Registrierung & Systembeteiligung
Registrierung vornehmen und Systembeteiligungspflicht nach dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) prüfen
- Registrierung im LUCID-Register: Alle Hersteller, Händler und Importeure sowie Vertreiber, müssen sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) eintragen.
- Information unter: Registrierung im Verpackungsregister LUCID – so geht‘s.
- Beteiligung an einem „Dualen System“: Verpackungen, die systembeteiligungspflichtig sind, müssen bei einem Systembetreiber („duales System“) lizenziert werden.
- Information unter: Systembetreiber – Ansprechpartner und Adressen
- Informations- und Nachweispflichten: Mengenmeldungen bei LUCID sowie den Systembetreibern und Dokumentationen sind verpflichtend.
Systembeteiligungspflicht mit der Katalogdatenbank prüfen:
Ob die von Ihrem Unternehmen in Umlauf gebrachten Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind, können Sie im „Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ recherchieren.
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Mehr unter: https://www.verpackungsregister.org/systembeteiligung-und-datenmeldung/katalogsuche
Auch wenn Sie nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Umlauf bringen, müssen Sie sich höchstwahrscheinlich bei der ZSVR registrieren. Dies gilt insbesondere auch für „Serviceverpackungen“ sowie „Industrieverpackungen/gewerbliche Verpackungen“, die in der Regel nicht bei Endverbrauchern (oder vergleichbaren Stellen) als Abfall anfallen.
Systembeteiligung
Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht sind nach dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen sowie Transportverpackungen, wenn sie nach Gebrauch mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, sowie Serviceverpackungen.
Pflichten des Herstellers
Hersteller müssen sich in jedem Mitgliedsstaat, in dem die Verpackung bei einem Endabnehmer anfällt,
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in nationale Register eintragen,
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regelmäßig Mengenmeldungen vornehmen sowie
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einem Rücknahmesystem von Verpackungen beitreten (in Deutschland betrifft dies Verpackungen an den privaten Endverbraucher / vergleichbare Anfallstellen).
Gibt es keine Niederlassung in diesem Mitgliedsstaat, müssen diese Aufgaben durch einen Bevollmächtigten umgesetzt werden.
Gegenüber der bisherigen Praxis gilt für das Inverkehrbringen in den europäischen Mitgliedstaaten Folgendes:
Ist der Abnehmer beim Versand eines verpackten Produkts in einen europäischen Mitgliedsstaat ein gewerblicher Kunde, der kein Endabnehmer ist und folglich das verpackte Produkt weiterverkauft, muss dieser Kunde die erweiterten Herstellerverantwortung für sein Land übernehmen.
Gegenüber der bisherigen Praxis gilt für B2B-Verpackungen:
Laut Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ist bis zum 31.12.2027 eine Beteiligungspflicht im gewerblichen Bereich (B2B) bei einer „sonstigen Organisation für Hersteller-Verantwortung (OfH)“ geplant. Tritt man dieser OfH nicht bei, muss man selbst eine Zulassung bei der ZSVR beantragen. Zwischenzeitlich ist eine Registrierung bei dem Verpackungsregister LUCID sowie eine Nachweisführung über Entsorgungswege, in Anlehnung an § 15 des „alten“ Verpackungsgesetzes, vorgesehen.
Pflichten des Erzeugers
- Kennzeichnungspflichten: Angabe eines eindeutigen Identifikationsmerkmals (z. B. Chargen- oder Seriennummer), Handelsname/- marke, Postanschrift und elektronische Kontaktmöglichkeiten (auch digital, z. B. per QR-Code möglich), vgl. Art. 12 PPWR. Das Identifikationsmerkmal hat in der Regel Bezug zur Konformitätserklärung und kann auf der „Hauptkomponente“ angebracht werden. Die Kennzeichnung zur Identifizierung der Materialart erfolgt verbindlich nach Anlage 2 VerpackDG.
- Einhaltung von Grenzwerten bei Schwermetallen (Blei, Cadmium, Quecksilber, sechswertiges Chrom) sowie per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) bei Lebensmittelverpackungen, vgl. Art. 5 der PPWR.
- Durchführung einer Konformitätsbewertung und Erstellung einer technischen Dokumentation sowie der Konformitätserklärung (Mustererklärung nach Anhang VII bzw. Anhang VIII der PPWR)
Wie setze ich als Erzeuger die Konformitätserklärung auf?
Nach der Konformitätsbewertung von Verpackungen nach den Artikeln 5 bis 12 sowie 24 und 27 stellt jeder Erzeuger eine schriftliche Konformitätserklärung aus (Kap. VII/PPWR).
Achtung: Seit dem 12. August 2026 sind nur die Themen relevant, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gefordert sind. Die Konformitätserklärung umfasst die erforderliche technische Dokumentation und ist mindestens fünf Jahre nach dem Inverkehrbringen aufzubewahren und für die nationalen Behörden bereitzuhalten. Ein Muster einer EU-Konformitätserklärung liefert Anhang VIII der PPWR.
Stand: 31. August 2026