Fernkommunikationsmittel

Die Verordnung über Informationspflichten

I. Vorbemerkung

An den Vertragsschluss im Bereich des Fernabsatzes sowie im elektronischen Geschäftsverkehr stellt der Gesetzgeber besondere Anforderungen. Aus diesem Grund gelten für Fernabsatzverträge und Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr Sondervorschriften. Am 28. Mai 2022 traten zahlreiche Änderungen im Fernabsatzrecht in Kraft12. Der Gesetzgeber setzt mit den neuen Vorschriften hauptsächlich Vorgaben der sogenannten Omnibus-Richtlinie der EU um und unternimmt damit einen weiteren Schritt in Richtung Modernisierung des Verbraucherschutzes12.
Ein Fernabsatzvertrag liegt vor, wenn ein Unternehmer mit einem Verbraucher einen Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln schließt.
Ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr liegt vor, wenn sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags mit einem Unternehmer oder Verbraucher über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes bedient.
Der Grund für die Sondervorschriften liegt in der besonderen Schutzbedürftigkeit des Vertragspartners, der weder den Verkäufer noch das Produkt kennt. Um diesem Schutzbedürfnis zu genügen, treffen den Verkäufer vor allem besondere Informationspflichten.
Besondere Informationspflichten bestehen bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen, bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, für Reiseveranstalter sowie für Kredtitinstitute über die Konditionen für Überweisungen. Dazu verweisen wir Sie auf den Text der “Verordnung über Informationspflichten im bürgerlichen Recht”, den Sie hier aufrufen können.

II. Was ist ein Fernabsatzvertrag?

Ein Fernabsatzvertrag ist ein Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wird (§§ 312 b ff BGB). Es muss dabei ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem in Anspruch genommen werden. Fernkommunikationsmittel sind alle Kommunikationsmittel, die einen Vertragsschluss unter körperlich Abwesenden ermöglichen (Telefon, Brief, Fax, E-Mail etc.).
Weitere Informationen enthält unser Artikel Das Fernabsatzrecht.

III. Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen

Es ist zu unterscheiden zwischen den Informationen, die dem Verbraucher vor Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen sind, und solchen die dem Verbraucher nach Vertragsschluss noch mitzuteilen sind.
a) Informationspflichten vor Abgabe einer Vertragserklärung
Vor dem Abschluss von Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer gemäß § 312 d BGB in Verbindung mit §246a EGBGB in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise - zum Beispiel in Werbeprospekten, Katalogen oder Web-Seiten - unter Angabe des geschäftlichen Zwecks informieren über...
  1. seine Identität, anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die dazugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung,
  2. die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedsstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird,
  3. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
  4. wesentliche Merkmale der Dienstleistung oder Ware sowie darüber wie der Vertrag zustande kommt,
  5. die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
  6. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall der Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
  7. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
  8. ggf. zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf möglich weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
  9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
  10. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat. Näheres zu diesem Punkt finden Sie weiter unten.
  11. alle spezifischen, zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden,
  12. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
Zu beachten ist, dass der Unternehmer bei einem von ihm veranlassten Telefongespräch seine Identität - das heißt Firma und Rechtsform des Unternehmens - und den geschäftlichen Zweck ausdrücklich offen legen muss.
zu 10.: Die BGB-Informationspflichten-Verordnung stellt für den Punkt "Widerrufs- oder Rückgaberecht" Muster zur Verfügung. Die geltende Fassung finden Sie hier.

b) Informationspflichten nach Vertragsschluss
Nach Vertragsschluss hat der Unternehmer dem Verbraucher die oben genannten Informationen sowie die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 4 BGB-InfoV in Textform - zum Beispiel durch Post oder Fax übermittelte Texte, Disketten, CD-Roms, E-Mails - mitzuteilen, und zwar
  • bei Dienstleistungen spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags,
  • bei der Lieferung von Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher.
Wenn der Unternehmer dieser Verpflichtung in der Weise nachkommt, dass er ihm die Vertragsbestimmungen zusammen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen übermittelt, müssen folgende Angaben besonders hervorgehoben und deutlich gestaltet sein:
  • die oben genannten Angaben aus Nr. 3 und Nr. 10
  • bei der Lieferung von Waren und Dienstleistungen Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen
Zur Erfüllung seiner Informationspflicht über das Bestehen des Widerrufs- oder Rückgaberechts nach Nr. 10 kann der Unternehmer die in der BGB-InfoV vorgesehenen Muster verwenden. Die ab dem 1. April 2008 geltende Fassung finden Sie hier.

IV. Was ist ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr?

Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr sind solche, bei denen sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages mit einem Unternehmer oder Verbraucher über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes bedient (§ 312 e BGB). Eine Abgrenzung zwischen Teledienst und Mediendienst fällt oft schwer. Grundsätzlich lässt sich jedoch sagen, dass ein Mediendienst Angebote der Meinungsbildung für die Allgemeinheit enthält, während Teledienste Informations- oder Kommunikationscharakter haben. Entscheidend für die Zuordnung zu diesem Vertragstyp ist jedoch, dass der Vertrag unter ausschließlicher Nutzung von elektronischen Kommunikationsmitteln zustande gekommen ist; als Beispiele seien angeführt E-Mail, Teleshopping oder Telebanking.
Neben den unter V. aufgeführten Informationspflichten hat der Unternehmer dem Kunden
  • angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
  • die unten genannten Informationspflichten dem Kunden rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
  • den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
  • die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

V. Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

Der Unternehmer muss gemäß § 312 e Abs. 1 Nr. 2 BGB i. V. m. § 3 BGB-InfoV informieren über...
  • die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
  • ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugleich zugänglich ist,
  • wie er mit den zur Verfügung zustellenden technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann,
  • die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen,
  • sämtliche einschlägige Verhaltensregeln, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.
Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher, so gelten zusätzlich die oben ausgeführten Informationspflichten für Fernabsatzverträge.

VI. Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Rechtsverkehr

Bei laufzeitgebundenen Onlineverträgen muss auf der Homepage ein Kündigungsbutton platziert sein, der dem Verbraucher die Kündigung des Vertrages durch einfachen Klick ermöglicht.
Betätigt der Verbraucher die Kündigungsschaltfläche, muss er unmittelbar zu einer Bestätigungsseite geleitet werden. Auf dieser Bestätigungsseite muss der Verbraucher zu den folgenden Angaben aufgefordert werden:
  • Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,
  • seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,
  • eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
  • Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll und
  • zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn.
Weiter muss die Bestätigungsseite eine Bestätigungsschaltfläche enthalten.
Nach Bestätigung der Kündigungsschaltfläche sind Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie der Zeitpunkt des Kündigungseintritts (bei fehlender Angabe zu welchem Zeitpunkt gekündigt wird, gilt der frühestmögliche Zeitpunkt) unverzüglich auf elektronischem Wege in Textform (zum Beispiel durch E-Mail) zu bestätigen.
Verstöße gegen die Zurverfügungstellung der Kündigungsschaltfläche, der Bestätigungsseite und der Bestätigungsschaltfläche haben zur Folge, dass ein Verbraucher jederzeit mit sofortiger Wirkung, also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, eine Kündigung erklären kann.
Darüber hinaus werden etwaige Verstöße über Abmahnungen und die gerichtliche Verfolgung von Unterlassungsansprüchen durch Wettbewerber und Verbände verfolgt werden können.

VII. Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online Marktplätzen

Betreiber von Online-Marktplätzen müssen zukünftig über die Gewichtung für das Ranking von Suchergebnissen zu Produkten informieren.
Die Informationspflicht betrifft auch die zentralen Parameter für mögliche Kaufentscheidungen wie etwa das Datum der Einstellung des Angebots, die Bewertung des Produkts bzw. des Anbieters sowie Provisionen und Entgelte.
Zusätzlich muss darüber aufgeklärt werden, welche Vorkehrungen das Unternehmen zur Überprüfung der Echtheit von Bewertungen getroffen hat.
Die Pflichten gelten unabhängig davon, ob die Bestellung als solche über das Internet, per E-Mail oder per Telefon erfolgt. Bei Verstößen sind Bußgelder bis zu 50.000 Euro oder bis zu 4 % des Jahresumsatzes möglich.

VIII. Wie unterscheiden sich der Fernabsatzvertrag und der Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr?

Da ein Fernabsatzvertrag immer dann vorliegt, wenn ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen ist, ist der Vertrag grundsätzlich auch Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr.
Dieser kommt nämlich ebenfalls über Fernkommunikationsmittel zustande. Nicht erfasst vom elektronischen Geschäftsverkehr werden vor allem Verträge, die brieflich oder telefonisch abgeschlossen werden.
Ferner ist zu beachten, dass es für das Vorliegen eines Vertrages im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312e BGB gleichgültig ist, ob der Kunde Verbraucher oder Unternehmer ist.
Somit ergibt sich in Bezug auf das Verhältnis von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e BGB) und Fernabsatzverträgen (§ 312b BGB) Folgendes:
  • Wird ein Fernabsatzvertrag unter Einsatz von elektronischen Kommunikationsmitteln mit einem Verbraucher geschlossen, gelten sowohl die Informationspflichten der §§ 312b ff. BGB als auch § 312e BGB. Die Informationspflichten des § 312 e gelten also zusätzlich.
  • Wird ein Fernabsatzvertrag unter Einsatz von elektronischen Kommunikationsmitteln mit einem Unternehmer geschlossen, gilt allein § 312e BGB.
  • Wird ein Fernabsatzvertrag ohne Einsatz von elektronischen Kommunikationsmitteln (Brief, Telefon, Katalog) mit einem Verbraucher geschlossen, gelten allein die §§ 312b ff. BGB.
Hinweis: Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.