Fokusthema: Ferienarbeit
Ferienjobs bieten nicht nur Schülern und Studierenden die Möglichkeit, erste praktische Erfahrungen zu sammeln und ihr Einkommen aufzubessern – auch für Arbeitgeber stellen sie eine wertvolle Unterstützung in arbeitsintensiven Zeiten dar. Gleichzeitig kann sich aus einem engagierten Ferienjobber später ein Auszubildender und schließlich eine qualifizierte Fachkraft für das Unternehmen entwickeln. Damit die Beschäftigung junger Aushilfskräfte reibungslos und rechtskonform verläuft, sind jedoch bestimmte gesetzliche Vorgaben zu beachten – von Altersgrenzen und Arbeitszeiten bis hin zu sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten.
- Rechtlicher Hintergrund
Bei der Beschäftigung von Ferienjobbern müssen Arbeitgeber eine Reihe rechtlicher Regelungen beachten, insbesondere in den Bereichen Jugendarbeitsschutz, Arbeitszeit, Mindestlohn und Sozialversicherung.
- Betroffenheit
Betriebe, die in den Sommermonaten oder rund um die Ferienzeiten besonders viel zu tun haben, beispielsweise durch Urlaubsvertretungen oder erhöhte Nachfrage, profitieren stark von kurzfristigen Aushilfen.In der Industrie oder Logistik können Ferienjobber bei einfacheren Tätigkeiten unterstützen, z. B.:Verpackung und Kommissionierung, Maschinenbedienung (unter Anleitung und je nach Alter erlaubt),Versand und Lagerarbeit.Auch kleine und mittelständische Betriebe profitieren, wenn einfache Hilfstätigkeiten, wie Aufräumen, Botengänge, Assistenzarbeiten, an Ferienjobber übertragen werden können. Dabei lernen junge Leute oft gleich den Beruf kennen.Unternehmen, die gezielt Fachkräftenachwuchs suchen, können Ferienjobs als Einstiegschance nutzen.Jedes Unternehmen, das Ferienarbeit anbietet, sollte mit den rechtlichen Grundlagen und Besonderheiten vertraut sein.
- Wesentlicher Inhalt
Thema unter 15 Jahre 15–17 Jahre ab 18 Jahre Zulässigkeit - unter 13 Jahre: grundsätzlich keine Beschäftigung zulässig- 13 bis 15 Jahre: nur leichte Tätigkeiten mit Einwilligung der Eltern- vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen in den Schulferien max. 4 Wochen pro Kalenderjahr arbeiten- nicht der Vollzeitschulpflicht unterliegende Jugendliche dürfen ganzjährig unter Beachtung des JArbSchG arbeitenArbeitszeit/Tag - max. 2 Std. nur leichte Tätigkeiten- max. 3 Std. in landwirtschaftlichen Familienbetrieben- max. 8 Std./Tag,- max. 40 Std./Woche- 5 Tage-Woche- 12 Std. Ruhezeit- max. 10 Std./Tag bei Ausgleich nach ArbZG- 11 Std. RuhezeitArbeitszeit/Uhrzeit - nur zwischen 08:00 und 18:00 Uhr- keine Schulenur zwischen 06:00 und 20:00 Uhr (branchenabhängige Ausnahmen möglich) nach Vorgaben des ArbZG Pausen — > 4,5 Std.: 30 Min.> 6 Std.: 60 Min.> 6 bis 9 Std.: 30 Min.> 9 Std.: 45 Min.Mindestlohn kein Anspruch ohne abgeschlossene Berufsausbildung:kein AnspruchAnspruch auf Mindestlohn13,90 € - Stand 01.01.2026(Ausnahmen möglich)erlaubte Tätigkeiten - leichte, ungefährliche Tätigkeiten: Zeitungen austragen, Botengänge, Nachhilfe, Haustierbetreuung, leichte Tätigkeiten in Haushalt/Garten oder bestimmte landwirtschaftliche Tätigkeiten keine gefährlichen, gesundheitsschädlichen oder Akkordarbeiten alle Tätigkeiten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben Sozialversicherung - kurzfristige Beschäftigung: grundsätzlich beitragsfrei in KV/PV/RV/AV bei Einhaltung der Voraussetzungen und Zeitgrenzen (max. 3 Monate/70 Arbeitstags bzw. in der Landwirtschaft max. 15 Wochen/90 Tage)- Minijob: Arbeitgeber-Pauschalabgaben; Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit- gesetzliche Unfallversicherung bestehtSteuern - kurzfristige Beschäftigung: individuelle Besteuerung nach ELStAM oder mit 25 Prozent Pauschsteuer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40a EStG- Minijob: mit 2 Prozent Pauschsteuer oder individuell nach Lohnsteuerklasse (ELStAM) - Aus der IHK-Welt
IHK-Schülercollege: https://www.ihk-schuelercollege.de/firmenfinder
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Christoph Beer
Recht und Steuern