Steuern und Abgaben

Ferienbeschäftigung als kurzfristige Beschäftigung

Da die gesetzlichen Regelungen eine Ferienbeschäftigung für jugendliche Schüler eine Beschäftigung von bis zu vier Wochen im Kalenderjahr ermöglichen, ist die Ferienbeschäftigung in der Regel als eine befristete Vollzeitbeschäftigung ausgestaltet. Eine solche befristete Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, wenn sie von vornherein auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Das ist bei der typischen Ferienbeschäftigung der Fall. Man spricht dann von einer sogenannten kurzfristigen Beschäftigung. Bei dem zeitlich begrenzten Ferienjob werden damit keine Sozialversicherungsbeiträge fällig. Anders als bei einer zeitlich unbegrenzten, geringfügigen Beschäftigung ist unerheblich, wie hoch die Vergütung dabei ausfällt.

Sozialabgaben für die Ferienbeschäftigung

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung, aber auch im Falle der Ausgestaltung als Minijob bis zu einem Monatsverdienst von aktuell 603 Euro, fallen für die Schülerbeschäftigung keine Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung an. Dies gilt bei der kurzfristigen Beschäftigung unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts. Schüler gelten in der Regel nicht als berufsmäßig beschäftigt, da der Ferienjob eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung hat. Minijobber sind in der Rentenversicherung zwar grundsätzlich versicherungspflichtig und tragen einen Eigenanteil, können sich aber befreien lassen.

Lohnsteuerpflicht bei Ferienjobs

Obwohl Ferienjobs sozialversicherungsfrei sein können, ist die Beschäftigung regulär lohnsteuerpflichtig. Allerdings bleibt der Arbeitslohn von Schülern meist steuerfrei, da das Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro im Jahr 2026 liegt. Unternehmer sollten dennoch die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) des Ferienjobbers abrufen, um die korrekte Besteuerung sicherzustellen, und nach bisherigen Beschäftigungen des Ferienjobbers fragen.
Bei kurzfristigen Beschäftigungen besteht neben der individuellen Besteuerung die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 40a EStG die Vergütung pauschal mit 25 Prozent zu versteuern.
Bei einem geringfügig entlohnten Minijob erfolgt eine individuelle Besteuerung oder der Arbeitgeber zahlt 2 % Pauschalbeiträge.

Stand: 1. Juli 2026