abzusichern.
7. Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht
Unternehmenspräsentationen auf einer Website können (wie die Website insgesamt) urheberrechtlich oder auch als Geschmacksmuster geschützt sein. Eine Verbreitung, Kopie oder Änderung kann ohne Zustimmung des Rechteinhabers unzulässig sein. Urheber der Präsentation ist derjenige, der sie selbst erstellt hat (nicht unbedingt der Unternehmer, für den sie erstellt wurde). Bei Erstellung einer Website durch ein hierauf spezialisiertes Unternehmen sollte der Besteller darauf achten, dass ihm vertraglich die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Website übertragen werden. Anderenfalls läuft der Besteller Gefahr, die Website ohne Zustimmung des Urhebers nicht veräußern oder wesentlich verändern zu dürfen.
Urheberrechtlich geschützte Werke (z.B. Bücher, Musikstücke, Computerprogramme, Datenbanken etc.) dürfen auch im Internet nur mit Zustimmung des Urhebers verbreitet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verbreitung entgeltlich oder kostenlos erfolgt.
Tipp: Alles zu Urheberrecht, Titelschutz und Design- und Markenschutz finden Sie auf der Seite "Schutzrechte".
Links zu anderen Websites müssen deutlich erkennen lassen, dass hier nicht auf eigene, sondern auf fremde Inhalte verwiesen wird. Außerdem sollte das Einverständnis des Inhabers der verlinkten Website eingeholt werden. Anderenfalls sind sie rechtlich unzulässig und können u.U. eine Haftung für rechtsverletzende Inhalte zur Folge haben.
8. Wettbewerbsrecht
Auch im Internet-Geschäft gelten uneingeschränkt die Regeln des Wettbewerbsrechts, insbesondere des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), der Preisangabenverordnung usw., soweit diese Gesetze ihrem Sinn und Zweck nach auch den elektronischen Geschäftsverkehr erfassen.
Werbung per E-Mail ist im Grundsatz wettbewerbsrechtlich grundsätzlich verboten. Zulässig ist sie nur, wenn ein ausdrückliches Einverständnis des Empfängers mit der Übersendung vorliegt oder ein solches Einverständnis vernünftigerweise vermutet werden kann (z.B. aufgrund dauernder Geschäftsbeziehungen).
Das UWG sieht dabei im Verhältnis B2C (Business to Consumer) nur eine Ausnahme vor: Werbe-E-Mails dürfen an eigene Kunden eines Unternehmens versandt werden, wenn der Kunde seine Adresse im Zusammenhang mit einer Bestellung freiwillig angegeben und der Übersendung von Werbung nicht nachträglich widersprochen hat und inhaltlich Waren oder Dienstleistungen derselben Art beworben werden, die der Kunde schon einmal bei dem Betrieb in Anspruch genommen hat. Soweit die Übersendung unverlangter elektronischer Werbung überhaupt zulässig ist, muss schon aus der Betreffzeile hervorgehen, dass es sich eben um Werbung handelt. Wird die Werbung dagegen als normale Post getarnt, ist sie ebenfalls rechtswidrig.
Hinweis: Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.