Fokusthema: Ferienbeschäftigung
Ferienjobs bieten nicht nur Schülern und Studierenden die Möglichkeit, erste praktische Erfahrungen zu sammeln und ihr Einkommen aufzubessern – auch für Arbeitgeber stellen sie eine wertvolle Unterstützung in arbeitsintensiven Zeiten dar. Gleichzeitig kann sich aus einem engagierten Ferienjobber später ein Auszubildender und schließlich eine qualifizierte Fachkraft für das Unternehmen entwickeln. Damit die Beschäftigung junger Aushilfskräfte reibungslos und rechtskonform verläuft, sind jedoch bestimmte gesetzliche Vorgaben zu beachten – von Altersgrenzen und Arbeitszeiten bis hin zu sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten.
- Rechtlicher Hintergrund
Bei der Beschäftigung von Ferienjobbern müssen Arbeitgeber eine Reihe rechtlicher Regelungen beachten, insbesondere in den Bereichen Jugendarbeitsschutz, Arbeitszeit, Mindestlohn und Sozialversicherung.
- Betroffenheit
Betriebe, die in den Sommermonaten oder rund um die Ferienzeiten besonders viel zu tun haben (z. B. durch Urlaubsvertretungen oder erhöhte Nachfrage), profitieren stark von kurzfristiger Aushilfe:
- In der Industrie oder Logistik können Ferienjobber bei einfacheren Tätigkeiten unterstützen, z. B.: Verpackung und Kommissionierung, Maschinenbedienung (unter Anleitung und je nach Alter erlaubt), Versand und Lagerarbeit.
- Auch kleine und mittelständische Betriebe profitieren, wenn einfache Hilfstätigkeiten (z. B. Aufräumen, Botengänge, Assistenzarbeiten) an Ferienjobber übertragen werden – und dabei lernen junge Leute oft gleich den Beruf kennen.
Unternehmen, die gezielt Fachkräftenachwuchs suchen, können Ferienjobs als Einstiegschance nutzen:Jedes Unternehmen, das Ferienarbeit anbietet, sollte mit den rechtlichen Grundlagen und Besonderheiten vertraut sein. - Wesentlicher Inhalt
Thema unter 15 Jahre 15–17 Jahre ab 18 Jahre Zulässigkeit nur mit Ausnahmen (leichte Tätigkeiten) erlaubt in den Schulferien,max. 4 Wochen/Jahruneingeschränkt erlaubt Arbeitszeit/Tag max. 2 Std. (nur leichte Tätigkeiten) max. 8 Std./Tag,max. 40 Std./Wochemax. 10 Std./Tag (mit Ausgleich), gesetzlich geregelt Arbeitszeit/Uhrzeit nur tagsüber, keine Schule nur zwischen 6:00 – 20:00 Uhr (branchenabhängige Ausnahmen möglich) Nachtarbeit erlaubt, je nach Branche Pausenregelung — ab 4,5 Std.: 30 Min.,ab 6 Std.: 60 Min.nach Arbeitszeitgesetz (z. B. 30 Min. ab 6 Std.) Mindestlohn kein Anspruch kein Anspruch (sofern keine Ausbildung abgeschlossen) Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn Erlaubte Tätigkeiten nur leichte, ungefährliche Tätigkeiten keine gefährlichen, gesundheitsschädlichen oder Akkordarbeiten grundsätzlich alle Tätigkeiten erlaubt Sozialversicherung sozialversicherungsfrei bei kurzfristiger Beschäftigung sozialversicherungsfrei bei kurzfristiger Beschäftigung (max. 3 Monate/70 Tage) sozialversicherungsfrei bei kurzfristiger Beschäftigungbei Minijob: pauschalSteuern meist steuerfrei oder pauschal meist steuerfrei oder über Lohnsteuerkarte (je nach Höhe/Art) pauschal oder nach ELStAM - Aus der IHK-Welt
IHK-Schülercollege: https://www.ihk-schuelercollege.de/firmenfinder
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Ob Produktion, Lager oder Verkauf – viele Unternehmen setzen in den Sommermonaten auf Schüler als Ferienaushilfen. Doch was ist arbeitsrechtlich erlaubt?
Unsere Juristen geben Ihnen am 27. Juni 2025 einen kompakten Überblick über die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen zur Ferienbeschäftigung: Von Arbeitszeiten und Jugendarbeitsschutz über Vergütung bis hin zu Anmeldung und Versicherung.
Ob Produktion, Lager oder Verkauf – viele Unternehmen setzen in den Sommermonaten auf Schüler als Ferienaushilfen. Doch was ist arbeitsrechtlich erlaubt?
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Christoph Beer
Recht und Steuern