FAQ zur Ausbildung

Stand: 12. Januar 2021

Kann unser Unternehmen eine Ausbildungsprämie beantragen? 

Unternehmen, die weiterhin ausbilden wollen, bekommen Unterstützung vom Bund. Mit dem Programm “Ausbildungsplätze sichern” sollen Ausbildungsbetriebe unterstützt werden, das Ausbildungsplatzangebot aufrecht zu erhalten. Im Einzelnen sollen dazu Ausbildungskapazitäten erhalten und ausgebaut, Kurzarbeit für Auszubildende vermieden, die Auftrags- und Verbundausbildung gefördert und Anreize zur Übernahme im Falle einer Insolvenz geschaffen werden.
Ausführliche Informationen zur Ausbildungsprämie finden Sie hier.

Sind Auszubildende berechtigt, aufgrund der drohenden Ansteckungsgefahr der betrieblichen Ausbildung fernzubleiben?

Grundsätzlich dürfen Auszubildende die betriebliche Ausbildung nicht verweigern, weil die Ansteckungsge­fahr bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin erhöht sein könnte.
Insbesondere ist jedes eigenmächtige Fernbleiben von Auszubildenden von der betrieblichen oder schulischen Ausbildung ein Verstoß gegen seine vertragliche und ge­setzliche Verpflichtung, sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben und kann sowohl ar­beitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen als auch die Zulassung zur Abschlussprüfung wegen Fehlzeiten gefährden.
Ein Fernbleiben von der Ausbildung ist des­halb nur im Einvernehmen mit dem Ausbildenden mög­lich oder sofern ein behördliches Verbot bzw. ein gesetz­licher/vertraglicher Anspruch darauf besteht. Im Einzelfall kann der Arbeitgeber bei einer konkreten Gefährdung aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, den Auszubildenden von der Arbeit freizustellen oder Teile der Ausbildung (zum Beispiel das Führen des Ausbildungsnachweises) zu Hause zu erlauben.

Der Betrieb wurde durch die Behörden geschlossen. Wie soll nun ausgebildet werden?

Sollte der Betrieb komplett geschlossen und eine Um­setzung in eine andere Abteilung nicht möglich sein, kön­nen den Auszubildenden Ausbildungsinhalte für die Er­arbeitung zu Hause geben werden. Allerdings darf dies keine ausbildungsfremde Tätigkeit sein. Auch zusätzliche Lernzeit für die Berufsschule ist eine Möglichkeit, die Zeit jetzt sinnvoll zu nutzen.

Im Betrieb sind alle Beschäftigten wegen eines Corona-Verdachts nach Hause geschickt wurden. Besteht für die Auszubildenden ein Anspruch auf Vergütung?

Ja, hier liegt ein Fall von § 19 Abs. 1 Nr. 2a BBiG vor. Danach haben Ausbildende die Vergütung bis zu einer Zeit von 6 Wochen auch zu zahlen, wenn die Auszubildenden sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt.

Es gibt kaum Aufträge. Können Auszubildende ihre Stunden reduzieren?

Es wird empfohlen, mit den Auszubildenden über die Situation zu sprechen. Es gibt die Möglichkeit, mit den Auszubildenden durch eine Änderung des Ausbildungsvertrages eine Teilzeitberufsausbildung nach § 7a BBiG zu vereinbaren und dadurch die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit um bis zu 50 Prozent reduzieren. Die Ausbildungsvergütung kann entsprechend gekürzt werden (§ 17 Abs. 5 BBiG). Allerdings verlängert sich dann die vertraglich vereinbarte Ausbildungsdauer entsprechend.

Dürfen Auszubildende im Homeoffice arbeiten?

Grundsätzlich sollten Auszubildende nicht im Home­office arbeiten. Aufgrund der derzeitigen Umstände ist es jedoch vertretbar, dass Auszubildende im Home­office arbeiten, wenn dies betrieblich ermöglicht wer­den kann.
Auch im Homeoffice sind Auszubildende aber auszubilden und anzuleiten. Ausbilder*innen müssen ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Es wird deshalb empfohlen, Kontakt mit den Auszubildenden zu halten, konkrete Arbeitsaufträge zu erteilen und miteinander zu kommunizieren, insbesondere darüber, wie sich die Aus­bildungsfortschritte gestalten.

Kann für Auszubildende (Zwangs-)Urlaub bzw. Betriebsurlaub angeordnet werden?

Auszubildende können nicht pauschal in “Zwangsurlaub” geschickt werden. Urlaub müssen Auszubildende bean­tragen und er kann nicht gegen deren Willen einfach an­geordnet werden. Die Auszubildenden selbst oder auch der Betriebsrat können eine Vereinbarung mit der Unter­nehmensleitung treffen. Hier zählt der Einzelfall.
Betriebsurlaub kann vom Ausbildenden im Rahmen sei­nes Direktionsrechtes nach den Grundsätzen der höchst­richterlichen Rechtsprechung (BAG, Urt. v. 28.07.81, Az. 1 ABR 79/79) angeordnet werden. Es muss sich dann um eine generelle Regelung für den ge­samten Ausbildungsbetrieb oder zumindest für organisa­torisch klar abgegrenzte Betriebsteile handeln, auf die sich die betriebliche Sondersituation auswirkt.

Darf ein Betrieb seine Auszubildenden freistellen?

Eine Freistellung von Auszubildenden widerspricht grundsätzlich der vertraglichen und gesetzlichen Ver­pflichtung des Ausbildenden, Auszubildenden die beruf­liche Handlungsfähigkeit zu vermitteln. Sie kommt des­halb nur im Ausnahmefall oder bei gesetzlich vorge­schriebenen Freistellungen (z.B. § 15 Abs. 1 BBiG) in Be­tracht. Die Pflicht zur Fortzahlung der Ausbildungsvergü­tung besteht bei Freistellungen weiter.

Wie wird mit den Fehlzeiten umgegangen, wenn Auszubildende vom Betrieb freigestellt werden?

Werden Auszubildende vom Betrieb für längere bzw. auf unbestimmte Zeit nach Hause geschickt, handelt es sich um Fehlzeiten, die für die Zulassung zur Abschlussprüfung relevant sind (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 BBiG). Dabei ist es unerheblich, ob der Auszubildende diese zu vertreten hat.
Ein Richtwert für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist für die zuständige IHK, ob die Abwesenheit einen Wert von zehn Prozent der vertraglichen Ausbildungszeit übersteigt. Sollte dies der Fall sein, kann die Fehlzeit dennoch als geringfügig eingestuft werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Auszubildende trotz der Fehlzeiten den erforderlichen Leistungsstand besitzt, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Generell sind bei der Beurteilung immer die Umstände des Einzelfalls zu betrachten. Dabei wird nicht unterschieden, ob Berufsschulzeit oder Ausbildungszeit im Betrieb ausfällt.
Tipp: Dokumentieren Sie genau, welche Ausbildungsinhalte versäumt wurden und holen Sie diese sobald wie möglich nach. Darüber ist ein Nachweis zu erbringen. Bei länger andauernden Ausfällen besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildungsdauer nach § 8 Abs. 2 BBiG bei der zuständigen IHK zu stellen.

Kann die Ausbildung während Kurzarbeit im Betrieb weiter erfolgen?

Im Fall von Kurzarbeit kann die Ausbildung grundsätzlich weiter betrieben werden. Allerdings muss dann auch das Ausbildungspersonal von der Kurzarbeit ausgenommen werden oder so eingeteilt werden, dass sich in Kurzarbeit befindliche Ausbilder bzw. Ausbildungsgehilfen die Ausbildungszeit so aufteilen, dass Auszubildende weiterhin in Vollzeit ausgebildet werden können. Hierzu ist erforderlichenfalls auch der betriebliche Ausbildungsplan umzustellen.

Kann für Ausbilder*innen Kurzarbeit angeordnet werden?

Bei Ausbilder*Innen sollte Kurzarbeit nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, da der Betrieb gewährleisten muss, dass der Ausbilder seiner Ausbildungspflicht gegenüber dem Auszubildenden nachkommt. Werden die Auszubildenden mangelhaft oder gar nicht ausgebildet, kann ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Ausbildungsbetrieb entstehen.

Kann auch für Auszubildende Kurzarbeit angeordnet werden?

Grundsätzlich kann der Ausbildungsbetrieb Auszubildenden gegenüber keine Kurzarbeit anordnen.
Der Ausbildungsbetrieb ist zunächst dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er beispielsweise folgende Möglichkeiten:
  • Umstellung des Ausbildungsplanes durch Vorziehen anderer Lerninhalte
  • Versetzung in eine andere Abteilung
  • Einsatz in anderen Unternehmensbereichen
  • Versetzung in die Lehrwerkstatt
  • Online-Schulungen
Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Diese Option ist allerdings nur beschränkt zu handhaben. Wenn die Unterbrechung der Ausbildung unvermeidlich ist – das dürfte bei einer Corona-bedingten Schließung der Fall sein – können auch Auszubildende in Kurzarbeit einbezogen werden. Wichtig: Auch in Kurzarbeit besteht Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 2a BBiG). Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen. 

Besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Auszubildende?

Auszubildenden kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Unter bestimmten Umständen kann jedoch auch für sie Kurzarbeitergeld in Frage kommen. Sollte eine zeitliche  Unterbrechung der Ausbildung unvermeidlich sein und den Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben die Auszubildenden zunächst Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).
Um das Kurzarbeitergeld schnell und unbürokratisch bewilligen zu können, hat die Agentur für Arbeit das Antragsverfahren stark vereinfacht und verzichtet derzeit auf detaillierte Nachweise. Es ist somit für Auszubildende kein zusätzliches Verwaltungsverfahren notwendig. Der Arbeitgeber muss unter den aktuellen Rahmenbedingungen in seinem KuG-Antrag angeben, dass die Ausbildungsinhalte derzeit nicht vermittelt werden können und seit wann dies der Fall ist. Zu beachten ist, dass für Berufsschulzeiten kein Kurzarbeitergeld gezahlt wird.
Weitere Informationen gibt die Bundesagentur für Arbeit.

Darf einem Auszubildenden Corona-bedingt gekündigt werden?

Ein Mangel an Aufträgen, eine behördlich angeordnete Betriebsschließung, Kurzarbeit oder eine drohende Insolvenz sind grundsätzlich keine Gründe für eine Kündigung.
Sollte der Ausbildungsbetrieb für längere Zeit vollständig zum Erliegen kommen und ist auch auf absehbare Zeit keine Perspektive gegeben, dass eine Besserung der Umstände eintritt und die Ausbildung wieder aufgenommen werden könnte, ist ein wichtiger Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses gegeben. Unter diesen Umständen kann die berufliche Handlungsfähigkeit nicht mehr vermittelt werden.
Durch die dadurch weggefallene Ausbildungseignung des Betriebes ist eine Kündigung der Auszubildenden möglich, ohne dass ein Schadensersatzanspruch entsteht. Der Ausbildende ist aber dazu verpflichtet, sich rechtzeitig mit der zuständigen Agentur für Arbeit um einen anderen Ausbildungsbetrieb für die Auszubildenden zu bemühen.

Aufgrund der Schließung des Ausbildungsbetriebes kann der Ausbildende seine Pflichten nicht mehr erfüllen. Muss dem Auszubildenden nun gekündigt werden?

Sofern die Schließung nur vorübergehend ist, kommen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte oder auch eine Form der Verbundausbildung zur Überbrückung bis zur Wiedereröffnung ohne Kündigung in Betracht.

Was bedeutet eine Insolvenz für das Ausbildungsverhältnis?

Weder eine drohende Insolvenz noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben direkte Auswirkungen auf den Ausbildungsvertrag. Sollte ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, tritt allerdings in der Regel der Insolvenzverwalter an die Stelle des Ausbildenden (im Falle der Eigenverwaltung der sog. eigenverwaltende Schuldner). Alle aus dem Ausbildungsvertrag bestehenden Ansprüche sind an ihn zu richten.
Der Ausbildende bzw. der Insolvenzverwalter sind dazu verpflichtet, die aus dem Ausbildungsverhältnis resultierenden Pflichten weiter zu erfüllen. Hierzu zählt insbesondere die Zahlung der vereinbarten Ausbildungsvergütung. Ausbildender und Auszubildender können sich auf eine Kürzung der Ausbildungsvergütung einigen. Die Ausbildungsvergütung muss jedoch weiterhin angemessen und höher als die gezahlte Vergütung des vorhergehenden Jahres sein (§ 17 Abs. 1 BBiG).
Wird im Zuge des Insolvenzverfahrens das Unternehmen, zum Beispiel durch Kauf, vollständig auf eine andere Person übertragen, tritt diese in die Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis ein.

Wer ist in Zeiten der Corona-Pandemie für die Vermittlung der Inhalte zuständig, die in „normalen Zeiten“ von der Berufsschule vermittelt werden?

Da die duale Berufsbildung in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, ist auch die Berufsschule dafür zuständig. Geeignete Ersatzmaßnahmen für den ausgefallenen Berufsschulunterricht zu bestimmen, ist Sache des Kultusministeriums.
Kommt die Berufsschule ihrer Zuständigkeit nicht nach, so ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, die theoretischen Lerninhalte nach der jeweiligen Ausbildungsverordnung zu vermitteln bzw. einzukaufen. Hingegen ist der Ausbildungsbetrieb nicht verpflichtet, den schulischen Rahmenlehrplan zu vermitteln.
Teilweise wird der Berufsschulunterricht über Lernplattformen, Clouds oder E-Mails aufrechterhalten. Informationen über diese Angebote finden Ausbildungsunternehmen auf den Internetseiten der berufsbildenden Schulen. Auskünfte geben auch die Aus- und Weiterbildungsberater*Innen der IHK.
Bieten die Berufsbildenden Schulen Lehrformate an, die auch ohne Anwesenheit in der Schule möglich sind, muss das Unternehmen dem Auszubildenden die Zeit einräumen, sich mit Hilfe dieser Formate Lerninhalte anzugeignen. Der zeitliche Umfang hierfür ist so zu bemessen, dass er dem Freistellungszeitraum für die Teilnahme am Berufsschulunterricht nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 BBiG entspricht. Wegezeiten zwischen Ausbildungsunternehmen und der Berufsbildenden Schule werden aktuell natürlich nicht berücksichtigt. 
Hinweis: Die Vermittlung von Lerninhalten über digitale Lehrangebote beugt auch einer durch die Versäumung der Unterrichtsinhalte eventuell erforderlichen Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses vor.

Müssen Auszubildende in den Ausbildungsbetrieb, wenn die Berufsschule geschlossen hat?

Ja. Auszubildende sind gemäß § 9 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) bzw. § 15 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) nur für die Teilnahme am Berufsschulunterricht von der Ausbildung freigestellt. Die Freistellung der Auszubildenden durch ihre Ausbildenden endet jedoch, wenn ein Besuch der Berufsschule unterbleiben muss.
Auch wenn die Berufsschule als Ersatz einen Online-Unterricht anbietet, darf der Auszubildende nicht einfach zu Hause bleiben. Die Entscheidung darüber, ob der Auszubildende am Online-Unterricht im Betrieb oder an anderer Stelle teilnimmt, trifft der Betrieb. Im Idealfall natürlich in Abstimmung mit dem Auszubildenden. 

Derzeit finden keine AEVO-Prüfungen statt. Darf ein Betrieb, der erstmals ausbilden möchte, eine Person ohne Ausbildereignungsbescheinigung als Ausbilder*in benennen?

Grundsätzlich kann die zuständige IHK gemäß § 6 Abs. 4 AEVO vom Nachweis der Ausbildereignung befreien. Die Befreiung ist auch unter Auflagen möglich.
In diesem Fall ist eine Auflage, dass die AEVO-Prüfung in einem festgelegten Zeitraum (i.d.R. zwölf Monate) nachgeholt wird, angemessen.

Entstehen den Auszubildenden im Hinblick auf das Ausbildungsverhältnis Nachteile, wenn die Prüfung verschoben wird?

Im Hinblick auf die Prüfung entstehen den Auszubildenden keine Nachteile.
Im Hinblick auf das Ausbildungsverhältnis besteht die Möglichkeit, dass die Ausbildungszeit später endet.
Hinweis: Für Auszubildende besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Verlängerung der Ausbildungszeit, wenn sie das Ausbildungsziel als gefährdet ansehen. Dies kann bei einer längeren Corona-bedingten Ausfallzeit der Berufsausbildung im Betrieb oder in der Berufsschule durchaus der Fall sein. Der Ausbildungsbetrieb reicht hierfür einen Änderungsvertrag bei der IHK ein.

Die vorgeschriebene Erstuntersuchung bei jugendlichen Auszubildenden kann nicht durchgeführt werden. Was ist zu tun?

Wenden Sie sich bitte an die zuständige Landesbehörde. Die Entscheidung über das Vorgehen liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der IHK.

Darf ein Betrieb, bei dem Kurzarbeit stattfindet, Ausbildungsverträge für das kommende Ausbildungsjahr schließen?

Ja, darf er.
Da Auszubildende grundsätzlich von Kurzarbeit ausgeschlossen sind, dürfen sie eingestellt und ausgebildet werden, wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung und trotz Kurzarbeit geeignet ist (§ 27 Abs. 1 BBiG). Auch berührt die aus unternehmerischer Sicht notwendige Kurzarbeit einzelner Mitarbeiter eines Unternehmens nicht die persönliche Eignung und persönliche Integrität von Ausbildenden gem. § 29 BBiG.

Kann die Probezeit der Auszubildenden verlängert werden, wenn sie Corona-bedingt unterbrochen werden muss oder nur eingeschränkt möglich ist?

Grundsätzlich muss die Probezeit mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 BBiG).
Die Probezeit verlängert sich nicht automatisch bei Ausfall der Ausbildung um die Dauer der Unterbrechung. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, kann jedoch die Probezeit vertraglich um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert werden.
Die Vertragsparteien können sich auf eine solche Vereinbarung etwa dann nicht berufen, wenn die Unterbrechung der Ausbildung selbst vertragswidrig herbeigeführt wurde.

Wie können sich Auszubildende auf die Prüfungen vorbereiten?

Auszubildende sollten die Zeit keinesfalls ungenutzt verstreichen lassen und sich weiterhin gewissenhaft auf die anstehenden oder terminlich noch festzulegenden Prüfungen vorbereiten. Zur Vorbereitung auf die Prüfungen bieten sich Aufgaben vergangener Prüfungen an:
Kaufmännische Ausbildungsberufe
Die Aufgabensätze der schriftlichen Zwischen- und Abschlussprüfungen aller kaufmännischen und IT-Berufe können circa sechs Wochen nach Prüfungsabschluss über den U-Form Verlag bezogen werden.
Gewerblich-technische Ausbildungsberufe
Die Aufgabensätze der schriftlichen Zwischen- und Abschlussprüfungen aller industriell-technischen Berufe können nach Prüfungsabschluss über die Christiani GmbH & Co. KG bezogen werden.
Prüfungsvorbereitung in Bildungseinrichtungen
Öffentliche und private Bildungseinrichtungen dürfen für die prüfungsvorbereitete Maßnahmen in Präsenzform geöffnet werden, wenn die Auszubildenden im Zeitraum bis zum 31. August 2021 eine Zwischen- oder Abschlussprüfung zu absolvieren haben.
Tipp: Lesen Sie auch unsere FAQs zur Prüfung.