Inflationsausgleichsprämie
Seit dem 26. Oktober können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und sozialabgabenfrei eine Zahlung von bis zu 3.000 Euro gewähren – die sogenannte Inflationsausgleichsprämie (IAP). Dies ist keine verpflichtende Zahlung, an die die Arbeitgeber gebunden sind, sondern eine Möglichkeit, die Zahlung in Form einer Prämie auszureichen. Grundlage für diese Zuwendungsvariante, die dann zu 100 Prozent bei den Arbeitnehmern ankommt, ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ mit der neuen Funktionsanlagenverordnung in Verbindung mit dem §3 Nr. 11c EstG.
Was ist zu beachten?
- Die Ausschüttung der IAP kann zwischen dem 27.10.2022 und dem 31.12.2024 erfolgen. Der Arbeitgeber entscheidet innerhalb dieses Zeitfensters selbst, wann und an wen er die Sonderzahlung ausgibt.
- Die IAP ist eine zusätzliche Zahlung. Sie darf arbeitsvertraglich geregelte Zusatzzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld o. ä.) nicht ersetzen.
- Sie ist eine individuelle Entscheidung des Arbeitgebers, es sei denn, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag regelt deren Auszahlung.
- Die Höhe der Auszahlung ist auf 3.000 Euro begrenzt. Niedrigere Beträge können ebenso ausgeschüttet werden. Es ist auch nicht vorgeschrieben, dass alle Mitarbeiter die Prämie in gleicher Höhe erhalten müssen.
- Falls ein Betriebsrat besteht, muss er einbezogen werden, wenn entschieden wird, welcher Mitarbeiter die Prämie in welcher Höhe bekommt.
- Dier IAP kann wie jede andere Prämie auch individuell ausgezahlt werden. Dabei muss jedoch erkennbar sein, dass es sich um eine Leistung zur Abmilderung inflationsbedingter Zusatzbelastungen handelt. Die Prämie ist gegenüber den begünstigten Mitarbeitern entsprechend zu deklarieren und zu dokumentieren. Auch muss die Sonderzahlung im Lohnkonto für eine Steuerprüfung nachvollziehbar sein.
Wichtig ist, dass bei der Zuwendung der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet wird. Wenn daher einzelne Arbeitnehmer die Sonderzahlung bekommen und andere nicht, muss das einen sachlichen Grund haben, der zum Beispiel in der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers liegen kann.
Die Mitarbeiter haben daher per se keinen Anspruch auf die Ausgleichszahlung. Ansprüche von Mitarbeitenden können nur entstehen, wenn eine Prämienregelung Gruppen von Mitarbeitenden oder einzelne Mitarbeitende ohne sachlichen Grund von der Regelung ausnimmt oder finanziell benachteiligt. Diese müssten dann von den Mitarbeitern eingeklagt werden. Es ist daher bei Unsicherheiten ratsam, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Werden die Vorgaben nicht eingehalten, drohen dem Arbeitgeber Nachzahlungen an Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen.