Arbeitszeit
Beschäftigung von Kindern (unter 15 Jahren)
Im Allgemeinen ist eine Beschäftigung von Kindern, also Personen unter15 Jahren nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz unzulässig. Nur in engen Ausnahmen – etwa bei leichten, für Kinder geeigneten Tätigkeiten – ist eine Beschäftigung ab 13 Jahren zulässig. So dürfen Kinder im Hinblick auf die Arbeitszeit:
- maximal zwei Stunden täglich, in der Landwirtschaft maximal drei Stunden,
- nur in der Zeit zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr,
beschäftigt werden. Die Tätigkeit muss dem Alter angemessen, leicht und für Kinder geeignet sein. In der Praxis liegt hier häufig die größte Herausforderung, denn viele Tätigkeiten des Arbeitsalltags erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
- Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten,
- in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten: Tätigkeiten in Haushalt und Garten, Botengängen, der Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen, Nachhilfeunterricht, der Betreuung von Haustieren, Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren,
- in landwirtschaftlichen Betrieben: Tätigkeiten bei der Ernte und der Feldbestellung, der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, der Versorgung von Tieren,
- Handreichungen beim Sport,
- Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien
Beschäftigung von vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen (15 bis 18 Jahre)
Vollzeitschulpflichtige Jugendliche, also Personen zwischen 15 und 18 Jahren, werden im Jugendarbeitsschutz grundsätzlich wie Kinder behandelt. Allerdings dürfen sie in den Schulferien mit deutlich mehr Freiheiten arbeiten. In der Ferienzeit dürfen vollzeitschulpflichtige Jugendliche für maximal 4 Wochen im Hinblick auf die Arbeitszeit:
- maximal acht Stunden täglich
- maximal 40 Stunden pro Woche,
- nur in der Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr,
- mit Ausnahmen, z.B. in der Gastronomie (bis 22 Uhr) oder bei Veranstaltungen,
- grundsätzlich keine Beschäftigung an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen,
- mit Ausnahmen, wie der Gastronomie, am Samstag, Sonntag oder Feiertagen,
beschäftigt werden.
Vollzeitschulpflicht
Die Vollzeitschulpflicht beginnt für alle Kinder, die am 1. August eines Jahres sechs Jahre alt sind, am 1. August desselben Jahres und dauert in Thüringen zehn Schuljahre. Minderjährige Schüler mit einem Geburtsdatum bis 5. Juli 2010 haben daher mit Beginn der Thüringer Sommerferien am 6. Juli 2026 zehn Schuljahre absolviert und unterliegen damit nicht mehr der Vollzeitschulpflicht. Sie sind folglich nicht mehr auf Ferienarbeit für 4 Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.
Pausenzeiten
Es gelten im Vergleich zu volljährigen Mitarbeitern strengere Pausenregelungen. Dem jugendlichen Ferienjobber müssen 30 Minuten Pausenzeit bei einer Arbeitszeit über 4,5 Stunden und 60 Minuten Pausenzeit ab einer Arbeitszeit über 6 Stunden eingeräumt werden. Diese Pausen dürfen nicht am Anfang oder Ende der Arbeitszeit liegen und müssen spätestens nach 4,5 Stunden beginnen.
Weitere Information
Ergänze Informationen finden Sie in der Informationsbroschüre des Thüringer Landesamts für Verbraucherschutz.
Ergänze Informationen finden Sie in der Informationsbroschüre des Thüringer Landesamts für Verbraucherschutz.
Stand: 1. Juli 2026