FAQ zur Prüfung

Wie gehen Betriebe mit der Pandemie im Unternehmen um? Wie kann weiter ausgebildet werden? Kann für Auszubildende eine Freistellung, Urlaub oder Kurzarbeit angeordnet werden? Bieten die Berufsschulen Online-Unterricht an? Welche Folgen haben verschobene Prüfungen? Im Folgenden beantworten wir Ihnen die häufig gestellten Fragen (FAQs) in der Aus- und Weiterbildung.

Finden derzeit IHK-Prüfungen statt?

Derzeit finden alle anberaumten Ausbildungs-, Fortbildungs- und Sachkundeprüfungen wie geplant statt. Sollte es Änderungen geben, kommen wir in jedem Fall auf Sie zu.

Wir bitten Sie daher, von Einzelanfragen an die IHK abzusehen.
Die IHK Halle-Dessau steht mit den zuständigen Behörden im engen Austausch und informiert Sie an dieser Stelle über die Festlegungen, welche die Durchführung der IHK-Prüfungen betreffen.
Wir bitten alle Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer dringend, sich angesichts der anstehenden Prüfungen insbesondere an alle behördlichen Vorgaben zu halten und mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ihre Kontakte eigenverantwortlich so zu beschränken, sodass ein Infektions- und Quarantäne-Risiko minimiert und eine Teilnahme an der Prüfung nicht in Frage gestellt wird.
Entsprechend der zehnten Eindämmungsverordnung in Sachsen-Anhalt finden alle bereits anberaumten Ausbildungs-, Fortbildungs- und Sachkundeprüfungen statt.
Für Gruppen bis zu zehn Personen zuzüglich Lehrkraft dürfen unter Einhaltung der festgelegten Hygieneregeln berufsbezogene Aus- und Weiterbildungen sowie Maßnahmen der beruflichen Orientierung, soweit digitale Kommunikations- und Lernformen nicht möglich oder nicht zweckmäßig sind, durchgeführt werden
Bitte informieren Sie sich über die an Ihrem Prüfungstermin gültige Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 sowie dazu möglicherweise ergänzende Allgemeinverfügungen der Stadt oder des Landkreises, in der/m Ihre Prüfung stattfinden wird.
Bei allen Prüfungen wird die IHK sicherstellen, dass die jeweils vorgeschriebenen Maßnahmen eingehalten werden, um das Risiko einer Übertragung des Coronavirus zu verringern. 

Welche Hygieneregeln sind bei den Prüfungen einzuhalten?

Zum Schutz der Gesundheit der Prüflinge und Prüfenden hat die IHK Halle-Dessau Abstands- und Hygieneregeln für IHK-Prüfungen festgelegt. Diese sehen unter anderem vor, dass zu jeder Prüfung ein Gesundheitsfragebogen ausgefüllt werden muss.
Um bei der Durchführung der Prüfungen das Risiko einer Übertragung des Coronavirus zu verringern, werden nachfolgende Maßnahmen durch die IHK Halle-Dessau umgesetzt.
  • Vermeidung bzw. Verhinderung von Ansammlungen von Prüfungsteilnehmenden
  • Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen allen Personen, die am Prüfungsgeschehen teilnehmen
  • Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, der selbst mitzubringen ist - Dieser darf nur zur Überprüfung Ihrer Identität abgenommen werden unter Einhaltung des Mindestabstands!
  • Eingangskontrolle auf erkennbare Symptome - Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19 Erkrankung werden von der Prüfung ausgeschlossen
  • Jede an der Prüfung beteiligte Person erhält mit der Prüfungseinladung einen Gesundheitsfragebogen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 54 KB). Darin muss sie angeben, ob sie Symptome einer COVID-19-Erkrankung hat oder innerhalb der letzten 14 Tage in Kontakt zu einer mit COVID-19 infizierten Person stand. - Der Fragebogen ist erst am Tag der Prüfung auszufüllen und wird bei der Eingangskontrolle eingesammelt. Wer eine dieser Fragen mit JA beantwortet, darf nicht an der Prüfung teilnehmen. 
  • Erfassung aller anwesenden Personen mit mindestens folgenden Angaben: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Diese Daten werden von der IHK für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Prüfung aufbewahrt und auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt übermittelt.
  • Einhaltung der allgemeinen Maßnahmen des Infektionsschutzes wie gründliches Händewaschen, die Nutzung von Desinfektionsmitteln und die Husten- und Schnupfhygiene sowie eine angemessene Belüftung des Prüfungsraumes
Je nach Prüfungsort und -situation können weitere Maßnahmen ergriffen werden, über die Sie die IHK Halle-Dessau rechtzeitig informiert.

Wie verhalte ich mich, wenn ich zur Prüfung erkrankt bin?

Zu einer eingeladenen IHK-Prüfung besteht grundsätzlich eine Teilnahmepflicht. Zum gegenseitigen Schutz bitten wir alle Teilnehmer*Innen um Einhaltung der allgemeinen Handlungs- und Hygienehinweise.
Im Falle einer ansteckenden Erkrankung ist die Teilnahme an der Prüfung nicht erlaubt. Personen, die zurzeit grippeähnliche Symptome aufweisen, sollen ihren Hausarzt beziehungsweise eine Notarztpraxis kontaktieren, um die weitere Vorgehensweise abzuklären. Wegen der Ansteckungsgefahr kann in Sachsen-Anhalt die Kontaktaufnahme zunächst telefonisch erfolgen. 
Wenn Sie zu einem Prüfungstermin erkrankt sind, stellt dies in der Regel einen Rücktritt mit wichtigem Grund dar. Wichtig ist, dass Sie unverzüglich die IHK über die Nichtteilnahme schriftlich (per E-Mail) informieren und den wichtigen Grund durch Vorlage eines ärztlichen Attestes oder einer Bescheinigung vom Gesundheitsamt nachweisen müssen.
Gleiches gilt, wenn Sie wegen des Verdachts einer Erkrankung am Coronavirus unter Quarantäne gestellt werden. Auch in diesem Fall dürfen Sie nicht an der Prüfung teilnehmen, wenn die Prüfung in den Zeitraum der Quarantäne fällt. Auch das ist ein Rücktritt mit wichtigem Grund, den Sie bitte unverzüglich unter Beifügung geeigneter Nachweise der IHK schriftlich mitteilen.
Im Fall eines Rücktritts mit wichtigem Grund gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
Hinweis: Bei Prüfungen ist der Prüfungsausschuss aus seiner Fürsorgepflicht heraus verpflichtet, Prüfungsteilnehmer*Innen von der Prüfung auszuschließen, wenn sie erkennbar prüfungsunfähig sind und die Ablegung der Prüfung ein erkennbares Sicherheitsrisiko darstellen würde.

Welche Folgen hat es, wenn ich nicht an der Prüfung teilnehmen kann?

Sollte ein Prüfling an der Prüfung aus wichtigem Grund nicht teilnehmen, kann er zum nächstmöglichen Termin an der Prüfung teilnehmen. Hierfür ist ggfs. eine erneute Anmeldung zur Prüfung bzw. zur Unterrichtung erforderlich.
Der wichtige Grund für die Nichtteilnahme ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
Auszubildende können einen Antrag auf Verlängerung ihres Ausbildungsvertrages nach § 21 Abs. 3 BBiG bis zum nächsten Prüfungstermin stellen.
Hinweis: Für Auszubildende besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Verlängerung der Ausbildungszeit, wenn das Ausbildungsziel als gefährdet anzusehen ist. Der Ausbildungsbetrieb reicht hierfür einen Änderungsvertrag bei der IHK ein.

Verlängert sich die Ausbildung, wenn eine Abschlussprüfung verschoben wird?

Nein, die Ausbildungsdauer verlängert sich nicht.
Die Ausbildung endet laut Gesetz mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer (in der Regel zwei oder drei Jahre), also mit Ablauf des im Ausbildungsvertrag vereinbarten letzten Ausbildungstages.
In der Regel bestehen Auszubildende vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung. Im Falle des Bestehens der Abschlussprüfung, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf des im Ausbildungsvertrag vereinbarten letzten Ausbildungstages.
Die Verschiebung der schriftlichen Prüfungen von April auf Juni bewirkt, dass in vielen Fällen auch die mündlichen und praktischen Prüfungen, welche in der Regel als letzte Prüfungsleistung abgenommen werden, später durchgeführt werden. Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wird deshalb voraussichtlich auch erst etwas später als in den Vorjahren erfolgen können. Bis dahin läuft das bestehende Ausbildungsverhältnis weiter, längstens bis zum vertraglich vereinbarten Enddatum.
Grundsätzlich dürfen Auszubildende auch nach Ausbildungsende die Prüfung ablegen, denn an ihrem Status zum Zulassungszeitpunkt ändert die Verschiebung nichts. Der Prüfling kann aber einen Antrag auf Verlängerung seines Ausbildungsvertrages nach § 21 Abs. 3 BBiG stellen. Die unverschuldete Prüfungsverschiebung wird entsprechend berücksichtigt. 
Hinweis: Für Auszubildende besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Verlängerung der Ausbildungszeit, wenn sie das Ausbildungsziel als gefährdet ansehen. Dies kann bei einer längeren Corona-bedingten Ausfallzeit der Berufsausbildung im Betrieb oder in der Berufsschule durchaus der Fall sein. Der Ausbildungsbetrieb reicht hierfür einen Änderungsvertrag bei der IHK ein.

Muss ein Prüfling seinen geplanten Urlaub verschieben, wenn dieser mit einem festgelegten Ersatztermin kollidiert?

Die von der IHK festgelegten Prüfungstermine sind verbindlich. Eine Verschiebung aufgrund von Urlaub ist nicht möglich.
Der Prüfling kann vor Beginn der Prüfung von dieser zurücktreten. Die Prüfung kann beim nächsten regulären Prüfungstermin abgelegt werden.

Müssen sich die Teilnehmer*innen für eine verschobene Prüfung erneut anmelden?    

Aus- und Fortbildungsprüfungen
Nein, die zu prüfenden Personen werden automatisch für Ersatztermine der Aus- und Fortbildungsprüfungen vorgesehen und eingeladen. Prüfungsteilnehmer*innen, die bereits die schriftliche Prüfung abgelegt haben, werden über den Ersatztermin für die praktische Prüfung und den weiteren Ablauf informiert.
Sachkundeprüfungen
Für die neuen Termine der Sachkundeprüfungen bzw. Unterrichtungen ist eine erneute Anmeldung erforderlich.

Was passiert mit den Prüfungsgebühren?

Ausbildungsprüfungen
Für ersatzlos gestrichene Zwischenprüfungen werden die Prüfungsgebühren kurzfristig erstattet. Der entsprechende Korrekturbeleg wird an die Ausbildungsunternehmen versendet.
Für die Abschlussprüfung bzw. Teile der Abschlussprüfung bleiben die Gebührenbescheide bestehen und gelten automatisch für die Ersatztermine.
Fortbildungs- und Sachkundeprüfungen
Für die Abschlussprüfung bzw. Teile der Abschlussprüfung bleiben die Gebührenbescheide bestehen und gelten automatisch für die Ersatztermine.
Hinweis: Die IHK Halle-Dessau stundet alle offene Forderungen (Beiträge und Gebühren) antragslos zunächst bis zum 30. September 2020. 

Werden die Abgabefristen für Projektarbeiten etc. verlängert?    

Ausbildungsprüfungen
In den Ausbildungsprüfungen müssen für verschiedene Ausbildungsberufe Projektarbeiten, Reporte, betriebliche Aufträge oder ähnliche Unterlagen eingereicht werden. Die Abgabefristen werden berufsabhängig festgelegt. Grundsätzlich sind die festgelegten Abgabefristen einzuhalten. 
Sollte die Einhaltung der Abgabefrist im Einzelfall nicht möglich sein, muss sich der betroffene Prüfling unverzüglich bei der IHK melden, die über das weitere Prüfungsverfahren entscheidet.
Fortbildungsprüfungen
Bei Fortbildungsprüfungen, die bis zum Termin der schriftlichen Prüfung einen Themenvorschlag einreichen müssen, wird die Abgabefrist auf den noch festzulegenden Ersatztermin verlängert.
Bei Fortbildungsprüfungen, in denen Projektarbeiten eingereicht werden (Betriebswirt, Technischer Betriebswirt, IT-Prüfungen, etc.), müssen die für das Einreichen der Projektarbeiten festgelegten Fristen eingehalten werden.
Sollte die Einhaltung der Abgabefrist im Einzelfall nicht möglich sein, muss sich der betroffene Prüfling unverzüglich bei der IHK melden, die über das weitere Prüfungsverfahren entscheidet.

Die Projektarbeit ist betrieblich nicht durchführbar. Was ist zu tun?

In diesem Fall sollte der/die Prüfungsteilnehmer/-in mit der IHK Kontakt aufnehmen, damit über das weitere Prüfungsverfahren entschieden werden kann.
Ist das Projekt auch weitestgehend theoretisch durchführbar, so kann in dieser Ausnahmesituation auf eine tatsächliche Realisierung des Projektes verzichtet werden. Die Abweichung vom Antrag muss in der Dokumentation beschrieben werden und vorab durch eine entsprechende Bestätigung des Betriebs der IHK nachgewiesen werden.

Ist es möglich, IHK-Prüfungen am Computer durchzuführen?

Für einige Abschlüsse werden bereits PC-Prüfungen angeboten , z. B. für den Teil 1 der Kaufleute für Büromanagement, zur schriftlichen AEVO-Prüfung sowie zur schriftlichen Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe. Diese Prüfungen finden in den von der IHK vorgesehenen Räumlichkeiten mit der entsprechenden Technik statt.
Die Nutzung eigener Computertechnik, z. B. von zuhause oder vom Betrieb aus, ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich.

Warum waren die Prüfungen im Frühjahr und Sommer verschoben worden?

Die zeitliche Verschiebung der schriftlichen Prüfungen dient dem Schutz der Gesundheit der Prüflinge. Denn schriftliche Prüfungen legen in der Regel viele Teilnehmer*innen gemeinsam in relativ großen Räumen ab, wodurch eine hohe Gefahr der Übertragung von Krankheiten besteht. Deshalb sind die schriftliche Prüfungen auf einen weiter entfernten Termin verlegt worden, bis die aktuell hohe Ansteckungsgefahr das übliche Maß nicht übersteigt.
Bei praktischen Prüfungen sieht die Situation je nach Abschluss anders aus. Es ist denkbar, dass der Auszubildende bei der Durchführung seiner praktischen Prüfung mit nur sehr wenigen oder gar keiner dritten Person in physischen Kontakt kommt. Die praktischen Prüfungen können deshalb - unter Berücksichtigung des Einzelfalls - in der Regel zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt werden.

Erhalten Umschüler*innen die Bildungsprämie der Bundesagentur für Arbeit, wenn eine Zwischenprüfung abgesagt wird? 

Umschülerinnen und Umschülern steht nach Teilnahme an einer Zwischenprüfung eine Weiterbildungsprämie in Höhe von 1000 Euro zu.
Zur Frühjahrprüfung 2020 war mit der Agentur für Arbeit vereinbart worden, dass eine Bescheinigung der IHK über die ersatzlos gestrichene Zwischenprüfung ausreichend ist, um die Prämie zu erhalten. Die IHK Halle-Dessau hat allen zur Zwischenprüfung Frühjahr 2020 vorgesehen Umschülerinnen und Umschülern eine entsprechende Bestätigung zugesendet.
Für den Fall, dass Zwischenprüfungen künftig wiederum abgesagt werden müssen, wird die IHK im Austausch mit der Agentur für Arbeit hier über die Festlegungen informieren.

Muss die IHK für Schäden aufkommen, die durch abgesagte Prüfungen entstehen?         

Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches ist an Voraussetzungen geknüpft und bedarf einer Einzelfallprüfung. Dazu gehört neben dem Verschulden unter anderem der Nachweis, dass überhaupt ein Schaden eingetreten ist.
Ein Schadensersatzanspruch wird in der Regel während des Zeitraumes von behördlich angeordneten Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie aus diversen Gründen ausgeschlossen sein.