Bezahlung
Auch eine Ferienbeschäftigung gilt arbeitsrechtlich als reguläres Arbeitsverhältnis. Daher ist auch das Mindestlohngesetz (MiLoG) zu beachten.
Allerdings unterliegen minderjährige Ferienjobber, die noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben, nicht dem gesetzlichen Mindestlohn (§ 22 MiLoG).
Ferienjob als sog. kurzfristige Beschäftigung
Ferienjobs werden sozialversicherungsrechtlich häufig als kurzfristige Beschäftigungen oder geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV eingestuft. Dies ist möglich, da sie nur auf die Ferienzeit beschränkt sind oder die Bezahlung die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von aktuell 556 Euro im Monat nicht überschreiten.
In diesem Fall fallen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge an. Eine Lohnsteuerpflicht kann bestehen, soweit der Schüler einen insgesamt höheren Verdienst oder mehreren Beschäftigungen im Jahr ausübt. Eine Einzelfallprüfung ist daher zu empfehlen, um steuerliche Risiken zu vermeiden.
Weitere Information
Ergänze Informationen finden Sie in der Informationsbroschüre des Thüringer Landesamts für Verbraucherschutz. Ebenfalls hat die Minijobzentrale weitere Informationen zur Beschäftigung von Schülern zusammengestellt.
Stand: 27. Mai 2025