Prüfungsanmeldung

Anmeldung zur Zwischenprüfung

Die Prüfungsteilnehmer/-innen können in ausgewählten Ausbildungsberufen online zur Zwischenprüfung über das IHK-Bildungsportal anmelden. Eine Aufforderung zur Anmeldung wird zu gegebener Zeit an die Ausbildungs- und Umschulungsunternehmen versendet. Bitte beachten Sie die Anmeldefristen. Die Teilnahme ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.

Zulassung zur Abschlussprüfung

Eine Aufforderung zur Anmeldung wird zu gegebener Zeit an die Ausbildungs- und Umschulungsunternehmen versendet. Einige Berufe können sich bereits online über das IHK-Bildungsportal zur Abschlussprüfung anmelden. Die übrigen Anmeldungen werden noch in der Papierform an die Betriebe gesendet und können per Post oder per E-Mail an die Ansprechpartner Ausbildungsprüfungen zurückgesendet werden. Bitte beachten Sie die Anmeldefristen. 
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
  1. Die vorgesehene Ausbildungszeit ist absolviert oder endet innerhalb von zwei Monaten nach dem Prüfungstermin.
  2. Der/Die Prüfungsteilnehmer/-in hat die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise ordnungsgemäß geführt und an der Zwischenprüfung teilgenommen.
  3. Das Ausbildungsverhältnis ist im Verzeichnis der IHK Halle-Dessau eingetragen. Unter besonderen Voraussetzungen können auch so genannte Externe zur Prüfung zugelassen werden.

Zulassung zur gestreckten Abschlussprüfungen

Bei der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen, der gestreckten Abschlussprüfung, wird zu jedem Teil ein gesondertes Zulassungsverfahren durchgeführt.
Folgende Voraussetzungen für die Zulassung müssen erfüllt sein:
  1. Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt hat und die vorgenannten Voraussetzungen Nr. 2 und 3 für die Zulassung zur Abschlussprüfung erfüllt.
  2. Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer über die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung hinaus am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat. Dies gilt nicht, wenn Auszubildende aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, am ersten Teil der Abschlussprüfung nicht teilgenommen haben. In diesem Fall ist der erste Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen.

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Wer überdurchschnittliche Leistungen in der theoretischen und praktischen Berufsausbildung vorweisen kann, darf eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung beantragen, um i.d.R. ein halbes Jahr früher die Abschlussprüfung zu absolvieren.

Zulassung in besonderen Fällen (Externen-Zulassung)

Personen ohne bestehendes Ausbildungsverhältnis, die eine mehrjährige Berufstätigkeit aufweisen können oder auf andere Weise die berufliche Handlungsfähigkeit in einem Ausbildungsberuf erlangt haben, können eine Zulassung in besonderen Fällen (Externen-Zulassung) beantragen.

Zulassung zur Abschlussprüfung nach außerbetrieblichen Umschulungsmaßnahmen

Die Zulassung zur Abschlussprüfung nach außerbetrieblichen Umschulungsmaßnahmen erfolgt auf der Grundlage des § 45 Absatz 2 Satz 3 Berufsbildungsgesetz (vgl. Externen-Zulassung).
Allein die Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme mit ihrer stark verkürzten Ausbildungszeit ist jedoch für die Zulassung nicht ausreichend. Hinzukommen muss entweder die Erstausbildung in einem anderen Beruf oder Berufstätigkeit. Die Zeiten der Berufstätigkeit und der Umschulung zusammengenommen sollen die Regelausbildungszeit des betreffenden Berufes nicht unterschreiten.
Bei vorliegenden Fehlzeiten innerhalb der Umschulungszeit sind Nachweise über die Aufarbeitung der fehlenden Lerninhalte mit dem Antrag auf Zulassung einzureichen (vgl. Hinweise zur Prüfungsanmeldung).

Anmeldefristen der IHK Halle-Dessau

Die Aufforderung zur Anmeldung für Auszubildende und Umschüler/-innen werden ca. sechs Wochen vor dem jeweiligen Anmeldeschluss an die Betriebe versendet.
Seit Frühjahr 2022 können Anmeldungen teilweise online und ansonsten per Post oder per E-Mail an die Ansprechpartner Ausbildungsprüfungen unserer IHK übermittelt werden. Für die Anmeldung zur Prüfung sind die nachfolgenden Fristen einzuhalten.
Prüfungstermin
Anmeldeschluss
Sommerprüfung
31. Januar
Herbstprüfung
31. Mai
Winterprüfung
31. Juli
Frühjahrprüfung
18. November
des Vorjahres
Teilnehmer/-innen an einer Wiederholungsprüfung wird eine angemessene Frist zur Anmeldung gewährleistet.
Für die externe Zulassung zur Abschlussprüfung in Ausbildungsberufen mit gestreckter Abschlussprüfung sind die Anmeldeschlusstermine für Teil 1 der Abschlussprüfung im Frühjahr und Herbst maßgeblich für die fristgerechte Beantragung. Die Teilnahme an Teil 1 ist eine Voraussetzung für die Zulassung Teil 2 der Abschlussprüfung. Dies betrifft u.a. die Berufe
  • Automobilkaufmann/-frau
  • Bankkaufmann/-frau
  • IT-Berufe
  • Kaufmann/-frau für Büromanagement
  • Kaufmann/-frau im E-Commerce
  • Kaufmann/-frau im Einzelhandel
  • Kaufmann/-frau für Großhandelsmanagement
  • Metall- und Elektroberufe (inkl. Mechatroniker/-in)
Diese Übersicht hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Wichtige Hinweise zur Prüfungsanmeldung

Nachfolgend möchten wir einige Besonderheiten für die Anmeldung und Zulassung zur Prüfung aufgreifen und erläutern. 

Online-Prüfungsanmeldung

Die Anmeldung zur Prüfung wird in immer mehr Ausbildungsberufen online über das IHK-Bildungsportal angeboten. Um den Einstieg zu erleichtern, stellt die IHK den Ausbildungsbetrieben und ihren Auszubildenden nachfolgende Anleitungen zur Verfügung:

Fehlzeiten

Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus, dass sowohl die theoretischen als auch die praktischen Ausbildungsinhalte entsprechend dem Ausbildungsplan tatsächlich vermittelt werden konnten. Insofern wird die Zulassungsentscheidung auch in ganz wesentlichem Maße durch die Fehlzeit von Teilnehmern beeinflusst.
Die IHK geht davon aus, dass Fehlzeiten bis zu 10% der Gesamtdauer der Ausbildung für die Prüfungszulassung unschädlich sind. Wird von einzelnen Auszubildenden diese Grenze überschritten, so muss im Einzelfall dargelegt werden, dass trotzdem das Ausbildungsziel erreicht worden ist.
Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden:
Die Fehlzeiten umfassen mehr als
10%, aber weniger als 20% der Ausbildungszeit:
In diesem Fall muss dargelegt werden, dass aufgrund des individuellen Leistungs- und Ausbildungsstandes trotz der erheblichen zeitlichen Lücken das Gesamtziel der Ausbildung noch erreicht worden ist. Eine entsprechende Bescheinigung ist mit der Anmeldung zur Prüfung vorzulegen. Die IHK behält sich vor, ggf. zusätzliche Unterlagen anzufordern.
Der Umfang der Fehlzeiten übersteigt
20% der Ausbildungszeit.
In diesem Fall ist zunächst vom Grundsatz her immer zu vermuten, dass das Ausbildungsziel nicht erreicht werden konnte. Sollte im Einzelfall dennoch die Auffassung vertreten werden, dass die Zulassung zur Prüfung gerechtfertigt ist, so muss detailliert nachgewiesen werden, welche Unterrichts- bzw. Praxisgebiete durch die Fehlzeiten betroffen waren und wie jeweils die so entstandenen Lücken ausgeglichen worden sind. Entsprechende Nachweise müssen mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung bei der IHK vorgelegt werden.

Nachteilsausgleich

Das Berufsbildungsgesetz regelt im § 65 Abs. 1 einen Anspruch für behinderte Menschen auf besondere Berücksichtigung ihrer Behinderung bei Zwischen- und Abschlussprüfungen. Bei der Anmeldung zur Prüfung ist auf das Vorliegen einer Behinderung hinzuweisen, wenn diese bei der Durchführung der Prüfung berücksichtigt werden soll.

Nutzung eines Wörterbuches

Die Prüfungssprache in IHK-Prüfungen ist deutsch. In berechtigten Fällen kann die Benutzung eines unkommentierten, zweisprachigen Wörterbuches in gedruckter und gebundener Form in einer gewählten Fremdsprache als zusätzliches Hilfsmittel beantragt werden. Dies gilt nicht für Prüfungen, in denen eine Fremdsprache Prüfungsgegenstand ist. Die Beantragung kann formlos erfolgen. Der Antrag ist zusammen mit der Prüfungsanmeldung einzureichen. Bei Genehmigung ist das beantragte Wörterbuch zur Prüfung von dem/-r Prüfungsteilnehmer/-in mitzubringen und auf Verlangen der Prüfungsaufsicht vorzuzeigen.

Berufsschulnote auf dem IHK-Zeugnis

Die Abschlussnote der Berufsbildenden Schule kann auf dem IHK-Zeugnis ausgewiesen werden. Hierzu muss spätestens am letzten Prüfungstag, i. d. R. dem Tag der mündlichen bzw. praktischen Prüfung, ein schriftlicher Antrag gestellt werden.