Neue Anforderungen im Verpackungsgesetz zum 1. Juli 2022

Mit der Verpflichtung zur Registrierung für alle Inverkehrbringer von Verpackungen und der Prüfpflicht für Betreiber von Online-Marktplätzen sind seit  1. Juli 2022 zwei zentrale Neuerungen in Kraft getreten.
Im Rahmen der umweltrechtlichen Produktverantwortung müssen sich gewerbsmäßige Inverkehrbringer einer mit Ware befüllten Verpackung seit vielen Jahren sowohl bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren – und regelmäßig die Mengen der in Verkehr gebrachten Verpackungen (der einzelnen Fraktionen) melden , als auch einen Entsorgungsvertrag mit mindestens einem bundesweit tätigen Systembetreiber abschließen. Die Pflicht zur Registrierung bei der Zentralen Stelle über das System LUCID wird nun seit1. Juli 2022 auf sämtliche Inverkehrbringer von Verpackungen erweitert. Künftig sind also auch Transportverpackungen und Umverpackungen von der Registrierung betroffen. Auch Inverkehrbringer von Serviceverpackungen, die erst vor Ort mit Ware befüllt werden (z.B.: Pizzakartons, Imbissbecher, Blumenfolien etc.) und bereits vorlizensiert erworben werden können, müssen sich registrieren. Mengenmeldungen sind ebenso wenig notwendig wie ein Entsorgungsvertrag. Der Aufwand ist also einmalig. Technisch wird zwischen einer Erstregistrierung und einer Änderungsregistrierung (für die Erweiterung) unterschieden.
Weitere Informationen zum Thema:
Für Betreiber elektronischer Marktplätze dagegen gilt seit dem 1. Juli 2022 die dauerhafte Verpflichtung zur Sicherstellung der Einhaltung des Verpackungsgesetzes. Den Markthändlern obliegt eine eigene, direkte Prüfpflicht gegenüber den Onlinehändlern. Auch Fulfillment-Dienstleister müssen sicherstellen, dass sich ihre Auftraggeber rechtskonform verhalten. Für Kunden, die sich nicht rechtskonform verhalten, dürfen sie ihre Leistungen nicht mehr anbieten. Die Zentrale Stelle stellt eine elektronische Schnittstelle für die Prüfung zur Verfügung. 
Weitere Informationen:
Zum 30. Juni 2022 endete auch die Übergangsfrist für den Abverkauf von Altbeständen der seit Januar pfandpflichtigen Getränkeverpackungen.