Gewebeerlaubnis § 34 c GewO
Nach § 34c Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) benötigen Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer sowie Wohnimmobilienverwalter eine Erlaubnis. Diese Erlaubnis wird in Niedersachsen von den Industrie- und Handelskammern erteilt.
Erlaubnispflichtige Tätigkeiten
Der Erlaubnispflicht unterliegen Gewerbetreibende, die eine der dort genannten Tätigkeiten ausüben, wobei die Berufsbezeichnung nicht entscheidend ist, sondern nur auf die tatsächlichen Umstände abgestellt wird. Treffen mehrere Tätigkeitsfelder des § 34c Absatz 1 GewO zusammen, so ist für jeden Bereich eine Erlaubnis erforderlich, da jeder Bereich als eigenständiger Erlaubnistatbestand ausgebildet ist. Betroffen sind:
- Immobilienmakler – Immobilienmakler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnraum vermitteln oder den Abschluss solcher Verträge nachweisen will.
- Darlehensvermittler – Darlehensvermittler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder den Abschluss solcher Verträge nachweisen will. Die Gewährung von Darlehen im eigenen Namen gehört nicht dazu. Ebenfalls keine Erlaubnispflicht, die nur zur Finanzierung ihrer Warenverkäufe oder zur Erbringung ihrer Dienstleistungen Darlehen vermitteln . Die gewerbsmäßige Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen und die Beratung zu solchen Verträgen fällt unter § 34i Absatz 1 GewO.
- Bauträger – Bauträger ist, wer Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen auf eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden will.
- Baubetreuer – Baubetreuer ist, wer Bauvorhaben im fremden Namen und auf fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will.
- Wohnimmobilienverwalter – Wohnimmobilienverwalter ist, wer das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG-Verwalter) oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verwaltet.
Verwaltung von Ferienimmobilien für Dritte
Auch die gewerbsmäßige Verwaltung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern für Dritte fällt unter diese Erlaubnispflicht. Denn Ferienwohnungen und Ferienhäuser sind Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 BGB. Gewerbsmäßig ist die Tätigkeit des Verwalters dann, wenn sie selbstständig ausgeübt wird, auf Gewinnerzielung gerichtet und auf eine gewisse Dauer angelegt ist, also nicht nur gelegentlich ausgeübt wird. Die Verwaltung der eigenen Ferienwohnung fällt hingegen nicht unter die Erlaubnispflicht. Es handelt sich hierbei nicht um eine gewerbsmäßige Tätigkeit, sondern um die Verwaltung eigenen Vermögens. Außerdem fehlt es dabei an dem Tatbestandsmerkmal „für Dritte“.
Erlaubnisvoraussetzungen und Antragsunterlagen
Für die Erlaubniserteilung ist nachzuweisen, dass der Antragsteller
- persönlich zuverlässig ist und
- in geordneten Vermögensverhältnissen lebt.
Die persönliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher oder einer Insolvenzstraftat verurteilt wurde. Ein Antragsteller lebt in geordneten Vermögensverhältnissen, wenn kein laufendes oder abgeschlossenes Insolvenzverfahren gegen ihn läuft und kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vorliegt.
Antragsunterlagen
Folgende Dokumente sind zusätzlich zu den Antargsunterlagen bei der IHK einzureichen:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Polizeiliches Führungszeugnis Belegart OG)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Gewerbezentralregister-Auszug, Belegart 9)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes im Original
- Bestätigung des Insolvenzgerichts zur Insolvenzfreiheit im Original
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgericht
- Bestätigung der Vermögensschadenshaftpflicht (nur bei Wohnimmobilienverwaltern)
Die vorgenannten Unterlagen dürfen alle bei Eingang in der IHK nicht älter als drei Monate sein. Alle Antragsunterlagen für eine Erlaubnis nach § 34c GewO (Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer) schicken wir Ihnen auf Anfrage gerne zu.
Wer muss den Antrag stellen?
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter erforderlich. Ist der Gewerbetreibende eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Unternehmergesellschaft oder eine Aktiengesellschaft, benötigt immer die juristische Person selbst die Erlaubnis. In diesem Fall reicht es nicht, wenn zum Beispiel dem GmbH-Geschäftsführer beziehungsweise den Gesellschaftern oder dem Vorstandsvorsitzenden der Aktiengesellschaft eine Erlaubnis erteilt wird.
Rechtliche Verpflichtungen von Erlaubnisinhaberm
Weiterbildungsplicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter
Alle Immobilinemakler und Wohnimmobilienverwalter sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden. Das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Mehr Informationen finden Sie in unserem Artikel zur Weiterbildungspflicht für Immobilienmkaler und Wohnimmobilenverwalter.
Abgabe Negativerklärung oder Prüfbericht für Bauträger und Baubetreuer
Bauträger und Baubetreuer haben die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 der Makler- und Bauträgerverodnung ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der IHK als zuständigen Behörde den Prüfungsbericht übermitteln. Hat der Gewerbetreibende im Berichtsjahr keine erlaubnispflichtige Tätigkeit als Bauträger oder Baubetreuer ausgeübt, so hat er anstelle des Prüfungsberichts unaufgefordert und schriftlich eine entsprechende Negativerklärung zu übermitteln. Mehr Informationen finden Sie in unserem Artikel Einreichungspflicht Negativerklärung/Prüfbericht für Bauträger/Baubetreuer.