Wirtschaftsrecht

Telefon- und Online-Geschäfte: Fernabsatzverträge

Ein Fernabsatzvertrag ist in Deutschland ein Vertrag über die Lieferung von Waren (Kaufvertrag) oder über die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag, Maklervertrag, Partnerschaftsvermittlung, Vermittlung von Reiseleistungen), der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
Bei Fernabsatzverträgen treffen den Unternehmer zahlreiche Informationspflichten. Der Verbraucher hingegen kann den Vertrag in der Regel innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Bei einigen Fernabsatzverträgen, wie z.B. Softwarekauf, besteht kein Widerrufsrecht. Hierbei sind besondere Regelungen zu beachten, über die mit diesem Merkblatt ein erster Überblick verschafft werden soll.

Anwendungsbereich der Regelungen über den Fernabsatz

Grundsatz

Die Rechtsgrundlagen über Fernabsatzverträge finden sich in den §§ 312c - 312k BGB. Die Sondervorschriften des Fernabsatzrechts gelten für alle Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, § 312c Abs. 1 BGB.

Voraussetzungen

Das Fernabsatzrecht gilt demnach für Verträge, die
a) zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person sowie
b) ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurde.
Verbraucher ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Auch ein Unternehmer kann also Verbraucher sein, wenn er für seinen privaten Konsum einkauft. Dann gelten die Regelungen des Fernabsatzrechts auch für ihn.
Unternehmer ist nach § 14 BGB jeder, der bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Darunter fallen auch nicht im Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende.
Fernkommunikationsmittel sind nach § 312 c Abs. 2 BGB alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind. Dazu gehören insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunk versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.
Eine ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln liegt nur dann vor, wenn sie Anbieter und Verbraucher, sowohl während der Vertragsverhandlungen, als auch bei Vertragsschluss selbst körperlich nicht begegnen und der Verbraucher die Ware / Dienstleistung deshalb vor Vertragsschluss nicht prüfen bzw. in Augenschein nehmen kann. An der Ausschließlichkeit fehlt es z.B. dann, wenn ein Vertragsschluss zwar via Fernkommunikationsmitteln, etwa per Telefon, angebahnt wird, dann aber infolge eines persönlichen Vertreterbesuches beim Kunden abgeschlossen wird. Die Regelungen über den Fernabsatz finden dann keine Anwendung.
Beispiel: Verbraucher V betritt das Geschäft des Unternehmers U und informiert sich in Kaufabsicht über ein bestimmtes Gerät. Zunächst kann er sich „vor Ort” nicht zum Kauf entscheiden, bestellt das Gerät aber am nächsten Tag online über die Webseite des U. In diesem Fall ist der Vertrag zwar über ein Fernkommunikationsmittel geschlossen worden. Da der V aber zuvor in persönlichen Kontakt zu U getreten ist und sich das Gerät im Laden anschauen konnte, ist das Fernabsatzrecht trotzdem nicht anwendbar. Dem V stehen daher gegebenenfalls die allgemeinen Gewährleistungsansprüche bei mangelhafter Ware zu - jedoch kein Widerrufsrecht.

Ausnahmen

Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich der Fernabsatzregelungen sind nach § 312 Abs. 2 BGB folgende Verträge:
  • notariell beurkundete Verträge
    • über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
    • die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d BGB Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g BGB Absatz 1 entfallen,
  • Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
  • Verträge über den Bau von neuen Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden,
  • Verträge über Reiseleistungen nach § 651a, BGB wenn diese
    • im Fernabsatz geschlossen werden oder
    • außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, wenn die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind,
  • Verträge über die Beförderung von Personen,
  • Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 BGB bis 481b BGB,
  • Behandlungsverträge nach § 630a BGB,
  • Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
  • Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
  • Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
  • Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
  • außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
  • Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

Informationspflichten des Unternehmers

Der Unternehmer hat im Rahmen von Fernabsatzgeschäften dem Verbraucher gegenüber umfassende Informationspflichten.

Informationspflichten vor Vertragsschluss

Der Unternehmer muss den Verbraucher bereits vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages (z.B. im Werbebrief, im Katalog, in der E-Mail, auf seiner Homepage oder während des Telefongesprächs) klar und verständlich über folgende Umstände informieren (§ 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art 246a § 4 Abs.1 EGBGB):
  • die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang,
  • seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen sowie die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, seine Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt,
  • zusätzlich zu den Angaben gemäß Nummer 2 die Geschäftsanschrift des Unternehmers und gegebenenfalls die Anschrift des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann, falls diese Anschrift von der Anschrift unter Nummer 2 abweicht,
  • den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können,
  • im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis; dieser umfasst die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten und, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten; wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben,
  • die Kosten für den Einsatz des für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittels, sofern dem Verbraucher Kosten berechnet werden, die über die Kosten für die bloße Nutzung des Fernkommunikationsmittels hinausgehen,
  • die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,
  • das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren,
  • gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien,
  • gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,
  • gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht,
  • gegebenenfalls die Tatsache, dass der Unternehmer vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Bedingungen,
  • gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte,
  • gegebenenfalls, soweit wesentlich, Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen, und
  • gegebenenfalls, dass der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvoraussetzungen.
  • Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie Einzelheiten des angeführten Rechtes (Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erbringen ist, Rechtsfolgen des Widerrufs/ der Rückgabe sowie Informationen zu dem Betrag, den der Verbraucher für den Fall des Widerrufs oder der Rückgabe für die erbrachte Dienstleistung gemäß § 357 BGB zu zahlen hat.),
  • Vorbehalt darüber, dass ein Produkt gleicher Qualität und Güte erbracht wird, wenn das ursprüngliche nicht lieferbar sein sollte.
  • Ein Vorbehalt darüber, dass die versprochene Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht erbracht wird,
  • Der Gesamtpreis der Ware bzw. Dienstleistung inklusive aller Preisbestandteile.
  • Zusätzliche anfallende Liefer- und Versandkosten sowie ein Hinweis auf mögliche weitere Kosten, die nicht von Seiten des Unternehmers in Rechnung gestellt werden.
  • Einzelheiten zur Zahlung (Vorkasse, Nachnahme, Rechnung) und zur Lieferung bzw. Leistung (Name des Zustelldienstes),
  • Alle weiteren Kosten, die der Verbraucher für die Nutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat (z.B. 0180er-Telefonnummern und deren Kosten), wenn diese durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden,
  • Eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen (z.B. befristete Angebote).
Tipp: Hier geht es zu den Mustern für die Widerrufsbelehrung
„Button – Lösung ab 01.08.2012“:
Der Unternehmer muss dem Verbraucher nach § 312 d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246 a § 4 EGBGB vor dessen Bestellung in klarer und verständlicher Weise die Informationen nach Art. 246 a §§ 1 – 3 EGBGB zur Verfügung stellen.
Die verpflichtenden Informationen sind im Einzelnen:
  • wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung,
  • den Gesamtpreis
  • gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten
  • gegebenenfalls einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden
  • und die Mindestlaufzeit des Vertrages (wenn dieser eine dauernde oder wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat) klar und verständlich informiert werden. Die Informationen müssen in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden.
Des Weiteren ist die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung bestätigt, dass er sich zur Zahlung verpflichtet. Dabei muss der Bestellbutton gut lesbar sein, nur die Wörter „zahlungspflichtig bestellen“ enthalten, bzw. eine andere eindeutige Formulierung. Die Formulierung „kaufen“ auf dem Bestellbutton wird weiterhin möglich sein. Hingegen sollten Formulierungen wie „Bestellung“ oder „Bestellung abgeben“ oder „weiter“ nicht verwendet werden.
Wichtig! Eine Falschbeschriftung des Bestellbuttons hat zur Folge, dass kein Vertrag mit dem Verbraucher zustande kommt.

Informationspflichten bei Zustandekommen eines Vertrages

Zusätzlich muss der Unternehmer den Verbraucher vor Lieferung – soweit vorhanden- über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die konkreten Vertragsbestimmungen sowie über Kundendienst und die geltenden Gewährleistungs- und ggf. Garantiebedingungen informieren. Diese Daten müssen dem Verbraucher zusammen mit den vor Vertragsschluss notwendigen Informationen auf einem dauerhaftem Datenträger zugestellt werden. Unter dauerhaft ist in dem Zusammenhang eine solche Beschaffenheit zu verstehen, dass der Verbraucher sie ohne weiteres Handeln zur Kenntnis nehmen kann. Ein Angebot zum Download dürfte nicht ausreichend sein. Möglich wäre in dem Zusammenhang, dass ihm im Rahmen einer E-Mail zur Bestellbestätigung die Informationen mitgeliefert werden. Auch eine Aushändigung auf CD oder die Niederschrift auf dem Bestellzettel sollte ausreichen.
Wichtig! Kommt ein Unternehmer den vorstehend genannten Informationspflichten – soweit für ihn einschlägig – nicht nach, dann droht ihm unter Umständen eine kostenpflichtige Abmahnung durch einen Mitbewerber, einen Verbraucherschutzverband oder einen Wettbewerbsverband.
Vor allem Mitbewerber bedienen sich hierzu oftmals anwaltlicher Hilfe. Handelt der Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig hinsichtlich der Einhaltung seiner Pflichten, dann können ihm in der Regel die zur Rechtsverfolgung entstandenen Anwaltskosten auferlegt werden, die selten unter € 1.000.- liegen. Im Hinblick auf eine nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung im Internethandel hatte das Oberlandesgericht Hamm einen Wettbewerbsverstoß angenommen und dem Unternehmer unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, seine Produkte weiterhin so im Internet anzubieten (Az.: 4 U 2/05).

Neue Informationspflichten für Unternehmer ab dem 1. Februar 2017

Die EU-Kommission hat vor gut einem Jahr die neue ODR Verordnung (Online Streitbeilegungs-Verordnung) erlassen. Hauptziel der ODR VO ist die Einrichtung einer Online-Streitbeilegungsplattform auf EU-Ebene. Die OS-Plattform soll Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer sein, die aus Online-Rechtsgeschäften entstandene Streitigkeiten außergerichtlich beilegen möchten. Damit Verbraucher von der Plattform Kenntnis erlangen, müssen Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern eingehen, seit dem 09.01.2016 ihre Allgemeinen Geschäftsbedingen das Impressum sowie eventuell Ihre E-Mails anpassen und einen Link zur OS-Plattform auf ihrem Internetauftritt einfügen.

Wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen fehlendem Link auf die OS-Plattform wurden bereits ausgesprochen. Der Link muss für Verbraucher leicht zugänglich (tatsächlich klickbaren) sein. Die Anforderung könnte erfüllt sein, wenn folgender Text z. B. in das Impressum (welches ebenfalls leicht zugänglich sein muss) aufgenommen wird:
Tipp: Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: nutzen Sie auch die Plattform der Europäischen Kommission zur Online-Streitbeilegung (OS).
Dem aus der ODR VO resultierenden Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ergeben sich nunmehr weitere Informationspflichten, die ab dem 1. Februar 2017 von vielen Unternehmern umzusetzen sind. Verbraucher müssen darüber informiert werden, inwieweit ein Unternehmen bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Diese Pflicht trifft jeden Unternehmer, der Verträge mit Verbrauchern schließt und zudem eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

Eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren besteht nur für bestimmte Wirtschaftsbereiche (z.B. Versicherungswesen, Energieversorger, Luftfahrt- und Eisenbahnverkehrsunternehmen oder aus einer vertraglichen Mediations- oder Schlichtungsabrede und evtl. einer Verbandszugehörigkeit). Ansonsten kann es das Unternehmen selber entscheiden, ob es zur Teilnahme bereit ist oder nicht. Aber auch wenn ein Unternehmer zur Teilnahme weder verpflichtet noch bereit ist, muss er hierüber informieren. Ist ein Unternehmer zur Teilnahme verpflichtet oder bereit, muss er zudem auch die zuständige Schlichtungsstelle mit Name, Anschrift und Internetseite benennen.

Eine Ausnahme gilt, wenn ein Unternehmer am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres nur zehn oder weniger Personen beschäftigt hat. Entscheidend ist allein die tatsächliche Anzahl der Personen, so dass auch Teilzeitkräfte mitzählen. Ob diese Ausnahme allerdings eingreift, muss jedes Jahr erneut überprüft werden (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG).
Muster:

Keine Bereitschaft zur Teilnahme
Die Firma X ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Bereitschaft (freiwillig) zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren ohne Einschränkungen
Die Firma X ist bereit an Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
oder
Wir sind bestrebt, etwaige Meinungsverschiedenheiten aus Verbraucherverträgen außergerichtlich beizulegen. Wir sind deswegen zur Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens vor der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle XY bereit, sofern der Verbraucher den streitigen Anspruch zuvor uns gegenüber geltend gemacht hat. Der Rechtsweg steht Verbrauchern selbstverständlich jederzeit offen.

Bereitschaft (freiwillig) zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren mit Einschränkungen
Die Firma X ist bereit an Streitbeilegungsverfahren bei folgender Verbraucherschlichtungsstelle: Verbraucherschlichtungsstelle, Straße und Hausnummer, PLZ, Ort, teilzunehmen.

Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren
Die Firma X ist gemäß …(z.B. 111b Abs.1 S.2 EnWG, 11VersVerm) verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Zuständig ist die folgende Stelle: Verbraucherschlichtungsstelle X, Straße und Hausnummer, PLZ, Ort
Pflichtinformationen nach Entstehen einer Streitigkeit (§ 37 VSBG)
Die Informationspflichten nach Entstehen einer Streitigkeit trifft Unternehmer unabhängig von ihrer Beschäftigtenzahl, wenn sie eine Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag nicht durch Verhandlungen mit dem Kunden beilegen konnten. Es ist dabei unerheblich, ob der Unternehmer eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.
Auch hier muss der Unternehmer dem Verbraucher darüber unterrichten, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist (siehe oben). Eine Verpflichtung zur Verbraucherinformation nach Entstehen einer Streitigkeit besteht ausweislich der Gesetzesbegründung auch, wenn der Unternehmer die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Der Unternehmer muss den Verbraucher dann in Textform auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. Diese Information kann also nicht vorsorglich erteilt werden- sie muss gegenüber jedem Verbraucher erfolgen, wenn eine Streitigkeit mit diesem nicht beigelegt werden kann.
Die Anforderung könnte erfüllt sein mit folgender Formulierung:
" Bei Streitigkeiten mit dem Unternehmen X wäre die Streitbeilegungsstelle Y, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, www.webseite.de zuständig. Eine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren lehnt das Unternehmen X allerdings ab."
Tipp: Eine Liste mit allen Verbraucherschlichtungsstellen in Deutschland wird vom Bundesamt für Justiz geführt und fortwährend aktualisiert.

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers

Bei Fernabsatzverträgen steht dem Verbraucher in der Regel ein vierzehntägiges Widerrufsrecht zu, das grundsätzlich mit Vertragsschluss zu laufen beginnt, wenn nichts anderes bestimmt ist. Das bedeutet, dass sich der Verbraucher innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Erhalt der Ware mit entsprechender Belehrung ohne Angabe von Gründen vom Vertrag lösen kann.
Das Widerrufsrecht ist nicht mit Gewährleistungsrecht zu verwechseln. Die Gewährleistungsrechte bestehen unabhängig davon und erfordern für die Geltendmachung einen Grund wie Mangelhaftigkeit etc.
Für die Dauer der Frist gilt Folgendes: Erfolgt die Belehrung vor Vertragsschluss, beträgt die Dauer 14 Tage. Erfolgt die Belehrung nach Vertragsschluss, beträgt die Frist einen Monat. Sie beginnt bei Warenlieferungen mit dem Tag der Auslieferung an den Verbraucher, bei Dienstleistungen mit Abschluss des Vertrages. Unterbleibt die Belehrung oder erfolgt sie nicht ordnungsgemäß, so besteht ein zeitlich uneingeschränktes Widerrufsrecht bis zum Ablauf eines Monats ab einer ggf. nachgeholten Belehrung.
Zur Fristwahrung durch den Verbraucher genügt die Widerrufserklärung gegenüber dem Unternehmer bzw. Rücksendung der Ware. Da der Unternehmer die Belehrung über das Widerrufsrecht beweisen muss, sollte er sich den Empfang der Belehrung von Seiten des Verbrauchers bestätigen lassen.
Bei einigen Fernabsatzverträgen steht dem Verbraucher nach § 312g Abs. 2 BGB kein Widerrufsrecht zu:
  • Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind ( z.B.: Maßanzug )
  • Schnell verderbliche Ware,
  • Audio- und Videoaufzeichnungen sowie Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
  • Wett- und Lotteriedienstleistungen,
  • Versteigerungen.
Gleichwohl ist der Unternehmer auch bei diesen Fernabsatzgeschäften verpflichtet, den Verbraucher entsprechend den gesetzlichen Maßgaben zu informieren.
Wichtig! Ein Hinweis wie „Ihnen steht ein 14-tägiges Widerrufsrecht nach Lieferung der Ware zu” ist nicht ausreichend.
Diese Informationen müssen dem Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages mitgeteilt werden. Der Verbraucher soll die Gelegenheit haben, diese Informationen in seinen Entscheidungsprozess mit einfließen zu lassen.
Wichtig! Sogenannte „Internet- Auktionen” gelten nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom November 2004 (Az.:VII ZR 375/03) in der Regel nicht als Versteigerungen im obigen Sinne mit der Folge, dass auch hier ein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht, sofern der Verkäufer gewerblich tätig ist. Dies ist nach der Entscheidung des BGH in der Regel anzunehmen, wenn er nachhaltig und in größerem Umfang mit neuen und gebrauchten Waren bei eBay handelt.

Kosten der Rücksendung

Die Neuregelung der Rücksendekosten hat in der Öffentlichkeit eine große Aufmerksamkeit gefunden. In Bezug auf die Kosten der Rücksendung hat sich das Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt. Früher trug die Kosten der Rücksendung grds. der Unternehmer. Nur im Hinblick auf das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen konnten die Kosten der Rücksendung dem Verbraucher vertraglich auferlegt werden, wenn der Wert der zurückzusendenden Sache 40 EUR nicht überstieg. Nunmehr schreibt der Gesetzgeber vor, dass der Verbraucher die Rücksendekosten trägt. Auf den Preis der zurück zu sendenden Ware kommt es hierfür nicht an.
Voraussetzung ist, dass der Unternehmer den Verbraucher von dieser Pflicht unterrichtet. Insoweit genügt ein Hinweis in der Widerrufsbelehrung. Bei Fernabsatzverträgen, bei denen die Ware aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht per Post zurückgesandt werden kann, umfasst die Information des Verbrauchers auch die Höhe der anfallenden Kosten. Für die ordnungsgemäße Unterrichtung trägt der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast. Zu den vom Verbraucher zu tragenden Kosten gehören die Kosten für den Transport und die ordnungsgemäße Verpackung der Ware. Keine eigentlichen Rücksendekosten sind die Kosten für eine erforderliche, der Rücksendung zeitlich vorgelagerte Demontage einer vom Verbraucher zusammengebauten Sache. Gleichwohl sind auch diese Kosten nach den allgemeinen Regeln vom Verbraucher zu tragen und zwar unabhängig davon, ob der Verbraucher die Rücksendung der Ware schuldet oder der Unternehmer ausnahmsweise zur Abholung verpflichtet ist. Der Verbraucher muss allerdings die Rücksendekosten nicht tragen, wenn sich der Unternehmer zur Kostentragung bereit erklärt hat. Eine solche Kostenübernahme kann bereits im Rahmen des Vertragsschlusses oder durch einseitige Erklärung gegenüber dem Verbraucher erfolgen.

Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen

Auch der Bereich der Finanzdienstleistungen sind von den Regelungen des Fernabsatzrechtes betroffen, §§ 357, 357a BGB. Der Unternehmer hat allen Informations- und Belehrungspflichten nachzukommen, die bereits oben für andere Waren und Dienstleistungen genannt worden sind.
Die Frist zum Widerruf des Verbrauchers beträgt in der Regel ebenfalls 14 Tage. Eine bedeutende Ausnahme bilden aber Verträge über Lebensversicherungen und Verträge über die Altersversorgung einer Einzelperson. Bei diesen Verträgen gilt eine Widerrufsfrist von 30 Tagen. Einzig und allein bei Produkten des Finanzsektors, deren Preis auf dem Finanzmarkt von Schwankungen (die nicht in der Verantwortung des Anbieters liegen und die innerhalb der Widerrufsfrist von zwei Wochen auftreten können) betroffen ist, sind nicht mit einem Widerrufsrecht des Verbrauchers ausgestattet. Dies sind insbesondere Devisen- und Aktiengeschäfte sowie Geschäfte über Anteilsscheine von Kapitalanlagegesellschaften oder ausländischen Investmentgesellschaften. Andernfalls könnte ein Verbraucher die Risiken, die solche Geschäfte zwangsläufig mit sich bringen, auf den Unternehmer abwälzen.

Kündigungsbutton bei Dauerschuldverhältnissen

Mit dem “Gesetz über faire Verbraucherverträge” wird u.a. das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) um den § 312 k erweitert. In diesem wird die Einführung eines sogenannten “Kündigungsbuttons” im Zusammenhang mit dem Abschluss von Dauerschuldverhältnissen (z.B. Verträge über Telefon- und Internetanschluss, Mobilfunkverträge, Mitgliedschaften im Fitnessstudio, Strom- und Gaslieferverträge) geregelt. Der neu eingeführte § 312 k BGB tritt mit Wirkung zum 01.07.2022 in Kraft.
Nach der neuen Vorschrift treffen die dort genannten Verpflichtungen Unternehmer, sofern Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht wird, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet. Die Vorschrift gilt nicht
  • für Verträge, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist,
  • und in Bezug auf Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen oder für Verträge über Finanzdienstleistungen
Der Unternehmer ist nach dieser Vorschrift verpflichtet, dem Verbraucher zu ermöglichen, auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags über eine sogenannte Kündigungsschaltfläche bzw. den “Kündigungsbutton” abzugeben. Der Kündigungsbutton muss dabei für den Verbraucher gut lesbar sein und mit einer eindeutigen Formulierung wie “Verträge hier kündigen” beschriftet sein. Der Verbraucher muss anschließend auf eine Bestätigungsseite geführt werden, auf der er Angaben machen kann
  • zur Art der Kündigung sowie, im Falle einer außerordentlichen Kündigung, zum Kündigungsgrund
  • zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit
  • zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
  • zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,
  • zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn
und eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über die der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit einer eindeutigen Formulierung versehen ist. Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich für den Verbraucher sein.
Als weiteres muss der Verbraucher in der Lage sein, seine Kündigungserklärung mit Datum und Uhrzeit der Abgabe, auf einem Datenträger speichern zu können, so dass erkennbar ist, dass er die Kündigungserklärung über die Bestätigungsschaltfläche abgegeben hat.
Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung und den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform zu bestätigen. Sofern der Unternehmer diese Bestätigung nicht abgibt, geht das Gesetz davon aus, dass die durch Betätigen der Kündigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung dem Unternehmer zugegangen ist.
Sofern der Verbraucher bei der Abgabe der Kündigungserklärung keinen Beendigungszeitpunkt für den Vertrag angibt, wirkt die Kündigung im Zweifel zum frühestmöglichen Zeitpunkt, vgl. § 312 k Absatz 6 BGB.
Die Vorschrift regelt in Absatz 6 die Rechtsfolgen, die sich daraus ergeben, dass der Unternehmer die in der Vorschrift geforderten Schaltflächen dem Verbraucher nicht zur Verfügung stellt. Der Verbraucher hat in diesem Fall die Möglichkeit, einen Vertrag für dessen Kündigung die Schaltflächen und die Bestätigungsseite zur Verfügung zu stellen sind, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Weitere Informationen

Unser Merkblatt kann nur einen zusammenfassenden Überblick geben. Sollten Sie weitergehende Informationen benötigen, steht Ihnen in unserer Commerzbibliothek die gängige Rechtsliteratur (Gesetzestexte, Kommentare, Entscheidungssammlungen, Periodika, Monografien) zur Verfügung.
Hinweis: Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.