Arbeitszeit

Beschäftigung von Kindern (unter 15 Jahren)

Im Allgemeinen ist eine Beschäftigung von Kindern, also Personen unter15 Jahren nach dem Jugendschutzgesetz unzulässig. Nur in engen Ausnahmen – etwa bei leichten, für Kinder geeigneten Tätigkeiten – ist eine Beschäftigung zulässig, etwa als Zeitungsbote oder bei der Erntehilfe. So dürfen Kinder im Hinblick auf die Arbeitszeit:
  • maximal zwei Stunden täglich, in der Landwirtschaft maximal drei Stunden,
  • nur in der Zeit zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr,
beschäftigt werden. Die Tätigkeit muss dem Alter angemessen, leicht und für Kinder geeignet sein. In der Praxis liegt hier häufig die größte Herausforderung, denn viele Tätigkeiten des Arbeitsalltags erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Beschäftigung von Jugendlichen (15 bis 18 Jahre)

Jugendliche, also Personen zwischen 15 und 18 Jahren dürfen in den Schulferien mit deutlich mehr Freiheiten arbeiten. Allerdings gibt es auch hier Einschränkungen. In der Ferienzeit dürfen Jugendliche im Hinblick auf die Arbeitszeit:
  • maximal acht Stunden täglich
  • maximal 40 Stunden pro Woche,
  • nur in der Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr,
    • mit Ausnahmen, z.B. in der Gastronomie (bis 22 Uhr) oder bei Veranstaltungen,
  • grundsätzlich keine Beschäftigung an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen,
beschäftigt werden.

Pausenzeiten

Es gelten im Vergleich zu volljährigen Mitarbeitern strengere Pausenregelungen. Dem jugendlichen Ferienjobber müssen 30 Minuten Pausenzeit bei einer Arbeitszeit über 4,5 Stunden und 60 Minuten Pausenzeit ab einer Arbeitszeit über 6 Stunden eingeräumt werden. Diese Pausen dürfen nicht am Anfang oder Ende der Arbeitszeit liegen und müssen spätestens nach 4,5 Stunden beginnen.

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Stand: 27. Mai 2025