Bezahlung
Auch eine Ferienbeschäftigung gilt arbeitsrechtlich als reguläres Arbeitsverhältnis. Daher ist auch das Mindestlohngesetz (MiLoG) zu beachten.
Vergütung von Ferienjobs
Allerdings sind Jugendliche im Alter zwischen 15 und 18 Jahren, die noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben, keine Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG und haben daher auch keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn (§ 22 MiLoG).
Die Vergütung richtet sich daher vorrangig nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem Ferienjobber. Gegebenenfalls greifen auch tarifvertragliche Regelungen.
Ferienjob als geringfügige Beschäftigung
Ferienjobs werden sozialversicherungsrechtlich häufig als kurzfristige Beschäftigungen oder als Minijob im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV eingestuft. Dies ist möglich, da sie zeitlich beschränkt sind oder die Bezahlung die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von aktuell 603 Euro im Monat nicht überschreiten.
In diesem Fall fallen für den Ferienjobber selbst keine Sozialversicherungsbeiträge an. Die Einkünfte sind steuerpflichtig. Faktisch fällt bei Schülern jedoch oft keine bzw. erstattbare Lohnsteuer an. Eine Einzelfallprüfung ist daher zu empfehlen, um steuerliche Risiken zu vermeiden.
Weitere Information
Ergänze Informationen finden Sie in der Informationsbroschüre des Thüringer Landesamts für Verbraucherschutz. Ebenfalls hat die Minijobzentrale weitere Informationen zur Beschäftigung von Schülern zusammengestellt.
Ergänze Informationen finden Sie in der Informationsbroschüre des Thüringer Landesamts für Verbraucherschutz. Ebenfalls hat die Minijobzentrale weitere Informationen zur Beschäftigung von Schülern zusammengestellt.
Stand: 1. Juli 2026