Rolle des Unternehmens

Welche Verpflichtungen Unternehmen aus der EU-Verpackungsverordnung entstehen, leiten sich maßgeblich aus der Rolle ab, die sie einnehmen. Einzelne Akteure können je nach Vertriebsweg unterschiedliche Rollen einnehmen.

Hersteller (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR)

Hersteller ist jede in der EU oder einem Drittland ansässige Person (Erzeuger, Importeur oder Vertreiber), die Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im jeweiligen EU-Mitgliedstaat in Verkehr bringt unabhängig
  • von Verpackungsart (z. B. Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen),
  • Einweg- oder Mehrwegverpackungen,
  • vom Vertriebsweg (auch im Fernabsatz direkt an private oder gewerbliche Endabnehmer).
  • Registrierung in LUCID-Register und Mengenmeldung,
  • erweiterte Herstellerverantwortung,
  • Finanzierung von Sammlung und Recycling durch duale Systeme bei Systembeteiligungspflicht,
  • gegebenenfalls Bestellung eines Bevollmächtigten.
  • im Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen oder auch Produkte, die in anderen Verpackungen verpackt sind, erstmals bereitstellt;
  • im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen direkt an den Endabnehmer oder auch Produkte, die in anderen Verpackungen verpackt sind, erstmals bereitstellt;
  • verpackte Produkte auspackt, ohne ein Endabnehmer zu sein, es sei denn, eine andere Person ist der Hersteller, z.B. ein Importeur, der eine Großpackung auspackt, die danach in kleineren Einheiten weiterverkauft werden.
Hersteller müssen sich in den relevanten Mitgliedstaaten registrieren und die Entsorgung ihrer Verpackungen finanzieren.
Dazu gehören:
  • Registrierung,
  • Mengenmeldung,
  • Beteiligung an Rücknahme- oder Recyclingsystemen,
  • Zahlung von Entgelten,
  • nationale Berichtspflichten,
  • Kennzeichnungspflichten.

Erzeuger (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR)

Der Erzeuger ist grundsätzlich die natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte herstellt oder unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt.
Bei Import aus Drittländern in die EU ist ebenfalls von der Einordnung als Erzeuger auszugehen.
  • Produktkonformität, technische Dokumentation & EU-Konformitätserklärung,
  • Kennzeichnung,
  • Einhaltung von Recycling-, Stoff- und Designanforderungen. (ausstehend)
Wichtig: Hersteller und Erzeuger sind nicht immer dieselbe Person. Ein Unternehmen kann beide Rollen gleichzeitig innehaben.

Lieferant (Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 PPWR)

Lieferant ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder Verpackungsmaterialien an einen Erzeuger liefert.
  • Materialzusammensetzung,
  • Relevante Schwermetalle/PFAS-Gehalt bei Lebensmittelkontakt,
  • technischen Eigenschaften.

Importeur (Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 PPWR)

Importeur jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt.
  • Konformität,
  • Herstellerangaben,
  • Dokumentation,
  • Kennzeichnung,
  • Rückverfolgbarkeit.

Vertreiber (Art. 3 Abs. 1 Nr. 18 PPWR)

Vertreiber jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Importeurs.
  • die erforderlichen Angaben vorhanden sind,
  • die Verpackung offensichtlich konform ist,
  • Lagerung und Transport die Konformität nicht beeinträchtigen.

Endvertreiber (Art. 3 Abs. 1 Nr. 21 PPWR)

Endvertreiber ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die verpackte Produkte, einschließlich durch Wiederverwendung, oder Produkte, die in Form einer Wiederbefüllung erworben werden können, an den Endabnehmer liefert.
  • Mehrwegangebote,
  • Nachfüllmöglichkeiten,
  • Rücknahme- und Pfandsysteme,
  • Informationspflichten.
Unterstützungsangebote
Eine Übersicht über die verantwortlichen Akteure finden Sie hier.
Zudem bietet die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister auf ihrer Internetseite eine Einordnungshilfe an.

Stand: 31. August 2026