Anforderungen des Verpackungsgesetzes

Das jetzige Verpackungsgesetz (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG)) trat als Nachfolger der damaligen Verpackungsverordnung bereits am 1. Januar 2019 in Kraft und wurde seitdem mehrfach novelliert. In diesem Artikel soll ein Überblick über die geltenden Anforderungen vermittelt werden. 

Wer ist betroffen?

Unternehmen, die gewerbsmäßig, mit Ware befüllte Verpackungen oder Verpackungen aller Art (auch Transportverpackungen, Umverpackungen etc.) erstmalig in Deutschland in Verkehr bringen, unterliegen den Pflichten des Verpackungsgesetzes. Das Inverkehrbringen von mit Ware befüllten Verpackungen, die für den privaten Endverbraucher bestimmt sind, verpflichtet zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) sowie zum Abschluss eines Entsorgungsvertrages mit einem deutschlandweit zugelassenen Entsorger (Lizensierung). Zur Übersicht der zugelassenen Systeme gelangen Sie hier. Kleinmengenregelungen oder Bagatellgrenzen sieht das Gesetz nicht vor. Hintergrund für diese Regelung ist die Finanzierung der umweltrechtlichen Produktverantwortung, in dessen Rahmen die Entsorgung von Verpackungsmaterialien für den Endverbraucher kostenfrei ist (gelbe und blaue Tonne). 
Als Endverbraucher gelten auch so genannte vergleichbare Anfallstellen. Darunter werden Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, Kinos, Theater, Opern, Museen, Freizeitparks oder Sportstadien verstanden. Auch landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für Papier, Pappe, Kartonagen als auch Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können (max. 1.100 Liter Umleerbehälter je Sammelgruppe), fallen darunter. 
Seit Juli 2022 ist die Registrierungspflicht nicht mehr auf Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen, beschränkt. Somit müssen sich auch Inverkehrbringer von Serviceverpackungen (die bereits vorlizensiert erworben werden können) sowie gewerblicher Verpackungen wie Transport- und Umverpackungen registrieren. Hier handelt es sich um eine einmalige Registrierung ohne weitere Verpflichtungen wie Mengenmeldungen etc. 

Wie funktioniert die Registrierung?

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister ist unter anderem für die Registrierung aller Inverkehrbringer von Verpackungen zuständig. Laut Schätzungen beläuft sich deren Anzahl auf ca. 720.000 in Deutschland. Auf der Website der Zentralen Stelle steht hierfür das Verpackungsregister LUCID zur Verfügung. Die Inverkehrbringer von Verpackungen müssen sich dort selbst mit ihrer europäischen oder nationalen Steuer ID sowie der Marke oder Firmennamen registrieren. Eine Übertragung auf Dritte ist nicht zulässig. Auch die regelmäßigen Mengenmeldungen der tatsächlich in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen dürften nicht auf Dritte übertragen werden. Die Registrierung muss vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der Verpackung erfolgen. Für die Registrierung fallen keine Kosten an.

Was ist ein Systembeteiligungsvertrag?

Der Inverkehrbringer von Verpackungen ist verpflichtet, mit mindestens einem bundesweit tätigen Entsorger einen Vertrag zu schließen. Hier besteht Wahlfreiheit zwischen den zugelassenen dualen Systemen. Es können auch Verträge mit mehreren Systembetreibern geschlossen werden. Die regelmäßigen Mengenmeldungen sind – je nach Bedarf – monatlich, quartalsweise, halbjährlich oder jährlich abzugeben. Diese Mengenmeldung ist gleichzeitig auch immer persönlich der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu übermitteln.

Gelten die Anforderungen für alle Verpackungen?

Der Gesetzgeber unterscheidet in Verkaufs-, Versand-, Service-, Um- und Transportverpackungen. Verkaufsverpackungen werden als Einheit aus Ware und Verpackung typischerweise dem Endverbraucher angeboten. Maßgeblich für die Einstufung, ob für eine Verpackungen ein Lizenzvertrag mit einem Entsorger geschlossen werden muss, ist, ob diese beim privaten Endverbraucher anfällt. Da es in der Praxis hierfür unzählige Konstellationen gibt, hat die Zentrale Stelle mit dem Katalog über systembeteiligungspflichtige Verpackungen eine verbindliche Einstufung vorgenommen. 
Transportverpackungen oder Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, sind nicht Systembeteiligungspflichtig. Diese Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die in Verkehr gebrachten, müssen nach § 15 VerpG am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückgenommen werden. Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen kann die Rücknahme auch bei einer der nächsten Lieferungen erfolgen. Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber können auch abweichende Regelungen zum Ort der Übergabe und der Kostenregelung treffen.

Gibt es Ausnahmen von der Lizensierungspflicht?

Grundsätzlich sind alle Verpackungen die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen lizensierungspflichtig. Verantwortlich ist derjenige, der die mit Ware befüllte Verpackung erstmals in Verkehr bringt. Ausnahmen für die Registrierungs- und Lizensierungspflicht bestehen nur für Serviceverpackungen (z.B. Brötchentüten, Kunststofftragetaschen) sowie Transportverpackungen etc. Serviceverpackungen können bereits vorlizensiert erworben werden. Gemäß § 7 Abs. 2 S. 3 VerpG haben sich seit 1. Juli 2022 aber auch Letztinverkehrbringer von Serviceverpackungen einmalig im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Wie oben beschrieben, verhält es sich bei Transportverpackungen, Umverpackungen etc. ebenso. 

Was gilt für online-Händler?

Für Onlinehändler gelten die beschriebenen Anforderungen analog. Eine Bagatell- oder Kleinmengenregelung sieht der Gesetzgeber nicht vor. Ebenso sieht das Verpackungsgesetz keine Möglichkeit vorlizensierter Versandverpackungen etc. vor. Auch Onlinehändler müssen sich daher bei der Zentralen Stelle registrieren und einen Entsorgungsvertrag mit mind. einem Systembetreiber abschließen.
Was gilt für online-Marktplätze? 
Seit Juli 2022 sind online-Marktplätze verpflichtet, zu prüfen, ob die auf der Plattform gehandelten Waren die Anforderungen nach dem Verpackungsgesetz erfüllen. Somit dürfen nicht registrierte und nicht lizensierte Verpackungen – und somit die betroffenen Produkte – dort nicht mehr gehandelt werden. 
Umfasst die Tätigkeit eines Fulfillment-Dienstleisters das Verpacken von Waren in systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, so gilt der Vertreiber der Waren, für den der Fulfillment-Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als Hersteller.

Welche Nachweispflichten gelten? 

Neben der Registrierung im Verpackungsregister der zentralen Stelle und der Lizensierung bei einem oder mehreren Systembetreibern (Entsorgern) sieht das Gesetz seit 1. Januar 2022 weitere Pflichten vor.
In § 9 Abs. 2 Nr. 7 wird geregelt, dass Hersteller nach § 7 Abs. 1 S. 1 eine Erklärung abzugeben haben, dass sie ihre Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllen; im Falle einer vollständigen Übertragung der Systembeteiligungspflicht gem. § 7 Abs. 2 auf einen oder mehrere Vorvertreiber ist zu erklären, dass nur bereits systembeteiligte Serviceverpackungen in Verkehr gebracht werden.
Hersteller und Vertreiber von Verpackungen gem. § 15 Abs. 1 haben künftig nach Abs. 3 über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen Nachweis zu führen. Daraus muss hervorgehen, wie viele Verpackungen im Kalenderjahr in Verkehr gebracht und zurückgenommen wurden sowie in welcher Weise diese verwertet wurden. Zudem muss die Dokumentation aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse erstellt werden. Die Nachweise sind vorzuhalten und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Es sind auch nur diejenigen Verpackungen in den Nachweis aufzunehmen, die tatsächlich an den Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben wurden. In Fällen, in denen der Hersteller oder Vertreiber die Entsorgung auf den Endverbraucher überträgt und die Verpackungen nicht zurücknimmt, ist er nicht verpflichtet über die Entsorgung und Verwertung dieser Verpackung einen Nachweis nach § 15 Abs. 3 Satz 3 zu führen. 
Bevollmächtigung
Nach § 35 Abs. 2 können Hersteller, die keine Niederlassung in Deutschland haben, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen beauftragen. Ausnahme davon ist die Registrierungspflicht. Der Bevollmächtigte gilt im Hinblick auf diese Verpflichtungen als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes

Was ist eine Vollständigkeitserklärung?

Wer pro Kalenderjahr mehr als 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier/Pappe/Kartonagen und 30 Tonnen Leichtverpackungen in Verkehr bringt, muss eine Vollständigkeitserklärung abgeben. Diese enthält eine Auflistung der in Verkehr gebrachten materialspezifischen Mengen und die bei den dualen Systemen gemeldeten Mengen. Die Vollständigkeitserklärung ist von registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern oder vereidigten Buchprüfern zu bestätigen. Die Abgabe der Vollständigkeitserklärungen erfolgt bis zum 15. Mai des Jahres bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister.

Was sind Branchenlösungen?

Verpackungen an gleichgestellten Anfallstellen können im Rahmen einer Branchenlösung entsorgt werden. Der Hersteller oder Vertreiber nimmt die Verpackungen in diesen Fällen unentgeltlich zurück und führt sie einer Verwertung zu. Hierzu muss eine geeignete Erfassungsstruktur eingerichtet sein, die belieferten Anfallstellen müssen die Teilnahme an der Branchenlösung schriftlich bestätigen und ein registrierter Sachverständiger muss eine entsprechende Bescheinigung ausstellen. Eine Übersicht dieser Sachverständigen führt die Zentrale Stelle.